RS Vwgh 2020/8/24 So 2020/03/0012

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §11 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie So 2020/03/0006 B 19. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH kann keine Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002); gleiches gilt für den an der Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 VwGG mitwirkenden Schriftführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030012.X01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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