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23/01 InsolvenzordnungNorm
EStG 1988 §22 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Tolar und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang, Dr. Christian Bachmann, Mag. Georg Mitteregger, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2019, L511 2005621-2/2E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: DI M L in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit in seinem Spruchpunkt A II. (Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren zur Zahlung), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit in seinem Spruchpunkt A römisch zwei. (Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren zur Zahlung), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Über das Vermögen des Mitbeteiligten wurde am 6. Juli 2011 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 27. September 2011 (rechtskräftig am 28. Oktober 2011) wurde das Verfahren durch Bestätigung des am 7. September 2011 angenommenen Zahlungsplans mit einer Zahlungsplanquote von 0,88% beendet.
2 Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 2. Juli 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) fest, dass der Mitbeteiligte in den Jahren 2010 und 2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unterlegen sei.Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 2. Juli 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) fest, dass der Mitbeteiligte in den Jahren 2010 und 2011 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unterlegen sei.
3 Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 setzte die SVA die Höhe der monatlichen Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Jahre 2010 und 2011 fest (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass der Mitbeteiligte verpflichtet sei, aushaftende Beiträge zur Sozialversicherung für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von € 6.314,40 sowie einen Beitragszuschlag von € 333,36 für das Jahr 2010, einen Beitragszuschlag von € 210,36 für das Jahr 2011, Verzugszinsen und Nebengebühren von € 316,13 und für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges ab 20. April 2013 weitere anfallende Verzugszinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 setzte die SVA die Höhe der monatlichen Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Jahre 2010 und 2011 fest (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass der Mitbeteiligte verpflichtet sei, aushaftende Beiträge zur Sozialversicherung für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von € 6.314,40 sowie einen Beitragszuschlag von € 333,36 für das Jahr 2010, einen Beitragszuschlag von € 210,36 für das Jahr 2011, Verzugszinsen und Nebengebühren von € 316,13 und für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges ab 20. April 2013 weitere anfallende Verzugszinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei.).
4 Zu Spruchpunkt II. führte die SVA aus, der gegen die Zahlungsverpflichtung vom Mitbeteiligten erhobene Einwand, es stünde eine Befriedigung der Forderungen nur nach Maßgabe der Zahlungsplanquote zu, sei nicht berechtigt. Es lägen keine Insolvenzforderungen vor, weil eine Feststellung der Beiträge erst nach Ende des Schuldenregulierungsverfahrens möglich gewesen sei. Selbst wenn man vom Vorliegen von Insolvenzforderungen ausgehe, so könne dies nichts ändern. Der Mitbeteiligte habe es nämlich unterlassen, eine Meldung über das Bestehen der Pflichtversicherung in den Jahren 2010 und 2011 zu erstatten, sodass der Tatbestand nach § 156 Abs. 4 IO erfüllt sei und jedenfalls der volle Betrag gefordert werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die SVA aus, der gegen die Zahlungsverpflichtung vom Mitbeteiligten erhobene Einwand, es stünde eine Befriedigung der Forderungen nur nach Maßgabe der Zahlungsplanquote zu, sei nicht berechtigt. Es lägen keine Insolvenzforderungen vor, weil eine Feststellung der Beiträge erst nach Ende des Schuldenregulierungsverfahrens möglich gewesen sei. Selbst wenn man vom Vorliegen von Insolvenzforderungen ausgehe, so könne dies nichts ändern. Der Mitbeteiligte habe es nämlich unterlassen, eine Meldung über das Bestehen der Pflichtversicherung in den Jahren 2010 und 2011 zu erstatten, sodass der Tatbestand nach Paragraph 156, Absatz 4, IO erfüllt sei und jedenfalls der volle Betrag gefordert werden könne.
5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der SVA vom 3. Juli 2013 ab (Spruchpunkt A I.). Hinsichtlich des Spruchpunktes II. gab es der Beschwerde Folge und sprach aus, dass der Bescheid insofern behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen werde (Spruchpunkt A II.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der SVA vom 3. Juli 2013 ab (Spruchpunkt A römisch eins.). Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. gab es der Beschwerde Folge und sprach aus, dass der Bescheid insofern behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen werde (Spruchpunkt A römisch zwei.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei in den Jahren 2010 und 2011 selbstständig erwerbstätig gewesen. Er habe keine Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben. Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 16. Dezember 2011 seien für das Jahr 2010 Einkünfte des Mitbeteiligten aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 15.000,-- und mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 11. Jänner 2013 für das Jahr 2011 Einkünfte des Mitbeteiligten aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 9.000,-- sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 5.682,21 festgestellt worden. Im Wege des Datenaustausches nach § 229a GSVG sei der SVA der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 am 14. Februar 2012 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 am 12. März 2013 übermittelt worden.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei in den Jahren 2010 und 2011 selbstständig erwerbstätig gewesen. Er habe keine Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben. Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 16. Dezember 2011 seien für das Jahr 2010 Einkünfte des Mitbeteiligten aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 15.000,-- und mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 11. Jänner 2013 für das Jahr 2011 Einkünfte des Mitbeteiligten aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 9.000,-- sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 5.682,21 festgestellt worden. Im Wege des Datenaustausches nach Paragraph 229 a, GSVG sei der SVA der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 am 14. Februar 2012 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 am 12. März 2013 übermittelt worden.
