TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 E909/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §34, §35
ZPO §530 Abs1 Z7
VfGHGO §42

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens mangels Vorliegens einer neuen Tatsache

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2020, E552/2020, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Über den Antragsteller wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Jänner 2020, Z LVwG-S-838/001-2019, drei Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz verhängt. Darüber hinaus wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

2. Die Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2020, E552/2020, ab und trat die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

3. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Er stützt sich dabei nicht ausdrücklich auf einen der in §§530 f. ZPO genannten Wiederaufnahmegründe, behauptet der Sache nach aber wohl das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO. Der Antragsteller führt dazu aus, dass der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des genannten Beschlusses von einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gesprochen habe; der Antragsteller habe sich jedoch gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gewendet. Da der Verfassungsgerichtshof eine andere Entscheidung überprüft habe, werde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

4. Gemäß §34 VfGG kann ein abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG wiederaufgenommen werden. Da das Verfassungsgerichtshofgesetz die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.) iVm §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden.

5. Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde".

6. Die Voraussetzung einer "neuen Tatsache" im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO liegt nicht vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zu E552/2020 protokollierten Verfahren – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich überprüft. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2020, E552/2020, wurde dementsprechend mit Beschluss vom 5. Mai 2020 gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend berichtigt, dass in der Begründung nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich genannt ist. Eine "neue Tatsache" im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO liegt somit nicht vor.

7. Da kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemacht wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E909.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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