TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W128 2219478-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §17 Abs1
StudFG §50 Abs1 Z3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §51 Abs2
StudFG §52c
StudFG §6 Z3
StudFG §70

Spruch

W128 2219478-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 20.02.2019, Zl. 432837101, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 24.03.2017, Zl. 375232001, wurde der Beschwerdeführerin ab März 2017 Studienbeihilfe in der Höhe von 176,00 Euro zuerkannt.

Mit Bescheid vom 23.08.2017, Zl. 380045501 wurde dieser Bescheid abgeändert und der Beschwerdeführerin ab September 2017 Studienbeihilfe in der Höhe von 302,00 Euro zuerkannt.

Am 18.04.2018 erließ die Studienbeihilfenbehörde einen Bescheid, mit dem sie feststellte, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin mit Ende Juni 2017 erloschen sei und die nach diesem Zeitpunkt bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 654,00 Euro zurückzuzahlen sei.

Mit Schreiben vom 10.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen diesen Bescheid.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende Juni 2017 erloschen sei. Die seit Ende Juni 2017 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 654,00 Euro sei zurückzuzahlen. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem Sommersemester 2014 für das Studium Pop-Gesang am Vienna Konservatorium inskribiert gewesen. Für dieses Studium habe sie Studienbeihilfe bezogen. Sie habe sich am 28.06 2017 vom Studium Pop-Gesang am Vienna Konservatorium abgemeldet, womit der Anspruch auf Studienbeihilfe für das geförderte Studium mit Ende Juni 2017 erlösche.

Die Beschwerdeführerin habe seit dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Wien das Bachelorstudium Ernährungswissenschaften betrieben. Dieses Studium sei am 08.09.2017 abgebrochen worden. Für dieses Studium habe die Beschwerdeführerin keine Studienbeihilfe bezogen.

Nach dem Erlöschen ihres Anspruches sei der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 654,00 Euro angewiesen worden. Die Rückforderung setze sich wie folgt zusammen:

- je 176,00 Euro für die Monate Juli und August und

- 302,00 Euro für den Monat September 2018

insgesamt somit 654,00 Euro

Abschließend hielt die Behörde fest, dass aufgrund der Vorstellung vom 11.05.2018 und der damit vorgelegten Bestätigung des einbezahlten Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 das Verfahren wiederaufgenommen worden sei und ihr ein Studienzuschuss in der Höhe von 363,36 Euro ausbezahlt worden sei. Eine Gegenrechnung gegen die bestehende Rückzahlungsverpflichtung sei nicht erfolgt.

3. Mit Schreiben vom 26.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung führte sie zusammengefasst aus, das die Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach unrichtig sei. Sie habe ihr Studium am Konservatorium zwar im Juni 2017 beendet, sei aber weiterhin noch bis September 2017 an der Universität Wien inskribiert gewesen. Durch dieses Zweitstudium habe sie auch weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt. Sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihr Zweitstudium nicht im System der Studienbeihilfenbehörde aufscheine. Sie sei aus familiären Gründen nach Tirol übersiedelt.

Aus ihrer Sicht sei auch die Berechnung falsch, da es sich um drei Monate zu je 176,00 Euro handle und somit ein Betrag von 528,00 Euro herauskomme. Am 24.05.2018 sei ihr der Semesterbeitrag aus dem Jahr 2017 mit dem Titel "Studienförderung 2017.03" überwiesen worden. Sie werte diese Bezahlung als Anerkennung ihres Rechtsstandpunktes, da andernfalls die Behörde den Betrag mit ihrer Forderung gegenverrechnen hätte müssen. Abschließend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die erhaltene Studienbeihilfe in gutem Glauben verbraucht habe und ihre derzeitige finanzielle Situation eine Rückforderung in einer solchen Höhe gar nicht zuließe.

4. Mit Schreiben vom 29.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erhielt für ihr Studium Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium von März 2017 bis August 2017 Studienbeihilfe in der Höhe von 176,00 Euro.

