TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 L508 2195705-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

Spruch

L508 2195705-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva VELIBEYOGLU, Verein Legal/Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, der Volksgruppe der Paschtunen sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund machte er im wesentlichen Probleme mit den Taliban wegen unterstellter politischen Gesinnung, seiner Zugehörigkeit zu den Paschtunen sowie wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit geltend.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei schiitischer Moslem. Glaubhaft stamme er aus der Provinz Khyber Agency (FATA Gebiete). Seine Identität stehe nicht fest. Es habe nicht festgestellt werde können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leide. Sein Geburtsdatum sei "rechtsrichtig" mit 14.3.1998 festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, nämlich, dass er Verfolgungshandlungen durch die schiitische Bevölkerung seines Heimatdorfes, sowie die schiitischen Vereine Tehrike Hussain und Ansaron Hussain zu befürchten habe, seien nicht glaubwürdig. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Verfolgungswahrscheinlichkeit aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte; seine Eltern, Geschwister, sowie Onkeln und Tanten lebten nach wie vor in Pakistan. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Verwandte. Er habe in Österreich zahlreiche soziale Kontakte, vorwiegend zu Personen, die in der Flüchtlingshilfe tätig seien. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung; er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht, ein Leistungsnachweis für das Level B1 liege vor. Er sei außerordentlicher Schüler der HLW/FSW XXXX . Er wolle künftig den Pflichtschulabschluss nachholen und eine Elektrikerlehre antreten. Sämtliche Familienmitglieder würden in Pakistan leben, wo er bis zum Frühling 2015 sein gesamtes Leben verbracht habe, sozialisiert worden sei und die Schule besucht habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den angegebenen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen aufgrund der ausgeführten Widersprüche, Sinnwidrigkeiten und inhaltlichen Steigerungen nicht glaubhaft sei. Auch Bescheinigungsmittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Zudem stünde eine "innerstaatliche Ausweichmöglichkeit" zur Verfügung. Für eine landesweite Verfolgung konkret seiner Person gäbe es keine Anhaltspunkte. Insgesamt bestehe daher keine asylrelevante Verfolgung und habe der Beschwerdeführer auch keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.

3. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018, GZ: L525 2195705-1/7E gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hinsichtlich des Vorbringens der generellen Benachteiligung von Schiiten und Paschtunen wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung begründend dargetan, warum dem keine Asylrelevanz beizumessen sei Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Das Erkenntnis erwuchs am 11.07.2018 in Rechtskraft.

Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkenntnisses wiedergegeben:

Getroffene Erwägungen im Rahmen der Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.6.2015 in Österreich und spricht Deutsch. Er absolvierte Deutschkurse und hat die B1 Prüfung befriedigend bestanden. Der Beschwerdeführer besucht als außerordentlicher Schüler eine Sprachstartklasse in der HLW XXXX mit den Schwerpunkten Fremdsprachen, Kultur und Tourismus, Wirtschaft, Gastronomie und Soziales. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte in Österreich und hat bei freiwilligen Reinigungsarbeiten in der Stadtgemeinde XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer besucht ein bis zwei Mal pro Woche die Familie XXXX und kocht, isst und lernt dort und nimmt dort an Familienfesten und gemeinsamen Ausflügen teil. Der Beschwerdeführer nimmt am Pflichtschulabschlusslehrgang an der Volkshochschule XXXX teil. Er ist Mitglied im Verein XXXX . Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

.........

Eine Integration konnte nicht festgestellt werden.

Getroffene Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung:

......."Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und besucht als außerordentlicher Schüler die Sprachstartklasse in einer HLW. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte zu Österreichern. Er hat freiwillig bei Reinigungsarbeiten in der Stadtgemeinde XXXX gearbeitet und ist Mitglied im Verein XXXX . Er ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat einen B1 Kurs befriedigend bestanden. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialleistungen und ist nicht erwerbstätig.

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war, bzw. zu einem Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere seine freundschaftlichen Kontakte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, der Beschwerdeführer verfügt aber über Sprachkenntnisse in Urdu und in Paschtu und befindet sich seine Verwandtschaft in Pakistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan die Schule und arbeitete bereits als Hilfsarbeiter. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren bzw. wieder Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist.

