TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 WI1/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §7 Abs2, §67 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl zur Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer durch eine Privatperson mangels Legitimation

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Am 1. März 2020 fanden in Niederösterreich die Landwirtschaftskammerwahlen statt. Das Wahlergebnis der Landes-Landwirtschaftskammer wurde am 2. März 2020 und die Wahlergebnisse der Bezirksbauernkammern teilweise schon am Wahltag, dem 1. März 2020, bzw am 2. März 2020 verlautbart.

2. Am 5. März 2020 brachte der Anfechtungswerber ein als "Anfechtung oder Einspruch der Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich sowie die Bezirksbauernkammerwahl NÖ" bezeichnetes und an die Landeswahlbehörde gerichtetes Schreiben ein.

3. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof mit der Begründung weitergeleitet, dass sich das Schreiben nicht gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Bezirkswahlbehörden bzw der Landeswahlbehörde nach §77 Nö. Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (Nö. LK-WO) richte, sondern darin andere Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens geltend gemacht würden und es sich vielmehr um eine umfassende Anfechtung der Wahlen handle.

4. Das Schreiben des Anfechtungswerbers ist – angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung als "Wahlanfechtung" im Betreff des Schreibens und der beantragten "Neuaustragung" – als Antrag gemäß Art141 Abs1 lita B-VG und damit als Wahlanfechtung zu werten. Gemäß dieser Bestimmung erkennt der Verfassungsgerichtshof ua über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Gemäß §68 Abs1 VfGG ist eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides einzubringen. In der Nö. LK-WO ist ein solcher Instanzenzug nur hinsichtlich eines Einspruchs gemäß §77 Nö. LK-WO gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Landeswahlbehörde eingerichtet, nicht aber hinsichtlich sonstiger Wahlanfechtungen. Da §77 Nö. LK-WO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden und kein Instanzenzug vorgesehen ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig.

5. Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind – von hier nicht in Betracht kommenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen – nur Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter (VfSlg 16.477/2002, 20.067/2016; VfGH 24.2.2020, WIV1/2020 ua).

6. Beim Anfechtungswerber handelt es sich jedoch nicht um einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Partei. Er ficht die Wahl zudem ausdrücklich im eigenen Namen und als Privatperson an. Der Anfechtungswerber ist daher zur Anfechtung der Wahlen nicht berechtigt, weil es sich bei ihm um keine der wahlwerbenden Parteien handelt, die an den Wahlen teilgenommen und Wahlvorschläge vorgelegt haben. Da dem Anfechtungswerber die Legitimation zur Anfechtung der Wahlen fehlt (VfSlg 11.875/1988, 18.687/2009, 20.067/2016; VfGH 25.09.2018, WIV2/2018), ist die Anfechtung der Wahlen als unzulässig zurückzuweisen.

7. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WI1.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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