TE Vwgh Beschluss 1997/11/24 97/17/0406

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der Theresia Pöschl in Wien, vertreten durch Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. April 1996, Zl. Kto. 219818/4/5 u.a., betreffend Abweisung eines Antrages auf Ratenzahlung von Geldstrafen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Ratenzahlung hinsichtlich der über sie verhängten Geldstrafen betreffend Übertretungen des (Wiener) Parkometergesetzes gemäß § 54b Abs. 3 VStG ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist nicht zulässig.

Nach dieser Verfassungsbestimmung kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Diese Prozeßvoraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Anrufung eines unabhängigen Verwaltungssenates in Betracht kommt, dieser aber noch nicht angerufen worden ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. September 1994, Zl. 93/03/0157, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0066).

Gemäß § 54c VStG ist unter anderem gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterung (§ 54b Abs. 3) kein Rechtsmittel zulässig.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 u.a., ist diese Vorschrift verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dahin zu verstehen, daß dadurch nur ein administrativer Instanzenzug (im Sinne des Einleitungssatzes der genannten Verfassungsvorschrift), nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen wird.

Daraus ergibt sich, daß in Ansehung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 VwGG noch nicht erschöpft ist. Die Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat ergangen. Sie bedeutet mangels expliziter Aussagen in Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 54b Abs. 3 VStG kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Slg. Nr. 13.142/A, mwN).

In Ansehung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wird auf die sinngemäß anzuwendende Vorschrift des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170406.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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