Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 2015/123Rechtssatz
Die Aufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 parcit. genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen, bezieht sich auf die nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 entfernten Gegenstände, sodass die Rechtmäßigkeit der Entfernung auch zur Voraussetzung für die Übernahmeaufforderung wird.Die Aufforderung nach Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO 1960, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Absatz 2, parcit. genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen, bezieht sich auf die nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 entfernten Gegenstände, sodass die Rechtmäßigkeit der Entfernung auch zur Voraussetzung für die Übernahmeaufforderung wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L03Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020