Im September 2017 erhielt Beschwerdeführerin für dieses Studium Studienbeihilfe in der Höhe von 302,00 Euro.

In Zeitraum Juli bis September 2017 erhielt die Beschwerdeführerin sohin Studienbeihilfe in der Höhe von 654,00 Euro.

Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 24.03.2017, Zl. 375232001 enthielt folgenden Hinweis: "Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe kann trotz dieser Bewilligung wegfallen. Melden Sie deshalb sofort jeden Studienabbruch und Studienwechsel, einen Wechsel des Studienortes sowie den Abschluss des geförderten Studiums oder eines sonstigen Studiums."

Im Sommersemester 2017 befand sich die Beschwerdeführerin im 7. Semester der Anspruchsdauer ihres Studiums Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium.

Die Beschwerdeführerin brach ihr Studium Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium am 28.06.2017 ab. Das Bachelorstudium Ernährungswissenschaften an der Universität Wien brach die Beschwerdeführerin am 08.09.2017 ab.

Am 08.09.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Stipendienstelle Wien telefonisch mit, dass sie ihr Studium abgebrochen habe. Eine entsprechende Abgangsbescheinigung übermittelte sie erst am 10.05.2018 im Rahmen der Vorstellung gegen den Bescheid vom 18.4.2018.

Die Absprache der Studienbeihilfenbehörde über den Studienzuschuss für das Wintersemester 2017 (Bescheid vom 17.05.2018, Zl. 402672601) in der Höhe von 363,36 Euro ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich die Beendigung des Studiums Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium mit 28.06.2017 aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abmeldebestätigung. Diese wurde am 05.05.2018 vom Vienna Konservatorium ausgestellt. Die Höhe der bezogenen Studienbeihilfe ergibt sich aus den rechtskräftigen und damit unbedenklichen Zuerkennungsbescheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 6 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.

Gemäß § 14 Abs. 1 StudFG besteht bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende das Studium abbricht.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Gemäß § 51 Abs. 2 StudFG ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.

3.2.2. Zwar enthält das Studienförderungsgesetz - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel allerdings dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (siehe VwGH vom 04.11.2002, 2002/10/0167).

Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe (und somit auch der Studienbeihilfe) entgegenstehender Studienwechsel liegt vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird (siehe VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0058).

3.2.3. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihr Studium Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium unstrittig mit 28.06.2017 abgebrochen. Für dieses Studium stand ihr daher gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 StudFG ab 01.07.2017 keine Studienbeihilfe mehr zu. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte noch bis September 2017 ihr Studium Ernährungswissenschaften an der Universität Wien betrieben, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Studienbeihilfe gemäß § 14 Abs. 1 StudFG bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien immer nur für ein Studium gebührt. Die Wahl des Studiums ist der Beschwerdeführerin freigestanden, sie hat jedoch zu keiner Zeit bekannt gegeben, für das Studium Ernährungswissenschaften an die Universität Wien Studienbeihilfe beziehen zu wollen. Davon abgesehen, wäre ein Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester gemäß § 17 Abs. 1 StudFG ohnehin für den Anspruch auf Studienbeihilfe schädlich, sodass es für den Zeitraum Juli bis September 2017 keinen Unterschied macht, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium Popmusik/Pop-Gesang am Vienna Konservatorium ersatzlos abgebrochen hat, oder ob sie zum Studium Ernährungswissenschaften an die Universität Wien gewechselt hat.

Da die Beschwerdeführerin sohin in Zeitraum Juli bis September 2017 nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes Studienbeihilfe in der Höhe von 654,00 Euro erhielt, ist dieser zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Über eine allfällige Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen entscheidet die Studienbeihilfenbehörde.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Meldepflicht Rückzahlungsverpflichtung Studienabbruch Studienbeihilfe Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe Studienbeihilfenbehörde Zweitstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2219478.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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