TE Vwgh Beschluss 1997/11/24 97/09/0098

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
StPO 1975 §252;
VStG §23;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Ing. O in K, vertreten durch Dr. Heinz Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien 21., Floridsdorfer Hauptstraße 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Februar 1997, Zl. Senat-WU-95-236, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer (weiteren) Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 130.000,-- (13 x S 10.000,--) verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

1. Insoweit der Beschwerdeführer "mangelhafte Tatsachenfeststellung" geltend macht, macht die Beschwerde nicht klar und ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die vom Beschwerdeführer gewünschten zusätzlichen Feststellungen wesentlich in dem Sinne hätten sein können, daß diese eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen in der Lage gewesen wären. Insbesondere werden auch Feststellungen als unrichtig bekämpft, die von der belangten Behörde gar nicht getroffen wurden. Insgesamt läßt die Argumentation des Beschwerdeführers - soweit nicht auch in diesem Akt die Schlußfolgerung naheliegt, daß sich das Beschwerdevorbringen eigentlich auf einen anderen als den gegenständlichen Fall hätte beziehen sollen - keine Stichhältigkeit erkennen und wirft jedenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG auf, weil damit die im angefochtenen Bescheid schlüssig dargestellten sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Bestrafung nicht in Frage gestellt werden.

2. Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unrichtig bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen zur Beweiswürdigung schlüssig dargelegt sind, und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die in einem mängelfreien Verfahren ausreichend erhoben wurde. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die beim Einschreiten des Arbeitsmarktservice zum Tatzeitpunkt beigezogene Übersetzerin sei "gleichzeitig Erhebungsbeamtin", Erhebungsbeamte stünden "unter einem enormen Erfolgsdruck" erweist sich als im Akt nicht gedeckte reine Spekulation. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde scheint weder unschlüssig noch mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend.

3. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil eine Verlesung der mit den ausländischen Arbeitskräften aufgenommenen Protokolle "gemäß § 252 StPO" unzulässig gewesen sei, die belangte Behörde daher gegen diese Bestimmung zu seinem Nachteil verstoßen habe, ist ihm zu entgegnen, daß auf das Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch vor der Behörde erster Instanz keinesfalls die Bestimmungen der StPO, sondern jener des Verwaltungsstrafverfahrens (VStG) anzuwenden sind und auch angewendet wurden. Insoweit sich der Beschwerdeführer daher auch im Rahmen des von ihm bezeichneten Beschwerdepunktes in seinem Recht "auf Einhaltung der analog anzuwendenden Vorschriften der § 252 StPO" verletzt erachtet, ist ihm nicht zu folgen. Insoweit seinem zur "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" des angefochtenen Bescheides erstatteten Vorbringen zu entnehmen ist, daß er den angefochtenen Bescheid weiters deswegen für rechtswidrig hält, weil die auf der Baustelle angetroffenen ausländischen Arbeitnehmer in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der Firma Janecek & Sek GesmbH gestanden seien, wird eine auf den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde basierende unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Da darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090098.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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