RS Vwgh 2020/8/13 Ra 2020/01/0213

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs2
B-VG Art119a Abs2
GdO Bgld 2003 §62
GdO Bgld 2003 §86 Abs3
GdO Bgld 2003 §90

Rechtssatz

Die Vergabe von Förderungen, Subventionen und dergleichen durch Organe der Gemeinde stellen vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dar. Sie besteht immer in der rechtlichen und wirtschaftlichen Disposition über Gemeindevermögen im Sinne des § 62 Bgld. GemO 2003. Somit handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der "Gemeindewirtschaft" im Sinne des 4. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Vergabe von Förderungen, Subventionen und dergleichen fällt in den im B-VG vorgezeichneten Begriff der Gebarungskontrolle, weil die Entscheidung, wem eine Förderung, Subvention oder dergleichen zukommen wird, jedenfalls finanzielle Auswirkungen haben kann (vgl. idS zum Vergabeverfahren VfGH 9.10.2014, KR 1/2014-19, VfSlg. 19.910, Rn. 61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010213.L13

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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