Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §111 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des J L in W, vertreten durch Dr. Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Jänner 2020, Zl. VGW-041/083/7643/2019-9, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG ab und schrieb dem Revisionswerber die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG ab und schrieb dem Revisionswerber die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde am 27. Jänner 2020 mündlich verkündet und am 24. Februar 2020 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG ausgefertigt. Eine Niederschrift samt Belehrung iSd § 29 Abs. 2a VwGVG wurde ausgefolgt.Das angefochtene Erkenntnis wurde am 27. Jänner 2020 mündlich verkündet und am 24. Februar 2020 in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG ausgefertigt. Eine Niederschrift samt Belehrung iSd Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde ausgefolgt.
3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
4 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Revisionsfall nicht gegeben.
5 Den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 27. Jänner 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt.
6 Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche , VwGH 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080097.L00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020