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit kurzer Zeit, nämlich seit Juni 2015, in Österreich, wobei er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Pakistan und verfügt der Beschwerdeführer dort über familiäre Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Trotz der bestehenden Deutschkenntnisse, des Abschlusses der B1 Prüfung und der sozialen Kontakte zu Österreichern, durch die Mithilfe im Verein XXXX und die Mitarbeit in dieser Stadtgemeinde bzw. dem Schulbesuch und den daraus ergebenden Kontakten, ist eine über das übliche Maß hinausgehende Integration in die österreichische Gesellschaft nicht erkennbar.

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst ca. drei Jahren vergangen und begründete der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, in dem sein Aufenthalt nicht gesichert war. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.".....

4. Eine beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 25.09.2018, E 3228/2018-7 abgelehnt.

5. Auch eine beim Verwaltungsgericht eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0532-4 zurückgewiesen.

6. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 14.03.2019 - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 AsylG beim BFA ein. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seit 12.06.2015 in Österreich aufhältig sei, er über zwei Beschäftigungszusagen vom 15.02.2019 und 07.03.2019 verfüge, er Deutschprüfungen auf dem Niveau A1, A2 und B1 positiv absolviert habe und wurden diesbzgl. die Zertifikate sowie die Einstellungszusagen in Vorlage gebracht. Auch habe er bereits die Hälfte der Prüfungen für den Hauptschulabschluss positiv absolviert (Zeugnisse wurden in Vorlage gebracht). Darüber hinaus habe er in Österreich viele Freundschaften geschlossen und würde gegenwärtig Freiwilligenarbeit beim Tierschutzverein leisten. Er habe auch beim niederösterreichischen Pflege- und Betreuungszentrum XXXX sowie bei einer Putzaktion der Gemeinde XXXX mitgeholfen. Ferner habe er bei einem Sommerfest in XXXX geholfen. Auch sportlich sei er beim Baseball Verein engagiert. Die diesbzgl. Bestätigungen wurden in Vorlage gebracht. Ferner wurde geltend gemacht, dass er familiären Anschluss bei namentlich genannten Personen gefunden habe. Unterstützungsschreiben und Fotos von Aktivitäten und gemeinsamen Ausflügen wurden in Vorlage gebracht. Worin maßgebliche Änderungen der Integration in Bezug auf die ergangene Rückkehrentscheidung des BVwG vom 10.07.2018, GZ: L525 2195705-1/7E bestünden, wurde nicht dargetan.

Zu seiner Integration in Österreich wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

* Kopie einer Meldebestätigung vom 6.8.2018

* Ein als "Arbeitsrechtlicher Vorvertrag" bezeichnetes Schriftstück ohne Datum

* Kopie ÖSD Zertifikat A2 vom 27.9.2016

* Kopie ÖSD Zertifikat B1 vom 22.6.2017

* Prüfungsprotokoll vom 22.6.2018 (Pflichtschulabschlussprüfung)

* Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 9.10.2018 (Gesundheit und Soziales)

* Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 23.11.2018 (Englisch - Globalität und Transkulturalität)

* Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 22.6.2018 (Berufsorientierung)

* Vereinsmitgliedschaftsbestätigung XXXX vom 21.10.2017

* Bestätigung XXXX (Umweltgemeinderat XXXX ) über freiwillige Mitarbeit bei Flurreinigung vom 5.10.2017

* Befürwortungsschreiben XXXX vom 8.3.2019

* Kopie formungültige Wohnrechtsvereinbarung vom 11.3.2019 mit XXXX betreffend unentgeltliche Mitbewohnung von 1180 Wien, XXXX

* Einstellungszusage XXXX vom 15.2.2019

* Bestätigung für ehrenamtliche Mitarbeit (NÖ Pflege- und Betreuungszentrum XXXX ) vom 5.3.2019

* Undatiertes Befürwortungsschreiben von Frau Mag. XXXX

* Undatiertes Befürwortungsschreiben von Frau XXXX

* Befürwortungsschreiben von Frau XXXX vom 2.3.2019

7. Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 14.03.2019 ein Verbesserungsauftrag, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument samt Kopie sowie das Original einer Geburtsurkunde samt Kopie (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme.

8. Der BF legte Kopien für 30-tägig gültige Versicherungsscheine (ca. vom 13.3.2019 bis zum 13.6.2019) über Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherung ( XXXX ) vor und nahm dahingehend Stellung, dass er als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei um seinen Asylantrag zu stellen. Dokumente wie Reisepass oder Geburtsurkunde hätte er bei der Einreise keine gehabt. Die Erlangung von Reisepass und Geburtsurkunde sei daher auch nicht möglich. Es werde daher der Zusatzantrag gestellt, die Heilung der Mängel vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde zuzulassen.

