TE Bvwg Beschluss 2020/5/6 W181 2229546-1

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W181 2229546-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 24.07.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

? 181,50

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.07.2019 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. In der Folge fand am 19.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 24.07.2019 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem sie unter anderem eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG für eine erste halbe Stunde à ? 24,50 sowie acht weitere halbe Stunden à ? 12,40, sohin insgesamt neun halbe Stunden, geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 06.04.2020, nachweislich zugestellt am 08.04.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die mündliche Verhandlung, in der sie als Dolmetscherin fungierte, um 11:30 Uhr begonnen und um 15:20 Uhr geendet habe, sohin eine erste halbe Stunde und lediglich sieben weitere halbe Stunden, damit insgesamt acht halbe Stunden, zuerkannt werden können.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Verhandlung am 19.07.2019, welche um 11:30 Uhr begann und 15:20 Uhr endete, als Dolmetscherin fungierte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 24.07.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ? 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ? 12,40.

Aus dem Gebührenantrag der Antragstellerin geht hervor, dass eine erste halbe Stunde à ? 24,50 sowie acht weitere halbe Stunden à ? 12,40, sohin insgesamt neun halbe Stunden Mühewaltung, verrechnet wurden.

Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019, XXXX , begann die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde, um 11:30 Uhr und endete um 15:20 Uhr.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich insgesamt lediglich acht halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, wovon für die erste halbe Stunde eine Gebühr in Höhe von ? 24,50 sowie für die weiteren sieben halben Stunden eine Gebühr in Höhe von je ? 12,40 zuerkannt werden kann.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

?

2 begonnene Stunden á ? 22,70 begonnene Stunden über 30 km à 28,20

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel (Preis Fahrkarte)

4,80

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde ? 24,50

24,50

für weitere 7 halbe Stunde(n) à ? 12,40

86,80

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks höchstens ? 20

20,00

Gesamtsumme

181,50

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

181,50

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit ? 181,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenantrag Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2229546.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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