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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126a Abs5Rechtssatz
Die in Art. 126a Abs. 5 B-VG normierten Prüfungsmaßstäbe tragen dem Rechnungshof eine umfassende Prüfung auf (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 [2015], 432, IV.1. zu Art. 126b) und umfassen die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, und ferner die Überprüfung auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Die in Artikel 126 a, Absatz 5, B-VG normierten Prüfungsmaßstäbe tragen dem Rechnungshof eine umfassende Prüfung auf vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 [2015], 432, römisch vier.1. zu Artikel 126 b,) und umfassen die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, und ferner die Überprüfung auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010213.L08Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020