9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 21.05.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA insbesondere das Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens dem Privat-und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH wurde insbesondere ausgeführt, bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art 8 EMRK zu unterziehen sei, sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege allerdings dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK gebiete.

Subsumierend hielt das BFA fest, dass im Fall des BF keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse, als auch die Umstände der Lebensführung des BF seien unverändert. Neue Sprachzertifikate seien nicht in Vorlage gebracht worden. Dass der BF auch weiterhin ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehe, verstärke seine Integration nicht; ebenso der Umstand, dass er nunmehr zur unentgeltlichen Bittleihe Mitbewohner einer Bekannten sei. Der Freundeskreis erstrecke sich weiterhin auf denselben Personenkreis. Als zukünftiges ungewisses Ereignis vermöge auch die vorgelegte Einstellungszusage die Integration nicht zu intensivieren. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Da im Fall des BF im Übrigen weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.

10. Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Entscheidung inhaltlich falsch sei und eine mangelhafte Verfahrensführung erfolgt sei. Näher konkretisiert wurde lediglich ausgeführt, dass der BF sei 2015 in Österreich sei und sich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen. Aufgrund der ausreichend langen Aufenthaltsdauer und der guten Integration, welche monatlich voranschreite, seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfüllt.

Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist schiitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Er stellte am 12.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018, GZ: L525 2195705-1/7E gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.6.2015 in Österreich und hat bereits aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und durch den Besuch von drei Deutschkursen gewisse Deutschkenntnisse. Er absolvierte Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 und hat der BF die B1 Prüfung mit der Note "Befriedigend" bestanden. Der Beschwerdeführer besuchte als außerordentlicher Schüler eine Sprachstartklasse in der HLW XXXX mit den Schwerpunkten Fremdsprachen, Kultur und Tourismus, Wirtschaft, Gastronomie und Soziales. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte in Österreich und hat bei freiwilligen Reinigungsarbeiten in der Stadtgemeinde XXXX teilgenommen. Auch leistete er Freiwilligenarbeit beim Tierschutzverein. Er ist Mitglied im Verein XXXX . Der Beschwerdeführer besucht ein bis zwei Mal pro Woche die Familie XXXX und kocht, isst und lernt dort und nimmt dort an Familienfesten und gemeinsamen Ausflügen teil. Der Beschwerdeführer nimmt am Pflichtschulabschlusslehrgang an der Volkshochschule XXXX teil und hat er die Hälfte der Prüfungen für den Hauptschulabschluss positiv absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Er geht im Bundesgebiet keiner beruflichen Beschäftigung nach. Unterstützungserklärungen wurden, wie bereits im Asylverfahren, in Vorlage gebracht. Die Eltern und mehrere Geschwister des BF leben nach wie vor in Pakistan. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines verfahrensgegenständlichen Antrages im Wesentlichen lediglich neu vor, dass er über zwei Einstellungszusagen verfügen würde, er die Hälfte des Hauptschulabschlusses bereits positiv absolviert habe und er gegenwärtig Freiwilligenarbeit beim Tierschutzverein leisten würde. Aus der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage der XXXX vom 15.02.2019 ergibt sich, dass der BF mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingestellt werden würde. Der Aufgabenbereich sei in Verkaufstätigkeiten und Logistikarbeiten gelegen. Überdies wurde eine Wohnrechtsvereinbarung über die unentgeltliche Mitbenützung einer Unterkunft vom 11.03.2019 neu in Vorlage gebracht.

Ansonsten konnten keine maßgeblichen, insbesondere über die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 10.07.2018 hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist nach wie vor gültig.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn erstmals mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nach.

Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 14.03.2019 im Hinblick auf sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2018, rechtskräftig seit 11.07.2018) nicht vorliegt.

Die Verhältnisse in Pakistan haben sich seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2018, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in gegenständliche Verfahrensakte des BFA und die Akte des Bundesverwaltungsgerichts unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch einen aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie durch eine aktuelle sowie historische ZMR-Anfragen den BF betreffend.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Pakistan. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Die sonstigen Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der Beschwerde.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergaben sich ferner aus den hg. Verfahrensakt zu GZ: L525 2195705. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:

3.1.1. Rechtsgrundlagen im AsylG:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 [...] (10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]

3.1.2. § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

[...] (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. [...]

3.1.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1.3.1. Eingangs ist anzumerken, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob das BFA mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die maßgebliche Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068).

