TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W128 2222016-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §48 Abs2
StudFG §5 Abs1
StudFG §51 Abs1 Z5

Spruch

W128 2222016-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 19.06.2019, Zl. 4377551801, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18.12.2017, Zl. 394505601, wurde dem Beschwerdeführer ab September 2017 Studienbeihilfe für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in der Höhe von 761,00 Euro zuerkannt.

Am 16.01.2019 erließ die Studienbeihilfenbehörde einen Bescheid, mit dem sie aussprach, dass der Beschwerdeführer die während der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 9.132,00 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen habe.

Mit E-Mail vom 31.01.2019 erhob der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine schwerwiegende Erkrankung Vorstellung gegen diesen Bescheid.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 16.01.2019. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung nicht erbracht habe, da er von den fünf vorgeschriebenen Prüfungen lediglich zwei abgelegt habe. Der notwendige Studienerfolg sei somit nicht gegeben.

Abschließend hielt die belangte Behörde in einem Hinweis fest, dass dem Beschwerdeführer am 31.01.2019 eine Stundung der offenen Rückforderung bis 31.01.2021 bewilligt worden sei.

3. Mit E-Mail vom 10.06.2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung führte er aus, dass er aufgrund einer Krebserkrankung und der notwendigen Chemotherapie nicht in der Lage gewesen sei, für die Prüfungen zu lernen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt im Studienjahr 2017/2018 für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Ernährungswissenschaften Studienbeihilfe in der Höhe von 9.132,00 Euro.

Zur Erlangung dieser Studienberechtigungsprüfung waren folgende fünf Prüfungen abzulegen:

- Aufsatz über ein allgemeines Thema

- Biologie und Umweltkunde

- Chemie 2

- Physik 1

- Wahlfach: Einführung in die Ernährungswissenschaften (Fachprüfung)

Von den fünf zu absolvierenden Prüfungen konnte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nur zwei ablegen. Er hat somit nicht den Nachweis erbracht, wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung abgelegt zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Höhe der bezogenen Studienbeihilfe ergibt sich aus dem rechtskräftigen und damit unbedenklichen Zuerkennungsbescheid und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1.Gemäß § 5 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, zurückzuzahlen, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992 lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 292/1985), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.

[...]

§ 2. Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

§ 3. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 [nunmehr Z 5] StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

§ 4. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.

(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

[...]"

3.2.2. Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern (vgl. z.B. das gegenüber den sonstigen Anforderungen für einen günstigen Studienerfolg um die Hälfte reduzierte Ausmaß an Leistungsnachweisen nach § 48 Abs. 2 StudFG 1992 für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung; die Erweiterung der Frist für den Erwerb der erforderlichen Prüfungsnachweise; die Sonderregelung des § 48 Abs. 3 StudFG 1992 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z. 6 StudFG 1992 bei Studienabbruch bzw. Studienunterbrechung nach dem ersten Semester, die das Ausmaß der für den Ausschluss der Rückzahlungspflicht erforderlichen Studienerfolgsnachweise weiter absenkt; die Verringerung der bezogenen Studienbeihilfe im Falle des gemeldeten Ruhens und die damit verbundene Reduktion einer allfälligen Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992; die Reduzierung der Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 3 StudFG 1992), bei einer Gesamtwürdigung hinreichend gerecht, auch wenn sie - wie im Beschwerdefall - Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles bestehen daher gegen § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu führen hätten (siehe VwGH vom 08.01.2001, 2000/12/0301).

3.2.3. Gegenständlich liegt durch die Erkrankung des Beschwerdeführers ohne Zweifel ein Härtefall vor. Wie jedoch oben dargestellt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dieser Rechtsfrage befasst und keine Bedenken hinsichtlich § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG geäußert.

Da der Beschwerdeführer unstrittig die erforderlichen Nachweise gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG iVm § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung nicht erbracht hat, ist die im Studienjahr 2017/2018 bezogenen Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Über eine allfällige Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen entscheidet die Studienbeihilfenbehörde.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Härte Krebs Nachweismangel Rückforderung Rückzahlung Rückzahlungsverpflichtung Studienbeihilfe Studienbeihilfenbehörde Studienbeitrag - Rückerstattung Studienberechtigungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2222016.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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