RS Vwgh 2020/8/11 Ra 2019/02/0192

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56
StVO 1960 §89a Abs2 idF 2015/123
StVO 1960 §89a Abs5 idF 2015/123
StVO 1960 §89a Abs6 idF 2015/123
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die zwangsweise Entfernung eines Kfz setzt nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 lediglich das Vorliegen einer durch dieses Fahrzeug hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigung voraus, nicht aber auch, dass das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt war (vgl. VwGH 25.4.1985, 85/02/0002). Die zeitlich danach ergehende Übernahmeaufforderung gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 stellt einen Rechtsgestaltungsbescheid dar, weil damit eine Frist in Lauf gesetzt wird, nach deren erfolglosem Ablauf das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Straßenerhalter übergehen kann (§ 89a Abs. 6 StVO 1960).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L02

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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