TE Vwgh Beschluss 2020/8/31 Ra 2019/01/0135

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z14
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
SPG RichtlinienV 1993
SPG RichtlinienV 1993 §1
SPG RichtlinienV 1993 §4
SPG 1991 §31
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs1
StPO 1975 §1 Abs3
StPO 1975 §18 Abs1
StPO 1975 §91 Abs2
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Landespolizeidirektion Vorarlberg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18. Dezember 2018, Zl. LVwG-429-7/2018-R1, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG (mitbeteiligte Partei: B F in A, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Landespolizeidirektion Vorarlberg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18. Dezember 2018, Zl. LVwG-429-7/2018-R1, betreffend Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG (mitbeteiligte Partei: B F in A, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) iVm §§ 28 Abs. 6 und 53 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass Beamtinnen der Polizeiinspektion A am 5. Juli 2017 eine freiwillige Mitwirkung der Mitbeteiligten an einer näher bezeichneten Amtshandlung in Anspruch genommen haben, obwohl ein Zweifel daran bestehen musste, dass die Mitbeteiligte sich der Freiwilligkeit der Mitwirkung bewusst war (erster Spruchabschnitt). Gemäß § 35 iVm § 53 VwGVG verpflichtete das Verwaltungsgericht den Bund zum Kostenersatz an die Mitbeteiligte (zweiter Spruchabschnitt) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (dritter Spruchabschnitt).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 89, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 6 und 53 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass Beamtinnen der Polizeiinspektion A am 5. Juli 2017 eine freiwillige Mitwirkung der Mitbeteiligten an einer näher bezeichneten Amtshandlung in Anspruch genommen haben, obwohl ein Zweifel daran bestehen musste, dass die Mitbeteiligte sich der Freiwilligkeit der Mitwirkung bewusst war (erster Spruchabschnitt). Gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 53, VwGVG verpflichtete das Verwaltungsgericht den Bund zum Kostenersatz an die Mitbeteiligte (zweiter Spruchabschnitt) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (dritter Spruchabschnitt).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Polizeibeamtinnen hätten Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliege (§ 91 Abs. 2 letzter Satz StPO), vorgenommen. Solche Erkundigungen dürften ausschließlich unter Entgegennahme freiwilliger Auskünfte erfolgen. Selbst wenn es sich bereits um ein Ermittlungsverfahren gehandelt hätte, bestehe keine Regelung, nach der das eingeforderte Verhalten verpflichtend gewesen wäre. Die Polizeibeamtinnen hätten daher die Freiwilligkeit der Mitbeteiligten in Anspruch nehmen wollen. Dies sei gemäß § 4 Richtlinien-Verordnung (RLV) nur dann rechtmäßig, wenn kein Zweifel daran bestehe, dass sich die Mitbeteiligte der Freiwilligkeit bewusst gewesen sei. Die Polizeibeamtinnen hätten die Mitbeteiligte über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung nicht aufgeklärt. Die bloße Verwendung des Wortes „bitte“ sei (fallbezogen) nicht ausreichend, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Geforderte freiwillig erfolge, zumal die Frage in einem Aufforderungston ohne Verwendung eines Konjunktives formuliert worden sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Polizeibeamtinnen hätten Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliege (Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO), vorgenommen. Solche Erkundigungen dürften ausschließlich unter Entgegennahme freiwilliger Auskünfte erfolgen. Selbst wenn es sich bereits um ein Ermittlungsverfahren gehandelt hätte, bestehe keine Regelung, nach der das eingeforderte Verhalten verpflichtend gewesen wäre. Die Polizeibeamtinnen hätten daher die Freiwilligkeit der Mitbeteiligten in Anspruch nehmen wollen. Dies sei gemäß Paragraph 4, Richtlinien-Verordnung (RLV) nur dann rechtmäßig, wenn kein Zweifel daran bestehe, dass sich die Mitbeteiligte der Freiwilligkeit bewusst gewesen sei. Die Polizeibeamtinnen hätten die Mitbeteiligte über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung nicht aufgeklärt. Die bloße Verwendung des Wortes „bitte“ sei (fallbezogen) nicht ausreichend, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Geforderte freiwillig erfolge, zumal die Frage in einem Aufforderungston ohne Verwendung eines Konjunktives formuliert worden sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - insbesondere zu den Grundsätzen bzw. Leitlinien - betreffend die Rechtsfrage, ob ein mit einer „höflichen Bitte geäußertes Ersuchen an einen Dritten, einen von Erkundigungen nach der StPO betroffenen Verdächtigen herbeizuholen, gegen die Annahme der Freiwilligkeit sprechen“ könne. Ausgehend von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung von Maßnahmenbeschwerden komme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise beim Betroffenen der Eindruck habe entstehen müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gewesen sei. Vorliegend liege kein derartiges „Inaussichtstellen“ einer Umsetzung mit Zwang vor.

