TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/14 W101 2125902-1

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

AVG §53a
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §38
GebAG §53 Abs1 Z2
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2125902-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.01.2016, Zl. P 7/263610/2015 (P 1921/15), betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Gebühr des Dolmetschers mit insgesamt ? 333,00 (inkl. 20% Ust.) bestimmt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erbrachte am Sonntag, dem 25.01.2015, von 16:10 Uhr bis 18:00 Uhr für die Landespolizeidirektion Wien (LPD, im Folgenden: belangte Behörde) in der Polizeiinspektion Ausstellungsstraße in 1020 Wien bei zwei kriminalpolizeilichen Einvernahmen (Beschuldigter und Zeuge) Dolmetschleistungen.

2. Am selben Tag bestätigte die belangte Behörde das Datum und die Dauer dieser Amtshandlung sowie folgende Leistungen:

Übersetzung von einem Personalblatt mit 923 Zeichen und zwei Schriftstücken während der Vernehmung:

- Übersetzung der Belehrung 1 mit 3.055 Zeichen

- Übersetzung der Niederschrift 1 mit 2.114 Zeichen

- Übersetzung der Belehrung 2 mit 6.337 Zeichen

- Übersetzung der Niederschrift 2 mit 3.704 Zeichen

3. Mit der am 02.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Gebührennote Nr. 060115 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der dafür angefallenen Gebühren iHv insgesamt ? 361,00. Der begehrte Betrag war wie folgt aufgeschlüsselt worden:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs.1, 33 Abs.1)

- für Hin- und Rückreise unter 30 km 2 x à ? 22,70 ? 22,70

II. Mühewaltung (§ 54)

1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen

- erste halbe Stunde an Sa, So, Feiertag (+ 50 %) ? 36,75

- drei weitere halbe Stunden an Sa, So, Feiertag (+ 50 %) ? 55,80

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung je 1.000 Zeichen

- an So (+ 50 %) zu 3.055 + 6.337 + 923 (10.315 Zeichen) à ? 11,40 ? 117,59

gesamtes Schriftstück während Verhandlung angefertigt

- max. ? 20 (+ 50 %) ? 30 x 2 ? 60,00

IV. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG

- Postgebühren ? 3,65

V. Reisekosten

- Öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) ? 4,60

Summe ? 301,09

20 % USt. ? 60,22

Endsumme ? 361,00

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.07.2015 (zugestellt am 28.07.2015) bestimmte die belangte Behörde die Gebühr iHv ? 229,50 und schlüsselte diese folgendermaßen auf:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs.1, 33 Abs.1)

- für Hin- und Rückreise unter 30 km 2 x à ? 22,70 ? 22,70

II. Mühewaltung (§ 54)

1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen

- erste halbe Stunde an Sa, So, Feiertag (+ 50 %) ? 36,75

- drei weitere halbe Stunden an Sa, So, Feiertag (+ 50 %) ? 55,80

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung je 1.000 Zeichen

- erste halbe Stunde an So (+ 50 %) à ? 11,40 ? 11,40

gesamtes Schriftstück während Verhandlung angefertigt

- max. ? 20 (+ 50 %) ? 30 x 2 ? 60,00

V. Reisekosten

- Öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) ? 4,60

Summe ? 191,25

20 % USt. ? 38,25

Endsumme ? 229,50

5. Mit einem am 11.08.2015 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid).

Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die von der belangten Behörde vertretene Darstellung, die Schriftstücke seien zur Gänze "in der Vernehmung angefertigt" sei tatsachenwidrig. Es seien in der gegenständlichen Verhandlung insgesamt 5 Schriftstücke übersetzt worden, von denen lediglich zwei in der Vernehmung angefertigt worden seien und zwar jeweils die Niederschrift der Aussagen. Bei den anderen drei Schriftstücken habe es sich - wie auch in der Bestätigung der belangten Behörde festgehalten - um ein Personalblatt und um zwei Rechtsbelehrungen gehandelt, also um eine Zusammenfassung gesetzlicher Bestimmungen, welche für gewöhnlich im Nationalrat angefertigt würden und nicht in den Räumlichkeiten einer Polizeiinspektion. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien vom vernehmenden Beamten lediglich mit einigen Mausklicks ausgedruckt und keineswegs "angefertigt" worden. Daher werde die Bestimmung der von ihm beantragten Gebühren in voller Höhe beantragt.

