TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/11 W221 2225480-1

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Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113 Abs10
GehG §117b
GehG §12
GehG §8
PTSG §17
PTSG §17a
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W221 2225480-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 21.08.2019, Zl. 300182-2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, W106 2000475-1/21E, wurde gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zum 01.01.2010 ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, Gehaltsstufe 17, mit außerordentlicher Vorrückung gemäß § 117b Abs. 1 GehG am 01.01.2011, und die Dienstalterszulage gemäß § 117b Abs. 2 GehG ab 01.01.2015 gebührt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2015 zugestellt und erwuchs am 15.09.2015 in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/12/0001, wurde die dagegen erhobene ordentliche Revision der belangten Behörde zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 24.01.2017 an die Österreichische Post AG ersuchte der Beschwerdeführer um Umsetzung der Entscheidung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2017 verwies diese auf die im Rahmen des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes BGBl. I 104/2016 erfolgte Novelle des Gehaltsgesetzes, die den Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend neu regeln würde, sodass die neue Gesetzeslage den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen würden.

Mit Schreiben vom 30.03.2017 widersprach der Beschwerdeführer dieser Rechtsansicht und ersuchte um bescheidmäßige Absprache über das Erfordernis der Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Dies rief er mit Schreiben vom 08.05.2018 in Erinnerung und ersuchte um bescheidmäßigen Abspruch.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2018 wies diese darauf hin, dass für einen Feststellungsbescheid die rechtliche Grundlage fehle.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass der neuen Rechtslage die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstünde und eine rückwirkende Änderung der Rechtslage unzulässig sei und begehrte die Umsetzung des Urteils und eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 21.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2017 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Verbindlichkeit (Bindungswirkung) eines (für besoldungsrechtliche Ansprüche relevanten) Feststellungsbescheides nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft bestehe und es ab Inkrafttreten einer neuen Rechtslage zur Rechtskraftdurchbrechung käme.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgereicht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde nicht über den eigentlichen Antrag, nämlich die Umsetzung des Erkenntnisses, also der Auszahlung der Entgeltdifferenz, abgesprochen habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei außerdem unrichtig.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.10.2019 wurde diese Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid in seiner Begründung dahingehend abgeändert, dass die Dienstbehörde nur über besoldungsrechtliche Ansprüche, nicht aber über eine Umsetzungsverpflichtung absprechen könne. Über diese müsse der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Liquidierungsklage gemäß Art. 137 B-VG entscheiden.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und ergänzte sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er den Antrag gestellt habe, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen und die Ansprüche auszubezahlen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Somit gehen die diesbezüglichen Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers ins Leere.

Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schreiben vom 07.05.2018 wortwörtlich, dass über das Erfordernis der Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015 bescheidmäßig abgesprochen wird. Dieses Begehren rief er regelmäßig in Erinnerung, wobei er im Schreiben vom 29.05.2019 die Umsetzung des Urteils (gemeint wohl: des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015) verlangte und eine bescheidmäßige Erledigung begehrte. Es ist der Behörde zuzustimmen, dass der Antrag vom 07.05.2018 kein eindeutiger Antrag ist. In einem solchen Fall ist es jedoch Aufgabe der Behörde zu ermitteln, worauf der Antrag konkret gerichtet ist und was genau begehrt wird. Es steht der Behörde jedoch nicht zu, den Antrag in ein Feststellungsbegehren umzudeuten, das dann noch dazu unzulässig ist, weil ein Feststellungsantrag nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist.

Wie sich im Verfahren durch die Schriftsätze des Beschwerdeführers herausgestellt hat, wollte der Beschwerdeführer keinen Feststellungsantrag stellen, sondern war sein Antrag auf die Umsetzung der Entscheidung und somit auf Auszahlung der ihm aus seiner Sicht gebührenden Gehaltsdifferenz gerichtet.

Die Behörde hat daher über einen Antrag abgesprochen, der so gar nicht gestellt wurde, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Die Behörde wird dem Beschwerdeführer im weiteren Verfahren die Gelegenheit zu geben haben, seinen Antrag und sein Begehren unmissverständlich zu formulieren und dann über diesen Antrag abzusprechen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren Antragstellung Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gehaltsgruppe Gehaltsnachzahlung Gehaltsvorrückung Konkretisierung Postbeamter Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2225480.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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