8        Mit diesem Vorbingen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan:

9        Das Einschreiten der beiden Polizeibeamtinnen erfolgte gemäß § 91 Abs. 2 letzter Satz StPO zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO). Es stellte daher eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“ iSd § 18 Abs. 1 StPO) dar (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ro 2016/01/0013, Rn. 25; sowie VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325; insbesondere zur Abgrenzung von Erkundigungen zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts zum nachfolgenden Ermittlungsverfahren nach der StPO OGH 10.7.2019, 15 Os 20/19h; sowie zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019).Das Einschreiten der beiden Polizeibeamtinnen erfolgte gemäß Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO). Es stellte daher eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“ iSd Paragraph 18, Absatz eins, StPO) dar vergleiche , etwa VwGH 30.4.2018, Ro 2016/01/0013, Rn. 25; sowie VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325; insbesondere zur Abgrenzung von Erkundigungen zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts zum nachfolgenden Ermittlungsverfahren nach der StPO OGH 10.7.2019, 15 Os 20/19h; sowie zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019).

10       Die Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, Rn. 13; 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN). Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen zwar nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung, sind aber dennoch von der gemäß § 31 Abs. 1 SPG erlassenen RLV erfasst, handelt es sich doch bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinn des SPG verletzt ist, um eine Frage des „inneren Dienstes“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG, unter den auch Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen (vgl. bereits VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325, mwN).Die Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig vergleiche , VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, Rn. 13; 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN). Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen zwar nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung, sind aber dennoch von der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, SPG erlassenen RLV erfasst, handelt es sich doch bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinn des SPG verletzt ist, um eine Frage des „inneren Dienstes“ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, B-VG, unter den auch Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen vergleiche , bereits VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325, mwN).

11       Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern. „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV bedeutet jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“. In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden(vgl. zu allem VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0401, mwN). Die Richtlinienbeschwerde gewährt als Verhaltensbeschwerde keine subjektiven Rechte (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN).Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern. „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV bedeutet jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“. In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden(vgl. zu allem VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0401, mwN). Die Richtlinienbeschwerde gewährt als Verhaltensbeschwerde keine subjektiven Rechte vergleiche , VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN).

12       Aus diesem Grund ist die von der Amtsrevision ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht einschlägig, weil letztgenannte nur vorliegt, wenn Verwaltungsorgane (unter anderem) unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 16.6.2020, Ra 2018/01/0287, Rn. 7, mwN; vgl. im Übrigen zu der weiter als § 30 Abs. 1 SPG gehenden Richtlinie des § 9 RLV VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369, Rn. 9). Aus diesem Grund ist die von der Amtsrevision ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht einschlägig, weil letztgenannte nur vorliegt, wenn Verwaltungsorgane (unter anderem) unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche , VwGH 16.6.2020, Ra 2018/01/0287, Rn. 7, mwN; vergleiche , im Übrigen zu der weiter als Paragraph 30, Absatz eins, SPG gehenden Richtlinie des Paragraph 9, RLV VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369, Rn. 9).

13       Vorliegend ist die Richtlinie des § 4 RLV (Freiwillige Mitwirkung oder Duldung) maßgeblich.Vorliegend ist die Richtlinie des Paragraph 4, RLV (Freiwillige Mitwirkung oder Duldung) maßgeblich.

14       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach § 4 RLV nicht vor, wenn sich die Amtshandlung bereits auf eine andere gesetzliche Ermächtigung stützen kann (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN). Solches bringt die Amtsrevision nicht vor.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach Paragraph 4, RLV nicht vor, wenn sich die Amtshandlung bereits auf eine andere gesetzliche Ermächtigung stützen kann vergleiche , VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN). Solches bringt die Amtsrevision nicht vor.

15       Zum Inhalt des § 4 RLV hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nach dieser Richtlinie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).Zum Inhalt des Paragraph 4, RLV hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nach dieser Richtlinie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist vergleiche , VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).

16       Nach dieser Rechtsprechung kommt es darauf an, ob bei objektiver ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Zweifel daran besteht, dass sich der Betroffene der Freiwilligkeit der begehrten Mitwirkung bewusst ist (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN).Nach dieser Rechtsprechung kommt es darauf an, ob bei objektiver ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Zweifel daran besteht, dass sich der Betroffene der Freiwilligkeit der begehrten Mitwirkung bewusst ist vergleiche , zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN).

17       Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. zu allem VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, Rn. 35, mwN). Dies ist bei der vorliegenden einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach § 4 RLV verletzt wurde, nicht zu sehen.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , zu allem VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, Rn. 35, mwN). Dies ist bei der vorliegenden einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach Paragraph 4, RLV verletzt wurde, nicht zu sehen.

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010135.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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