6. Am 25.08.2015 erstellte die belangte Behörde einen Aktenvermerk über das Einlangen der Vorstellung und überprüfte darin deren Rechtzeitigkeit.

7. Mit Bescheid vom 30.01.2016, Zl. P 7/263610/2015 (P 1921/15), wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte die im Mandatsbescheid vom 24.07.2015 bestimmten Gebühren iHv ? 229,50.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Im gegenständlichen Fall seien am 25.01.2015 von 16:10 Uhr bis 18:00 Uhr zwei Niederschriften mit 2.114 und 3.704 Zeichen, zwei Belehrungen mit 3.055 und 6.337 Zeichen sowie ein Personalblatt mit 923 Zeichen bestätigt worden. Die Niederschriften seien richtigerweise mit dem Höchstbetrag von je ? 20,00 plus dem 50 %-igem Sonntagszuschlag, die Belehrungen und das Personalblatt zusammengerechnet und fälschlicherweise alles mit ? 7,60 plus dem 50%-igem Sonntagszuschlag verrechnet worden. Da jedoch die Belehrungen und die Niederschrift ein Schriftstück darstellen würden, sei hier jeweils nur der Höchstbetrag von ? 20,00 plus der 50%-ige Zuschlag zu gewähren. Das Personalblatt sei auf 1000 Zeichen aufgerundet und mit ? 7,60 plus 50%-igem Sonntagszuschlag verrechnet worden. Die Nichtberücksichtigung der geforderten 9.392 Zeichen der Belehrungen werde damit begründet, dass die Belehrungen und die Einvernahmen am selben Tag und im Rahmen derselben Vernehmung stattgefunden hätten. Die Rückübersetzung des gesamten Vernehmungsprotokolls sei nach den Erläuterungen zum neu gefassten § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung angefertigten Schriftstückes, sodass der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von höchstens ? 20,00 limitiert werden müsse. Daher sei der Vorstellung nicht stattzugeben und diese abzuweisen gewesen.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2016 fristgerecht eine Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Gebührenbestimmungsantrag vollinhaltlich stattgegeben und die Dolmetschergebühr mit insgesamt ? 361,00 bestimmt werde.

Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ansicht der Behörde, wonach es sich bei Vernehmungsprotokoll und Belehrung um ein (gemeinsames) Schriftstück handle, sei unzutreffend. Am 25.01.2015 seien pro Einvernahme jeweils zwei getrennte Schriftstücke übersetzt worden. Zum einen jeweils ein von der Polizei ausgedrucktes und vom Beschwerdeführer mündlich übersetztes Schriftstück mit der Rechtsbelehrung samt Personalen, welches von der einvernommenen Person unterschrieben und in unveränderter Form als eigenständiges Schriftstück separat zum Polizeiakt genommen worden sei. Zum anderen handle es sich jeweils um das aufgrund der Vernehmung der Zeugen unter Mitwirkung durch den Beschwerdeführer als Dolmetscher entstandene, vom Beschwerdeführer rückübersetzte Vernehmungsprotokoll, in welches dann die Rechtsbelehrung samt den Personalen hineinkopiert worden sei. Bei einer wie der gegenständlichen Rechtsbelehrung handle es sich um eine Zusammenstellung gesetzlicher Bestimmungen, welche dem Beschwerdeführer ausgedruckt vorgelegt worden sei. Für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes würden dann ? 20,00 gebühren, wenn das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung "angefertigt" werde. Anfertigen bedeute erzeugen, herstellen, erschaffen - und nicht, wie fallbezogen erfolgt, ausdrucken, weshalb das Übersetzen eines ausgedruckten Dokuments auch nicht der Begrenzung mit höchstens ? 20,00 unterliegen könne. Entscheidend sei, dass der Dolmetscher, wenn er den Inhalt des Dokumentes bereits kenne, einen reduzierten Anspruch habe. Durch das Ausdrucken der Rechtsbelehrung werde dem Dolmetscher der Inhalt des Dokuments aber eben längst noch nicht bekannt, dies erfordere einen weiteren Arbeitsschritt des Dolmetschers. Diese Absicht gehe aus den einschlägigen Gesetzesmaterialen hervor. Die Rechtsbelehrung sei nicht im Rahmen der Einvernahme geschaffen worden und sei daher in keiner Weise ein Anwendungsfall eines während der Einvernahme angefertigten Schriftstückes.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 29.04.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.

10. Mit Beschluss vom 30.11.2017, W101 2125902-1/5Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 aus.

11. Nach dem am 18.01.2018 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2016/16/0008 war das gegenständliche Verfahren nunmehr fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2015, einem Sonntag, von 16:10 Uhr bis 18:00 Uhr Dolmetschleistungen bei zwei kriminalpolizeilichen Einvernahmen (Beschuldigter und Zeuge) erbracht hat.

Die gegenständlichen Vernehmungen gestalteten sich folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer übersetzte zu Beginn jeweils ein bereits existierendes, von der Behörde ausgedrucktes Schriftstück mit Belehrung und Personalen. Diese Schriftstücke umfassten insgesamt 10.315 Zeichen (3.055 + 6.337 + 923) und wurden sowohl als separate Schriftstücke zum Polizeiakt genommen als auch in das jeweilige Vernehmungsprotokoll eingefügt.

In der Folge übersetzte der Beschwerdeführer die Kommunikation zwischen der Kriminalpolizei und dem Beschuldigten/Zeugen und die darüber aufgenommenen Vernehmungsprotokolle.

Maßgebend ist daher, dass die zwei in Rede stehenden Schriftstücke mit Belehrung und Personalen jeweils eigenständige Schriftstücke darstellen, welche nicht im Rahmen der Vernehmung angefertigt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 126 Abs. 2b Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF, richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lauten (auszugsweise):

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 53a Abs. 3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG sind den Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 53 Abs. 1 GebAG lautet:

1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist den Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen; sie ist gesondert auszuweisen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die belangte Behörde die Übersetzung von zwei Schriftstücken zu Recht als "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG qualifiziert hat.

Der Beschwerdeführer beantragt hingegen die Vergebührung der Schriftstücke im Ausmaß von 10.315 Zeichen á ? 11,40 und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die zwei in Rede stehenden Schriftstücke (Belehrungen mit Personalen), gerade nicht in der Verhandlung angefertigt, sondern lediglich während der Einvernahmen ausgedruckt worden seien, was folglich einen weiteren - zu vergebührenden - Arbeitsschritt erfordert hätte, zumal er deren Inhalt nicht gekannt habe.

Die Materialien für die hier maßgebliche Bestimmung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, RV 53 BlgNR 25. GP, S 11, lauten wie folgt:

"Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.

Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen.

Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden."

