RS Vwgh 2020/8/12 Ra 2019/05/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2020
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauRallg
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0086 B 12. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung durch die Baubehörde ist getrennt von der gewerberechtlichen Beurteilung der Betriebsanlage zu sehen (vgl. idS VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0062, mwN, wonach der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der GewO 1994 genehmigt worden sei, noch nicht bedinge, dass sie auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein müsse).

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050223.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten