RS Vwgh 2020/8/12 Ra 2019/05/0099

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung durch den Nachweis allein entlasten, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 und 4 VStG ist) übergegangen ist. Es bedarf einer weiteren Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/10/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050099.L04

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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