TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/14 G312 2208607-1

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §35a
GSVG §35b

Spruch

G312 2208607-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch die ARTG Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, XXXX , vom XXXX , VSNR/Abt.: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR/Abt: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX monatlich 706,56 (mindest) und im Zeitraum vom XXXX bis XXXX monatlich 275,06 beträgt (Spruchpunkt 1); die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom XXXX bis XXXX monatlich € 724,02 (mindest) und vom XXXX bis XXXX monatlich € 275,06 beträgt (Spruchpunkt 2); die Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung vom XXXX bis XXXX monatlich € 130,71, vom XXXX bis XXXX monatlich € 50,89 betragen; die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung vom XXXX bis XXXX monatlich € 55,39 und vom XXXX bis XXXX monatlich € 21,04 betragen (Spruchpunkt 3); die Nachvorschreibung der Versicherungsbeträge in der Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 458,01, sowie in der Krankenversicherung in Höhe von insgesamt € 189,78 in vier Teilbeträgen zu je insgesamt € 161,91 am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX fällig sind (Spruchpunkt 4).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 30.08.2018 datierte und bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 30.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war im Jahr 2015 Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen XXXX und als solcher GSVG pflichtversichert.

1.2. Weiters bezog der BF Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeiten wie folgt:

XXXX     vom XXXX bis XXXX  € 36.748,00

XXXX   vom XXXX bis XXXX  € 71.628,00.
€ 108.376,00

1.3. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom XXXX (mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt am 19.10.2016 der SVA übermittelt) weist Einkünfte wie folgt aus:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv   € 86.182,67

Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv   € 1.216,06.

Hinzurechnungsbeträge 2015    € 2.084,60

Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beträgt im Jahr 2015 Euro 65.100.

Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG beträgt in der PV € 8.478,20 und in der KV € 8.688,24.

Verfahrensgegenständlich ist aufgrund der endgültigen Beitragsfeststellung entsprechend der Judikatur des VwGH auf eine jährliche Betrachtungsweise abzustellen. In diesem Sinn sind die durch die belangte Behörde festgestellten Beitragsgrundlagen zu Recht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gegenständlich ist strittig, ob die Jahresbeitragsgrundlage nach dem GSVG in der Krankenversicherung € 4.647,60 und in der Pensionsversicherung € 4.595,22 beträgt.

Der BF moniert, dass er für den Zeitraum XXXX bis XXXX ASVG Einkünfte bezogen habe, welche monatlich betrachtet über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG und § 108 ASVG gelegen seien und daher die Nachbemessung der SVA Beiträge für diese Monate nicht zu Recht erfolgt sei.

Er habe im Jahr 2015 Bruttobezüge von insgesamt € 108.376,00 erzielt, laut Einkommensteuerbescheid ergebe sich daher Einkünfte nach dem ASVG von 86.182,67 sowie nach dem GSVG 1.216,06. Die Jahresbeitragsgrundlage betrage nach dem ASVG 55.536. Entgegen der Ansicht der SVA betrage nach dem GSVG die Jahresbeitragsgrundlage in der KV eben nicht 4.647 und in der PV 4.595,22. Der gemäß § 48 GSVG iVm § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzte Höchstbetrag für den Beitragsmonat war im Jahr 2015 € 4.650.

Somit sei die Beitragsgrundlage der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 ASVG sei, diese jedoch in der Zeit des Dienstverhältnisses von April bis Dezember 2015 mit 4.650,00 Euro beschränkt sei und zwar aufgrund § 45 ASVG und § 26 Abs. 5 GSVG, daher könne es zu keiner Nachbemessung für die Monate XXXX bis XXXX 2015 kommen und sei diese mit 0 festzusetzen.

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 leg. cit. der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

ab 1. Jänner 2018 mindestens 606,36 €,

b 1. Jänner 2020 mindestens 506,19 €,

ab 1. Jänner 2022 mindestens 405,98 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres – mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.

Die Beitragsgrundlage darf gemäß Abs. 5 leg. cit. die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

Auf Antrag sind gemäß Abs. 6a leg. cit. die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauffolgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten gemäß Abs. 7 leg. cit. als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist gemäß § 48 GSVG der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Die festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG betrug verfahrensgegenständlich für 2015 Euro 55.536,00, monatlich Euro 4.650,00.

Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG in der Pensionsversicherung betrug Euro 8.478,2 und in der Krankenversicherung Euro 8.688,24

Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage für 2015 beträgt 65.100,00, somit überschreitet die ASVG Jahresbeitragsgrundlage von insgesamt 55.536,00 nicht die Jahreshöchstbeitragsgrundlage.

Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder

2. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder

3. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen,

so sind gemäß § 26 Abs. 3 GSVG bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,

2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und

3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe

1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und

2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.

Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist gemäß § 26a GSVG der Betrag von € 1 560,98 (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1 614,32 €; gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1 649,84 €; gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1 694,39 €; gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 735,06 €; gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für2017: 1 776,70 €), Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach § 102a Abs. 5. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

Im Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 97/08/0094. hat der Verwaltungsgerichtshof (zu § 35a GSVG idF BGBl. Nr. 21/1994) u.a. ausgeführt, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dann, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er aufgrund der Mehrfachversicherung im Durchschnitt des Jahres die höchstmögliche Gesamtbeitragsgrundlage überschreiten wird, die Beitragsgrundlage in der Höhe der voraussichtlichen Differenz zwischen der Beitragsgrundlage nach dem ASVG einerseits und dieser höchstmöglichen Gesamtbeitragsgrundlage andererseits festzusetzen hat.

Der BF ist aufgrund der vorliegenden Lohnzettels davon ausgegangen, dass bereits durch das Entgelt aus der unselbständigen Tätigkeit die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen überschritten werde. Er habe daher beantragt, keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben und zutreffend die Beitragsgrundlage nach dem GSVG vorläufig mit S 0,-- anzunehmen.

Im hier zu beurteilenden Fall ist dies jedoch strittig: der BF geht davon aus, dass er die Höchstbeitragsgrundlagen überschritten hat (bei monatlicher Betrachtungsweise), die belangte Behörde geht jedoch (bei jährlicher Betrachtungsweise) davon aus, dass die Höchstbeitragsgrundlagen nicht überschritten wurden.

Dem BF ist entgegen zu halten, dass bei der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage eine jährliche Betrachtungsweise maßgebend ist, dies wurde bereits durch Erkenntnis des VwGH Zl: 2009/08/0121 klargestellt.

§ 35a Abs 1 GSVG verweist - ebenso wie § 35b Abs 1 GSVG -auf die "Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen" einerseits und auf die "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende (Beitrags)monate der Pflichtversicherung" anderseits.

Während sich hinsichtlich der monatlichen Beitragsgrundlagen der Begriff Summe auch lediglich darauf beziehen könnte, dass die Beitragsgrundlagen verschiedener Pflichtversicherungen nur eines Monats zu addieren wären, kann dies bei der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nicht angenommen werden. Würden für jede einzelne Beschäftigung die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen eines Kalendermonats addiert, so könnte dadurch, dass mehrere pflichtversicherte Tätigkeiten vorliegen (die für sich betrachtet jeweils ein Entgelt unter der Höchstbeitragsgrundlage aufweisen), niemals die Entgeltsumme die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten. Mit Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ist sohin die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate gemeint, nämlich die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate.

Für die Differenzvorschreibung nach §§ 35a und 35b GSVG ist es daher entscheidend, ob durch Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, im Kalenderjahr die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht wird. Dies ist hier - wie bereits oben dargelegt - nicht der Fall.

Gemäß § 25 Abs 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 GSVG (soweit im Folgen nichts anderes bestimmt wird) die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG 1988. Gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs 1 ermittelte Betrag zuzüglich (u.a.) der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.

Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers weist für das Jahr 2015 Einkünfte aus Selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.216,06 aus; die im Jahr 2015 vorgeschriebenen Beiträge nach dem GSVG machen - in der Beschwerde nicht bestritten - EUR 2.084,60 aus. Da entsprechend den bindenden Feststellungen zur Pflichtversicherung zwölf Kalendermonate der (selbständigen) Erwerbstätigkeit vorliegen, ergibt sich die monatliche Beitragsgrundlage - wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt -mit EUR 275,06.

Die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem ASVG (unstrittig EUR 55.536,00) und jene nach dem GSVG (EUR 3.300,66) überschreiten (in Summe) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 65.100,--) nicht.

Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Recht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Krankenversicherung Mehrfachversicherung Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2208607.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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