TE Vwgh Beschluss 1997/11/20 97/06/0066

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schrefler-König, über die Beschwerden des J in T, 1. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1997, Zl. 03-12.10 T 11-97/3, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung, und 2. gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, Zlen. 97/06/0066, 0152-10, betreffend die teilweise Einstellung des angeführten hg. Beschwerdeverfahrens mangels fristgerechter Mängelbehebung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Das Beschwerdeverfahren zu Zl. 97/06/0066 (betreffend den Beschwerdeführer und den erstangeführten Bescheid) wird eingestellt.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997,

Zlen. 97/06/0066, 0152-10, wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 4. März 1997 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 17. März 1997) Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch vom 18. Oktober 1996 und den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1997 erhoben. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1997, Zl. 97/06/0066-4, erfolgte in bezug auf den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1997 ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge (datiert mit 25. Juni 1997) einen Verfahrenshilfeantrag u.a. in bezug auf den angeführten Bescheid ein. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1997, Zl. 97/06/0066, wurde der Verfahrenshilfeantrag betreffend den angeführten Bescheid im Hinblick auf die im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angenommene Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 1997 zugestellt. Innerhalb der ab Zustellung des abweisenden Verfahrenshilfebeschlusses neu laufenden Beschwerdefrist verbesserte der Beschwerdeführer die gegen den angeführten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung erhobenen Beschwerde nicht. Diese Beschwerde war daher §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, Zlen. 97/06/0066, 0152-10, wurde u.a. das Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch vom 18. Oktober 1996 erhobene Beschwerde mangels fristgerechter Mängelbehebung nach entsprechender Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof eingestellt. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 erhob der Beschwerdeführer dagegen neuerlich Beschwerde und machte geltend, daß der Verwaltungsgerichtshof unzutreffend davon ausgehe, daß er der an ihn am 16. Juni 1997 ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung betreffend den Bescheid vom 18. Oktober 1996 nicht nachgekommen sei. Er habe vielmehr fristgerecht am 21. Juli 1997 die Mängel behoben und das Schreiben eingeschrieben am 21. Juli 1997 an den Verwaltungsgerichtshof abgeschickt. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie des Aufgabescheines bei.

Die vorliegende Beschwerde kann nicht als Wiederaufnahmeantrag gedeutet werden. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluß oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr gemäß Art. 130-132 B-VG für Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, bzw. für Säumnisbeschwerden im Falle der Nichtentscheidung durch oberste Verwaltungsbehörden im Sinne des § 27 VwGG zuständig.

Die Beschwerde gegen den angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Anzumerken ist, daß auf Grund des vom Beschwerdeführer erwähnten Schriftsatzes vom 21. Juli 1997, der keinerlei Hinweis darauf enthält, daß mit ihm die im Beschwerdeverfahren zu Zl. 97/06/0066 aufgetragene Verbesserung erfolgt, und mit dem gleichfalls gegen einen Bescheid der Gemeinde Tillmitsch vom 18. Oktober 1996 Beschwerde erhoben wurde, ein weiteres Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu

Zl. 97/01/0716-3, eingeleitet wurde, das bereits mit Beschluß vom 3. September 1997, Zl. 97/01/0716-3, erledigt wurde.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060066.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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