RS Vwgh 2020/8/13 Ra 2020/01/0213

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
GdO Bgld 2003 §90

Rechtssatz

Ein gesondertes aufsichtsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (im Rahmen der Gebarungskontrolle) überprüften Maßnahmen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen gemäß § 90 Bgld. GemO 2003. Die in § 90 Bgld. GemO 2003 geregelte aufsichtsbehördliche Prüfung der im eigenen Wirkungsbereich von der Gemeinde gefassten Beschlüsse dient - neben den Möglichkeiten der Bescheid- und Verordnungsprüfung - der Gewährleistung der umfassenden Kontrolle der Gemeindeverwaltung, deren Maßstab die Gesetzmäßigkeit ist (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 20032 [2018], 519, Rz. 1 zu § 90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010213.L10

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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