TE Vwgh Beschluss 2020/9/7 Fr 2020/04/0002

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49
VwGG §59

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Fristsetzungssache des A G in W, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - im November 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2        Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 28. Juli 2020, W211 2225136-1/6E, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3        Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003).

4        Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN).

Wien, am 7. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040002.F00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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