TE Vwgh Beschluss 2020/9/3 Ra 2020/08/0097

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1
ASVG §33 Abs1
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §50 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des J L in W, vertreten durch Dr. Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Jänner 2020, Zl. VGW-041/083/7643/2019-9, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG ab und schrieb dem Revisionswerber die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2        Das angefochtene Erkenntnis wurde am 27. Jänner 2020 mündlich verkündet und am 24. Februar 2020 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG ausgefertigt. Eine Niederschrift samt Belehrung iSd § 29 Abs. 2a VwGVG wurde ausgefolgt.

3        Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.

4        Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Revisionsfall nicht gegeben.

5        Den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 27. Jänner 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt.

6        Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080097.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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