TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/29 W213 2230570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12
ZDG §7
ZDG §8

Spruch

W213 2230570-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2020, GZ. 473338/15/ZD/0120, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit den nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.01.2020 dem XXXX , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.01.2021 (Dienstantritt: 04.05.2020) zugewiesen.

I.2. Mit Schriftsatz vom 19.01.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass er einen Antrag auf Zuweisung zum Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst in XXXX gestellt habe und die Zuteilung aber zum Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst XXXX in XXXX erfolgt sei. Er plane schon seit längerer Zeit meinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen und habe sich dort bereits auf Wohnungssuche begeben. Es wäre für ihn ein großer Nachteil, wenn er seinen Zivildienst nun in XXXX leisten müsste.

Es werde daher beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Zeitraum 01.10.2020 bis 01.07.2021 zum Rettungs- Krankentransport - und Katastrophenhilfsdienst zum Österreichischen Roten Kreuz XXXX zugewiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.01.2021 (Dienstantritt: 04.05.2020) dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit 21.08.2017 an seinem Hauptwohnsitz XXXX wohnhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt liegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, erst mit der Wohnungssuche in XXXX begonnen zu haben, ohne dass es bis dato zu einer Wohnsitzverlegung gekommen ist. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Die §§ 7 und 8 ZDG haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

[...]

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

[...]"

Gemäß § 12 ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begehrt seinen Zivildienst in XXXX ableisten zu dürfen, da er beabsichtige seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen und sich bereits auf Wohnungssuche begeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zivildienstpflichtige kein subjektives Recht hat, seinen Zivildienst bei einer bestimmten Einrichtung seiner Wahl abzuleisten. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er nur die Absicht habe seinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen. Damit kann er aber - wie oben dargestellt - keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hauptwohnsitz örtliche Verwendung subjektive Rechte Zivildiener Zivildienst Zivildiensteinrichtung Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230570.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten