RS Vfgh 2020/6/8 E1511/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art144 / Erkenntnis
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §10
VwGVG §29, §30
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer – gegen ein informatives Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien über eine nicht entsprechende Dienstbeurteilung eines Richters durch den Personalausschuss gerichteten – Beschwerde mangels Vorliegens einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Rechtssatz

Das Schreiben des Präsidenten des VGW in seiner Funktion als Vorsitzender des Personalausschusses ist nicht als Erkenntnis zu werten. Es ist zwar eine Geschäftszahl angeführt, weist aber sonst den Charakter eines lediglich - über einen Beschluss des Personalausschusses - informierenden Schreibens auf.

Das Schreiben erfüllt kein einziges der Erfordernisse der §29 Abs1 und § 30 VwGVG. Abgesehen davon, dass es nicht im Namen der Republik ausgefertigt wurde, fehlt auch die für eine gerichtliche Entscheidung charakteristische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Für die Wertung als bloß informatives Schreiben sprechen weiters die persönliche Begrüßungsformel sowie, dass sich der Inhalt in der - nur aus einem Satz bestehenden - Auskunft erschöpft, welche Dienstbeurteilung der Personalsenat beschlossen hat. Eine Begründung oder gar Rechtsmittelbelehrung ist nicht einmal ansatzweise vorhanden. Das Schreiben erfüllt kein einziges der Erfordernisse der §29 Abs1 und Paragraph 30, VwGVG. Abgesehen davon, dass es nicht im Namen der Republik ausgefertigt wurde, fehlt auch die für eine gerichtliche Entscheidung charakteristische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Für die Wertung als bloß informatives Schreiben sprechen weiters die persönliche Begrüßungsformel sowie, dass sich der Inhalt in der - nur aus einem Satz bestehenden - Auskunft erschöpft, welche Dienstbeurteilung der Personalsenat beschlossen hat. Eine Begründung oder gar Rechtsmittelbelehrung ist nicht einmal ansatzweise vorhanden.

Die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Erkenntnis handelt, ist zudem vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen. Gemäß §10 Abs2 VGW-DRG erfolgt die Beurteilung durch Erkenntnis. Besondere für die Beurteilung entscheidende Umstände sind gemäß Abs4 leg cit ausdrücklich anzuführen. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wurde - wie dargelegt - nicht entsprochen. Das Schreiben ist somit nicht als Erkenntnis zu werten, ein §10 VGW-DRG iVm §29 und §30 VwGVG entsprechendes Erkenntnis des Personalausschusses hat erst zu ergehen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Erkenntnis handelt, ist zudem vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen. Gemäß §10 Abs2 VGW-DRG erfolgt die Beurteilung durch Erkenntnis. Besondere für die Beurteilung entscheidende Umstände sind gemäß Abs4 leg cit ausdrücklich anzuführen. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wurde - wie dargelegt - nicht entsprochen. Das Schreiben ist somit nicht als Erkenntnis zu werten, ein §10 VGW-DRG in Verbindung mit §29 und §30 VwGVG entsprechendes Erkenntnis des Personalausschusses hat erst zu ergehen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E1511/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 E1511/2020

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Erkenntnis Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1511.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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