RS Vfgh 2020/6/8 E1063/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146
GOG 1896 §89d
GO-VfGH §7 Abs4
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegens eines minderen Grad des Versehens beim Rechtsvertreter

Rechtssatz

Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass sich der berufliche rechtskundige Parteienvertreter des Antragstellers mit der Prüfung des Vermerks des Programmes über die erfolgte Versendung im Versendeprotokoll begnügte. Die Sorgfaltspflicht gebietet es jedoch nicht nur, dass überprüft wird, ob die Beschwerde versendet wurde, sondern auch, ob sie an den VfGH übermittelt, dh eingebracht, wurde, oder ob sie - warum auch immer - von der Übermittlungsstelle gemäß §7 Abs4 der Geschäftsordnung des VfGH über die elektronische Durchführung von Verfahren automatisch zurückgewiesen wurde. Dementsprechend ist von der Sorgfaltspflicht auch umfasst, die Rückmeldung der Übermittlungsstelle nach §89d Gerichtsorganisationsgesetz abzuwarten und insofern innerhalb der offenen Beschwerdefrist zu kontrollieren, ob die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung übernommen. Im vorliegenden Fall wurde nicht einmal behauptet, eine entsprechende Kontrolle vorgenommen zu haben. Allein der Hinweis, dass der berufliche rechtskundige Parteienvertreter den Vermerk über die Zurückweisung der Eingabe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhalten habe, reicht nicht aus, um von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

Entscheidungstexte

  • E1063/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 E1063/2020

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1063.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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