§ 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG und ist § 68 AVG nachempfunden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG K13). Im Grunde des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG E8 mit Hinweis auf VwGH vom 22.7.2011, Zl. 2011/22/0110 und vom 22.1.2014, Zl. 2013/22/0007).

Entscheidungswesentlich ist somit, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2018) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 21.05.2019 betreffend Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingetreten sind, die eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom BFA über den Antrag des BF in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.

3.1.3.2. In der Folge ist nun darauf hinzuweisen, dass das abweisende Erkenntnis des BVwG am 10.07.2018 erging und der BF bereits am 14.03.2019 - somit nur rund acht Monate später - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt hatte. Rund 10 Monate nach Entscheidung durch das BVwG - nämlich am 21.05.2019 (zugestellt am 23.05.2019) - hatte das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Die Zeitspanne, innerhalb der relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF hätten eintreten müssen, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF geboten gewesen wäre, ist mit den erwähnten 10 Monaten noch verhältnismäßig kurz. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines eher kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des BF einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstehen können.

Dermaßen gravierende Änderungen sind gegenständlich aber nicht ersichtlich:

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit Integrationsaspekten, die bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden. Dem bloßen Umstand, dass der BF nun weitere Zeugnisse bezüglich der angestrebten Absolvierung des Pflichtschulabschlusses vorgelegt hat, er weitere ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet hat, er nunmehr eine Wohnrechtsvereinbarung über die unentgeltliche Mitbenützung einer Unterkunft vom 11.03.2019 neu in Vorlage gebracht hat sowie über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge verfügt, kommt daher nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu (vgl. dazu VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen.

So wurden im Erkenntnis vom 10.07.2018 die sozialen Kontakte durch Freunde und Bekannte sowie zur Familie XXXX , seine ehrenamtlichen bzw. freiwilligen Tätigkeiten, seine verschiedenen Vereinsmitgliedschaften, die Deutschkenntnisse des BF und die dahingehend absolvierten Prüfungen sowie seine Ausbildungen in Österreich, wie bspw. die Teilnahme des Beschwerdeführers am Pflichtschulabschlusslehrgang an der Volkshochschule Großfeld-siedlung, umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren abermals Unterstützungsschreiben von Privatpersonen wie auch der Familie XXXX , zwei arbeitsrechtliche Vorverträge, Zeugnisse hinsichtlich seines Besuchs eines Pflichtschulabschlusslehrganges und eine Vereinbarung bezüglich einer unentgeltlichen Mitbenützung einer Unterkunft vorlegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, da die absolvierten Sprachprüfungen und seine Sprachkenntnisse, die freundschaftlichen Beziehungen, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und seine Ausbildungen in Österreich bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fanden. Zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. im Übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065, mwN, sowie zur Gewichtung einer Lehrstelle bzw. einer Berufstätigkeit vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, mwN. Schließlich konnten diese Arbeitsvorverträge von ihm überhaupt erst durch die Missachtung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung abgeschlossen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, Rn 24). Der Beschwerdeführer sei zudem darauf hingewiesen, dass selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und die absolvierten Sprachprüfungen, die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung, seine Ausbildungen und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Was die neu in Vorlage gebrachte Vereinbarung bezüglich einer unentgeltlichen Mitbenützung einer Unterkunft betrifft, so ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0017 hinzuweisen und ist diesbzgl. festzuhalten, dass mit dieser letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt wird (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112). Obzwar im gegenständlichen Fall zusätzliche Aspekte einer Integration nicht vorgebracht wurden, wird dennoch ergänzend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach selbst ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt - der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde - noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründet. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab (vgl. das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052).

Neue - im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Aspekte - wurden ebenfalls nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur rund 8 Monate vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat.

Hervorzustreichen ist in diesem Kontext, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts spätestens seit der negativen Asylentscheidung durch das BFA am 13.04.2018 bewusst war und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtlichen Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis auch nicht entgegen, zumal - wie bereits ausgeführt - keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden.

In einer Gesamtschau war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war. Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde) nicht für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 8 AsylG zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG; (vgl. zum Ganzen die Entscheidung des BVwG vom 28.06.2018, W230 1434970-3/3E, sowie insbesondere VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0003-3 sowie VwGH vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553 sowie VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).

Insoweit die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden war, war es folglich ebenso wenig erforderlich (gleichzeitig) festzustellen, ob die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406).

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0003-3), insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidenden Frage, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Neubewertung Privat- und Familienleben res iudicata wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2195705.2.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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