Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0003 B 26. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision legen mit Blick auf die konkreten Ausführungen des VwG, weshalb in Anwendung der im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides der belBeh und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorlägen, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. Entgegen der offenbar von der revisionswerbenden Partei vertretenen Auffassung steht ein derartiges Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht im Gegensatz zu der Bindungswirkung eines vorher ergangenen Erkenntnisses des VwGH nach § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. B 29. Jänner 2015, Ra 2015/07/0001).Die Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision legen mit Blick auf die konkreten Ausführungen des VwG, weshalb in Anwendung der im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides der belBeh und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorlägen, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dar. Entgegen der offenbar von der revisionswerbenden Partei vertretenen Auffassung steht ein derartiges Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht im Gegensatz zu der Bindungswirkung eines vorher ergangenen Erkenntnisses des VwGH nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG vergleiche B 29. Jänner 2015, Ra 2015/07/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030066.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020