TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 L515 1426340-3

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

BFA-VG §16 Abs6
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §57
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 1426340-3/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., vertreten durch Dr. Wolfgang LANG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 13 Abs. 2 - 4 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältiger Fremder.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

- Sie befinden sich zumindest seit 08.01.2012 in Österreich.

- Sie haben am 12.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (kurz BAA) eingebracht.

- Gegen Ihre Person wurde mit Bescheid des BAA vom 25.01.2012 eine Ausweisung erlassen und die Abschiebung nach Georgien wurde für zulässig erklärt.

- Diese Entscheidung erwuchs am 09.02.2012 in Rechtskraft.

- Sie befinden sich somit seit 09.02.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet und sind seit Rechtskraft des Bescheides zur Ausreise verpflichtet.

- Trotz Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kamen Sie der Ihnen aufgetragenen Frist zur freiwilligen Ausreise bis dato nicht nach.

- Am 13.03.2019 wurden Sie im Zuge einer Fahndung bezüglich gestohlener Barmittel, in XXXX , aufgrund einer passenden Täterbeschreibung von Sicherheitsbeamten der PI XXXX , kontrolliert und einvernommen.

- Am 14.03.2019 wurden Sie zum Zwecke der Abschiebung in Schubhaft genommen sowie das Verfahren zum Erhalt des Heimreisezertifikats neuerlich über die georgische Botschaft eingeleitet.

- Am 02.05.2019 wurden weitere HRZ-Verfahren mit den Botschaften der Staaten Armenien und Russland eingeleitet.

- Ihre eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG Zl. G312 2218072-1/12E am 06.05.2019 als unbegründet abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und das eine Revision gem. Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

- Sie wurden am XXXX 2019 und am XXXX 2019 der georgischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Die Vorführungen brachten keine Ergebnisse zu Ihrer Person bzw. Herkunft ein.

- Am XXXX 2019 wurden Sie der armenischen Botschaft vorgeführt. Gemäß armenischer Botschaft sprechen Sie armenisch.

- Am 28.06.2019 wurden Sie vorzeitig aus der Schabhaft entlassen, da eine zeitnahe HRZ-Erlangung zum dortigen Zeitpunkt nicht absehbar war.

- Mit Mandatsbescheid vom 28.06.2019 wurde eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erlassen.

- Dieser wurde Ihnen nachweislich am 28.06.2019 zugestellt.

- Sie kamen Ihrer Verpflichtung, nach Erhalt des Mandatsbescheides, binnen 3 Tagen in der Bundesbetreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen, nach.

- Am 11.07.2019 erhoben Sie Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.

- Mit schriftlichem Parteiengehör vom 12.07.2019 fand die Beweisaufnahme und damit verbunden die Einleitung des Ermittlungsverfahrens statt. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, zur Verhängung der Wohnsitzauflage binnen 14 Tagen, Stellung zu nehmen.

- Am 25.07.2019 langte eine Stellungnahme, von Ihrem bevollmächtigten Vertreter, beim Bundesamt ein.

- Am 30.07.2019 langte eine ergänzende Stellungnahme, von Ihrem bevollmächtigten Vertreter, beim Bundesamt ein.

- Am 31.07.2019 wurden Sie mittels Verbesserungsauftrag aufgefordert, die Fragen welche Ihnen bereits mit dem Parteiengehör vom 12.07.2019 zugestellt wurden, zu beantworten.

- Am 09.08.2019 langte bei der ho. Behörde die verbesserte Stellungnahme sowie ein Krankenversicherungsbeleg XXXX ein.

..."

I.2.1.Mit angefochtenem Bescheid wurde der bP aufgetragen, sich gem. § 57 Abs. 1 FPG bis zur Ausreise durchgängig an der im Spruch genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2.2. Die bB ging davon aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens zur Erreichung des angestrebten fremdenpolizeilichen Zwecks die Voraussetzungen des § 57 vorliegen und wegen des Vorliegens des § 13 Abs. 2 VwGVG dem erlassenen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP brachte im Wesentlichen vor, die beauftragte Wohnsitznahme sei zur Erreichung des fremdenpolizeilichen Zwecks, nämlich die Ausreise der bP nicht erforderlich. Ebenso liegen die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vor, zumal die in § 13 Abs. 2 VwGVG genannte Gefahr im Verzuge nicht vorliege.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem geschilderten Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in den dort genannten Fällen nicht anzuwenden. Da die hier vorliegende Fallkonstellation dort nicht genannt ist, sind die §§ 13 Abs. 2 - 5 im gegenständlichen Fall anwendbar.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 13 VwGVG lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

Aus dem beschriebenen bisherigen Verfahrensgang zeigt sich, dass dem hoch einzuschätzenden öffentlichen Interesse nach einem geordnetem Vollzug des Fremdenrechts und einem ehestmöglichen Zustand des restmäßigen Zustandes das private Interesse an einer Rückkehr XXXX gegenübersteht und zeigte das Verhalten der bP in der Vergangenheit, dass während ihres Aufenthalts im XXXX der rechtswidrige Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nicht beendet werden konnte. Auch steht die Vermutung im Raum, dass die bP unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft auftritt. Es ist zweifelsfrei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen im Lichte der oa. Interessensabwägung auszugehen.

Das Tatbestandsmerkmal, Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

Gefahr im Verzuge liegt vor, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Amtshandlung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit dem selben Erfolg nachgeholt werden kann und ist im gegenständlichen Fall im Lichte des bisherigen Verhaltens seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der Erlassung einer Ausweisung die Annahme gerechtfertigt, dass durch eine unterlassene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Verwirklichung des Zwecks der Amtshandlung gefährdet ist und gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl im Sinne einer Vereitelung eines geordneten Vollzugs des Fremdenrechts mit sich bringen könnte.

Seitens der bB erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zurecht und war sie seitens des ho. Gerichts nicht zuzuerkennen.

Die Durchführung einer Verhandlung konnte unterbleiben.

Die Entscheidung in der Sache erfolgt in einem gesonderten Erkenntnis.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 13 Abs. 3 VwGVG bzw. zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 64 Abs. 2 AVG abweicht. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keine andere Auslegung als die hier gewählte zu.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Interessenabwägung öffentliche Interessen private Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.1426340.3.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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