RS Vfgh 2020/6/8 E1492/2019

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
Steuerabkommen Liechtenstein BGBl III 301/2013 Art5, Art8, Art14
ABGB §871
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung einer Einmalzahlung an die österreichische Finanzbehörde gemäß dem Steuerabkommen für Liechtenstein; keine Anwendung des Steuerabkommens bei Vorliegen eines Irrtums betreffend die Einmalzahlung von Zinserträgen für Einkünfte aus öffentlichen Quellen auf einem liechtensteinischen Gehaltskonto

Rechtssatz

Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes (BFG) hat das liechtensteinische Konto des Beschwerdeführers als Gehaltskonto für Bezüge aus öffentlichen Quellen gedient und wurden offenkundig - abgesehen von geringen Kapitaleinkünften aus den durch die Gehälter bewirkten Guthabenständen - keine weiteren Zuflüsse auf diesem Konto erfasst, auf deren Regularisierung das Steuerabkommen Liechtenstein abzielt. Damit war auch für jeden verständigen Dritten davon auszugehen, dass die Bezüge aus öffentlichen Quellen vom Beschwerdeführer - wie auch von diesem im Verfahren dargelegt und vom BFG unwidersprochen geblieben - im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärungen laufend erklärt wurden. In einem solchen Fall ist aber nicht auszuschließen, dass aus den Umständen dem Erklärungsempfänger auffallen musste, dass der Option der Einmalzahlung - auch in Anbetracht ihrer Höhe in Relation zu den erzielten Kapitaleinkünften - ein Willensmangel des Beschwerdeführers anhaftet.

Wenn das BFG daher ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, einem Irrtum unterlegen zu sein, die Rechtsauffassung vertritt, dass die Einmalzahlung auf Grund der abgegebenen Erklärung nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sei, geht es in Verkennung der Rechtslage in unsachlicher Weise davon aus, dass ein Willensmangel des Erklärenden für das Bestehen eines auf Art14 Abs3 des Steuerabkommens Liechtenstein gestützten Erstattungsanspruches von vornherein unbeachtlich sei. In Folge dessen verabsäumt es das BFG, auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag gegebene Begründung, dass er "irrtümlich die falsche Option angekreuzt" habe, einzugehen und hält überdies dazu im Widerspruch ohne nähere Begründung in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Beschwerdeführer "aus freiem Willen die weitaus ungünstigere Variante der Einmalzahlung gewählt hat".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Staatsverträge, Steuerschuld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1492.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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