7 In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsforderungen der SVA um Insolvenzforderungen im Sinn des § 51 IO handle, weil der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei. Eine Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren des Mitbeteiligten sei unterblieben. Daher stehe der SVA nunmehr gemäß § 197 Abs. 1 IO eine quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderungen nur insoweit zu, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. § 156 Abs. 4 IO komme nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung setze nämlich voraus, dass die Berücksichtigung einer Forderung im Sanierungsplan nur aus dem Verschulden des Schuldners unterblieben sei. Dem Mitbeteiligten sei zwar insoweit ein Meldeverstoß vorzuwerfen, als er die SVA nicht von der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 informiert habe. Da die Einkommensteuerbescheide aber erst nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens ergangen seien, sei dieser Meldeverstoß nicht ursächlich für die Nichtberücksichtigung der Forderungen der SVA im Schuldenregulierungsverfahren gewesen. Hinsichtlich der zu zahlenden Quote bedürfe es einer Klärung, ob im Sinn des § 197 IO eine quotenmäßige Befriedigung der Einkommens- und Vermögenslage des Mitbeteiligten entspreche, sodass mit Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen sei.In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsforderungen der SVA um Insolvenzforderungen im Sinn des Paragraph 51, IO handle, weil der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei. Eine Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren des Mitbeteiligten sei unterblieben. Daher stehe der SVA nunmehr gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO eine quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderungen nur insoweit zu, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Paragraph 156, Absatz 4, IO komme nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung setze nämlich voraus, dass die Berücksichtigung einer Forderung im Sanierungsplan nur aus dem Verschulden des Schuldners unterblieben sei. Dem Mitbeteiligten sei zwar insoweit ein Meldeverstoß vorzuwerfen, als er die SVA nicht von der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 informiert habe. Da die Einkommensteuerbescheide aber erst nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens ergangen seien, sei dieser Meldeverstoß nicht ursächlich für die Nichtberücksichtigung der Forderungen der SVA im Schuldenregulierungsverfahren gewesen. Hinsichtlich der zu zahlenden Quote bedürfe es einer Klärung, ob im Sinn des Paragraph 197, IO eine quotenmäßige Befriedigung der Einkommens- und Vermögenslage des Mitbeteiligten entspreche, sodass mit Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen sei.
8 Gegen den Spruchpunkt A II. dieses Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision der SVA. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:Gegen den Spruchpunkt A römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision der SVA. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
9 Die SVA macht zur Zulässigkeit und Begründung ihrer Revision im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Erfüllung des Tatbestandes nach § 156 Abs. 4 IO auseinandergesetzt. Dem Mitbeteiligten sei ein Überschreiten der Versicherungsgrenze in Hinblick auf die Höhe der in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls erkennbar gewesen. Es treffe ihn daher im Sinn des § 18 GSVG ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Erstattung einer Meldung. Dagegen sei der SVA die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten vor Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens nicht bekannt gewesen, sodass ihr kein Vorwurf an der Unterlassung einer Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren gemacht werden könne.Die SVA macht zur Zulässigkeit und Begründung ihrer Revision im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 156, Absatz 4, IO auseinandergesetzt. Dem Mitbeteiligten sei ein Überschreiten der Versicherungsgrenze in Hinblick auf die Höhe der in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls erkennbar gewesen. Es treffe ihn daher im Sinn des Paragraph 18, GSVG ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Erstattung einer Meldung. Dagegen sei der SVA die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten vor Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens nicht bekannt gewesen, sodass ihr kein Vorwurf an der Unterlassung einer Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren gemacht werden könne.
10 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
11 Nach § 156 Abs. 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. § 156 Abs. 4 IO legt fest, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können.Nach Paragraph 156, Absatz eins, IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Paragraph 156, Absatz 4, IO legt fest, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können.
12 Nach § 193 Abs. 1 IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan. Gemäß § 197 Abs. 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 IO bleibt unberührt.Nach Paragraph 193, Absatz eins, IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan. Gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, IO bleibt unberührt.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.3.2015, 2013/17/0763).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche , VwGH 7.2.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.3.2015, 2013/17/0763).
14 Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge (vgl. § 37 GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem - anknüpfend an die nicht mehr verfahrensgegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge - dem Mitbeteiligten Beiträge samt Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren durch Erlassung eines Leistungsbefehls zur Zahlung vorgeschrieben worden sind.Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge vergleiche , Paragraph 37, GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist vergleiche , VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem - anknüpfend an die nicht mehr verfahrensgegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge - dem Mitbeteiligten Beiträge samt Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren durch Erlassung eines Leistungsbefehls zur Zahlung vorgeschrieben worden sind.
15 § 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. nochmals VwGH 2009/08/0011, mwN; RIS-Justiz RS0052293). Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor und kann der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0138, mwN).Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche , nochmals VwGH 2009/08/0011, mwN; RIS-Justiz RS0052293). Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor und kann der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen vergleiche , VwGH 4.9.2013, 2013/08/0138, mwN).
16 Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des § 16 IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass der SVA die selbstständige Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten bekannt gewesen wäre bzw. sie aus anderen Gründen damit hätte rechnen müssen, dass der Mitbeteiligte in den Jahren 2010 und 2011 in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen sein werde. Davon ausgehend kann der SVA ein Verschulden an der unterbliebenen Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren des Mitbeteiligten nicht vorgeworfen werden. Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht erkannt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass auch dem Mitbeteiligten kein schuldhaftes - somit zumindest fahrlässiges - Verhalten zur Last liege, das ursächlich für das Unterbleiben der Anmeldung einer (bedingten) Beitragsforderung der SVA gewesen sei. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 seien nämlich erst nach Bestätigung des Zahlungsplans erlassen worden. Diese Überlegungen greifen - worauf die Revision zutreffend hinweist - aber zu kurz.Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des Paragraph 16, IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288). Im vor