Nach dem klaren Wortlaut des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG gelangt der mit ? 20,00 limitierte Satz nur dann zur Anwendung, wenn das Schriftstück während der derselben Verhandlung/Vernehmung angefertigt wurde. Diese Regelung kann - auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien - nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf (neuerlich vom Dolmetscher zu übersetzende) Schriftstücke bezieht, die tatsächlich erst im Zuge der Vernehmung/Verhandlung mithilfe des Dolmetschers (inhaltlich) erstellt wurden, was - wie der Blick in die Materialien zeigt - insbesondere auf das (mit Dazutun des Dolmetschers entstandene/angefertigte) Vernehmungsprotokoll, aus dem sich die (vom Dolmetscher übersetzte) Kommunikation zwischen Behörde und einzuvernehmender Person ergibt, zutrifft (vgl. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 24.01.2017, VGW-101/042/14037/2016). Diese Sichtweise ist zu vertreten, weil der Dolmetscher im Zuge der Erstellung des Schriftstückes bereits als Dolmetscher tätig wurde und die (abermalige) Übersetzung eines dem Dolmetscher bereits bekannten Inhaltes einen geringeren Aufwand darstellt, weshalb ein gedeckelter Betrag gerechtfertigt ist. Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Schriftstück seines Inhaltes nach schon vor der Vernehmung existent ist und (von der Behörde zur Übersetzung durch den Dolmetscher) in die Vernehmung eingebracht wird (etwa ein Rechtstext, eine - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde erstellte/zusammengestellte Rechtsbelehrung [mit Personalen] oder ein vor der Vernehmung angefertigtes Datenblatt). Die Übersetzung solcher Schriftstücke, an deren Entstehung der Dolmetscher nicht mitgewirkt hat, bedeutet für den Dolmetscher einen im Vergleich zum erwähnten Fall der Übersetzung des Vernehmungsprotokolls größeren Aufwand. Das Ausdrucken eines solchen Schriftstückes während der Vernehmung wie auch das (computerunterstützte) Einfügen dessen Inhaltes in ein anderes Schriftstück (etwa in das Vernehmungsprotokoll) hat nicht zur Folge, dass das Schriftstück im oben genannten Sinn als "während der Vernehmung angefertigt" anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer den Ablauf der Vernehmungen nachvollziehbar dar und auch die belangte Behörde wies in ihrer Bestätigung jeweils die Niederschrift und die Belehrung als zwei verschiedene während der Vernehmung übersetzte Schriftstücke mit separater Zeichenangabe aus, sodass ersichtlich ist, dass es sich jeweils um zwei getrennt zu behandelnde, eigenständige Schriftstücke handelt, wobei das Vernehmungsprotokoll (die Niederschrift) während der Vernehmung angefertigt wurde, die Belehrung (mit Personalen) dem Inhalt nach jedoch schon vor der Vernehmung als eigenes Schriftstück existent war und als solches in die Vernehmung zwecks Übersetzung durch den Beschwerdeführer eingebracht wurde (sowie als separates Schriftstück zum Akt genommen und auch in das Vernehmungsprotokoll eingefügt wurde). In einer derartigen Fallkonstellation können übersetzte Schriftstücke über Belehrungen (mit Personalen) nicht im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG als "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke qualifiziert werden, woran auch der Umstand, dass die Belehrung im Rahmen der Vernehmung stattfindet bzw. stattzufinden hat, nichts zu ändern vermag.

Somit ist die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend, dass in Bezug auf die zwei von ihm übersetzten Belehrungen (mit Personalen) nicht der mit ? 20,00 limitierte Gebührensatz zum Tragen kommt, sondern die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung der Schriftstücke anfällt. Die Hälftegebühr war im vorliegenden Fall aufgrund des Sonntagszuschlags von 50 % mit ? 11,40 für insgesamt 10.315 Zeichen und sohin mit ? 117,59 zu berechnen.

Demgegenüber handelt es sich bei den Vernehmungsprotokollen (den Niederschriften) mit 2.114 und 3.704 Zeichen - unbestritten - um "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, sodass deren Übersetzung mit dem Höchstbetrag von je ? 20,00 zu honorieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ist hierbei allerdings kein Zuschlag von 50 % für den Sonntag hinzuzurechnen, da die Honorierung solcher Übersetzungen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes höchstens mit dem Betrag von ? 20,00 zu erfolgen hat (vgl. auch die angeführten Gesetzesmaterialien, wonach der Kostenersatz insgesamt mit dem genannten Betrag limitiert werden soll).

Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher auf Basis des bereits mit angefochtenem Bescheid zugesprochenen Betrages unter Hinzurechnung der ? 117,59 für die Übersetzung der zwei Belehrungen (mit Personalen) und nach Abzug des Sonntagszuschlages iHv je 50 % (zweimal ? 10,00) mit einem Betrag iHv ? 277,44, zuzüglich einer USt. von 20 % (? 55,488), gerundet damit in Höhe einer Endsumme von ? 333,00, zu bestimmen.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der im Spruch genannten Maßgabe Folge zu geben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages - gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Dolmetscher Dolmetschgebühren Eigenständigkeit Gebührenbestimmungsbescheid Mandatsbescheid Maßgabe Rechtsmittelbelehrung Schriftstück Sonntagszuschlag Teilstattgebung Vorstellung Vorstellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2125902.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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