RS Vwgh 2020/8/19 Ra 2020/13/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0113 E 24. Juni 2004 VwSlg 7943 F/2004 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (Hinweis E 20. Dezember 2000, 99/13/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130052.L04

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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