RS Vfgh 2020/6/8 WI1/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §7 Abs2, §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl zur Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer durch eine Privatperson mangels Legitimation

Rechtssatz

Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind nur Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Beim Anfechtungswerber handelt es sich jedoch nicht um einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Partei. Er ficht die Wahl zudem ausdrücklich im eigenen Namen und als Privatperson an. Der Anfechtungswerber ist daher zur Anfechtung der Wahlen nicht berechtigt, weil es sich bei ihm um keine der wahlwerbenden Parteien handelt, die an den Wahlen teilgenommen und Wahlvorschläge vorgelegt haben.

Entscheidungstexte

  • WI1/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 WI1/2020

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WI1.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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