Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art139 Abs3 litc, Art139 Abs4Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für 2019 mangels Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs; Unzuständigkeit des drittgereihten Stellvertreters zur Verordnungserlassung mangels Verhinderung des zweitgereihten StellvertretersSpruch
I.römisch eins. Die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019" Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019, war gesetzwidrig.Die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019" Verlautbarungsblatt römisch zwei des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019, war gesetzwidrig.
II.römisch zwei. Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
III.römisch drei. Der zu V440/2020 protokollierte Antrag wird im Übrigen zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss, Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss, Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E3603/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Brigadier des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war Vorsitzender der Disziplinarkommission für Soldaten im Bundesministerium für Landesverteidigung. Seine Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission wurde auf Grund eines gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahrens ruhend gestellt. Seither hat ein Stellvertreter des Vorsitzenden seine Aufgaben übernommen. In dieser Funktion erließ der Stellvertreter auch die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019" Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019 (im Folgenden: Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019).1.1. Der Beschwerdeführer steht als Brigadier des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war Vorsitzender der Disziplinarkommission für Soldaten im Bundesministerium für Landesverteidigung. Seine Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission wurde auf Grund eines gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahrens ruhend gestellt. Seither hat ein Stellvertreter des Vorsitzenden seine Aufgaben übernommen. In dieser Funktion erließ der Stellvertreter auch die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019" Verlautbarungsblatt römisch zwei des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019 (im Folgenden: Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019).
1.2. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 6. März 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Sein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2019 abgewiesen. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 einen Vorlageantrag. Ein vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gerichteter, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützter Verordnungsprüfungsantrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2019, V33/2019, zurückgewiesen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16. August 2019 unter Berichtigung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der hinreichende Verdacht einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bestehe und auch kein Einstellungsgrund vorliege. Der Spruch sei jedoch zu präzisieren. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung bzw Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 würden aus näher dargelegten Überlegungen nicht geteilt, weswegen von der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes abgesehen werde.
1.4. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit folgender Bestimmungen der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 entstanden:
der Wortfolge "mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019" im Titel der Verordnung;
des Punktes I. im Umfang des Einleitungssatzes "Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 wird verfügt:" sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 unddes Punktes römisch eins. im Umfang des Einleitungssatzes "Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 wird verfügt:" sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 und
des Punktes II. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze.des Punktes römisch zwei. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 24. Februar 2020 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
2. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"Nach §18 Abs2 HDG 2014 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Anzahl der Senate festzulegen, die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen, die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind, den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen. Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.
Die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl VfSlg 17.771/2006, 18.287/2007, 19.072/2010, 19.230/2010).Die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Rechtsverordnung zu qualifizieren vergleiche VfSlg 17.771/2006, 18.287/2007, 19.072/2010, 19.230/2010).
Gemäß §18 Abs2 HDG 2014 ist die Geschäftseinteilung der Disziplinar-kommission öffentlich kundzumachen. Eine solche öffentliche Kundmachung, die geeignet ist, alle Normadressaten – nämlich Soldaten, Wehrpflichtige und Berufssoldaten – vom Inhalt der Verordnung in Kenntnis zu setzen, dürfte nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall auch erfolgt sein.
Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde am 28. Jänner 2019 im Verlautbarungsblatt II Nr 20/2019 veröffentlicht. Aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verordnungsakten geht weiters hervor, dass die Kundmachung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mit den dazugehörigen Verlautbarungsblättern an den Amtstafeln "AG ROSSAU" und "AG F.J.K" am 12. Februar 2019 ausgehängt wurde.Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde am 28. Jänner 2019 im Verlautbarungsblatt römisch zwei Nr 20/2019 veröffentlicht. Aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verordnungsakten geht weiters hervor, dass die Kundmachung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mit den dazugehörigen Verlautbarungsblättern an den Amtstafeln "AG ROSSAU" und "AG F.J.K" am 12. Februar 2019 ausgehängt wurde.
Durch den Anschlag der Kundmachung mit den dazugehörigen Verlautbarungs-blättern an den Amtstafeln am 12. Februar 2019 dürfte die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 ordnungsgemäß kundgemacht worden sein (vgl VfGH 7.6.2013, B172/2013). Ferner ist die Geschäftsverteilung im Intra- und Internet abrufbar.Durch den Anschlag der Kundmachung mit den dazugehörigen Verlautbarungs-blättern an den Amtstafeln am 12. Februar 2019 dürfte die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 ordnungsgemäß kundgemacht worden sein vergleiche VfGH 7.6.2013, B172/2013). Ferner ist die Geschäftsverteilung im Intra- und Internet abrufbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, dass die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 von einem unzuständigen Organ erlassen wurde:
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des §18 Abs2 HDG 2014 obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Erlass der Geschäftseinteilung. Im Falle seiner Verhinderung kommen seine Aufgaben dem in Betracht kommenden Stellvertreter zu (§17 Abs1 iVm §16 Abs2 iVm §18 Abs2 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018).Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des §18 Abs2 HDG 2014 obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Erlass der Geschäftseinteilung. Im Falle seiner Verhinderung kommen seine Aufgaben dem in Betracht kommenden Stellvertreter zu (§17 Abs1 in Verbindung mit §16 Abs2 in Verbindung mit §18 Abs2 HDG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2018,).
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission, der zum Erlass der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission 2019 zuständig ist, dürfte sich aus der DKS für das Kalenderjahr 2018 ergeben. Als Stellvertreter des Vorsitzenden sind in der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 in absteigender Reihenfolge "Bgdr ***", "Obst ***" und "Obst ***" angeführt. Demnach würden die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung an den erstgenannten Stellvertreter übergehen; ist dieser ebenfalls verhindert, hat der Zweitgenannte die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen; bei Verhinderung des Zweitgenannten käme dem drittgenannten Stellvertreter diese Aufgabe zu. Dieser Ansicht folgend wäre Brigadier *** zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen. Aus den Verordnungsakten geht nun hervor, dass dieser am 31. Juli 2018 in den Ruhestand versetzt wurde und demgemäß – der Reihenfolge der DKS für das Kalenderjahr 2018 entsprechend – Oberst *** zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen wäre. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde jedoch von Oberst *** als stellvertretenden Vorsitzenden erlassen. Dass dieser zum Erlass der in Prüfung gezogenen Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 zuständig war, ist für den Verfassungsgerichtshof weder aus der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 noch aus dem bezughabenden Verordnungsakt ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mangels Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs gesetzeswidrig ist (vgl VfSlg 14.985/1997).Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission, der zum Erlass der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission 2019 zuständig ist, dürfte sich aus der DKS für das Kalenderjahr 2018 ergeben. Als Stellvertreter des Vorsitzenden sind in der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 in absteigender Reihenfolge "Bgdr ***", "Obst ***" und "Obst ***" angeführt. Demnach würden die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung an den erstgenannten Stellvertreter übergehen; ist dieser ebenfalls verhindert, hat der Zweitgenannte die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen; bei Verhinderung des Zweitgenannten käme dem drittgenannten Stellvertreter diese Aufgabe zu. Dieser Ansicht folgend wäre Brigadier *** zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen. Aus den Verordnungsakten geht nun hervor, dass dieser am 31. Juli 2018 in den Ruhestand versetzt wurde und demgemäß – der Reihenfolge der DKS für das Kalenderjahr 2018 entsprechend – Oberst *** zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen wäre. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde jedoch von Oberst *** als stellvertretenden Vorsitzenden erlassen. Dass dieser zum Erlass der in Prüfung gezogenen Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 zuständig war, ist für den Verfassungsgerichtshof weder aus der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 noch aus dem bezughabenden Verordnungsakt ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mangels Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs gesetzeswidrig ist vergleiche VfSlg 14.985/1997).
Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 sind beim Verfassungsgerichtshof auch hinsichtlich des rückwirkenden Inkrafttretens entstanden:
In der Einleitung als auch unter Punkt I. der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wird das Inkrafttreten mit "Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019" angeordnet. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 dürfte durch Anschlag an der Amtstafel am 12. Februar 2019 kundgemacht worden sein […]; der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass mit den in Prüfung gezogenen Wortfolgen ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wurde.In der Einleitung als auch unter Punkt römisch eins. der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wird das Inkrafttreten mit "Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019" angeordnet. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 dürfte durch Anschlag an der Amtstafel am 12. Februar 2019 kundgemacht worden sein […]; der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass mit den in Prüfung gezogenen Wortfolgen ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wurde.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen – von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen (vgl VfSlg 20.232/2017) abgesehen – nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl zB VfSlg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein.Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen – von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen vergleiche VfSlg 20.232/2017) abgesehen – nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt vergleiche zB VfSlg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass weder §18 Abs2 HDG 2014 noch eine andere Bestimmung des HDG 2014 eine solche Ermächtigung für die Erlassung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission 2019 erteilen. Aus den dargelegten Gründen scheint die Verordnung – zumindest für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis zum Ablauf des 12. Februar 2019 – auch aus diesem Grund gesetzwidrig zu sein."
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken entgegengetreten wird.
3.1. Konkret wird hinsichtlich der Bedenken betreffend die Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs bzw der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 auszugsweise wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen nicht übernommen):
"Gemäß §16 Abs1 und 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) wurden für die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für die Funktionsperiode 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2022 (Erlass vom 29. November 2016, GZ S91534/2-DiszBW/2016, VBI. II Nr 58/2016) bestellt: "Gemäß §16 Abs1 und 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) wurden für die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für die Funktionsperiode 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2022 (Erlass vom 29. November 2016, GZ S91534/2-DiszBW/2016, VBI. römisch zwei Nr 58/2016) bestellt:
Bgdr Mag. iur. *** zum Vorsitzenden und
Bgdr ***,
Obst *** und
Obst ***; und
für die restliche Funktionsperiode (2019-2022)
Bgdr Prof. Mag. Dr. *** (GZ S91534/4-DiszBW/2018 (1)) zu
dessen Stellvertreter.
[…]
Da die Mitgliedschaft des Bgdr Mag. iur. *** (Vorsitzender) zur Disziplinarkommission für Soldaten gem. §17 Abs1 HDG 2014 aufgrund des Strafantrages der StA WIEN (Anordnung der Hauptverhandlung) mit Wirksamkeit vom 02.11.2018 vom Herrn Bundesminister ruhend gestellt wurde, musste der 1. Stellvertreter dieser Disziplinarkommission (Obst ***) kurzfristig diese Agenden übernehmen.
Nach der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2018 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018, Verfügung des Vorsitzenden der DKS gemäß §18 Abs2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I Nr 2 (HDG 2014) vom 29. Dezember 2017, GZ I/2-DKS/17 Erlass vom 4. Jänner 2018, GZ S91534/1-DiszBW/2018; kundgemacht am 16. Jänner 2018 im Intranet durch Verlautbarungsblatt II Nr 5/2018 und im Internet […], jeweils unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung.Nach der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2018 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018, Verfügung des Vorsitzenden der DKS gemäß §18 Abs2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins Nr 2 (HDG 2014) vom 29. Dezember 2017, GZ I/2-DKS/17 Erlass vom 4. Jänner 2018, GZ S91534/1-DiszBW/2018; kundgemacht am 16. Jänner 2018 im Intranet durch Verlautbarungsblatt römisch zwei Nr 5/2018 und im Internet […], jeweils unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 wird verfügt:
Vorsitzender: Bgdr Mag. ***
Stellvertreter des Vorsitzenden:
Bgdr ***
Obst ***
Obst ***
Die Disziplinarkommission entscheidet in 3 Senaten.
Am 02.11.2018 (Ruhendstellung der Mitgliedschaft des Vorsitzenden) waren somit Bgdr ***, Obst *** und Obst *** vom Herrn Bundesminister als Stellvertreter gem. §16 Abs2 Z1 HDG bestellt.
In der Geschäftseinteilung wird die Stellvertretung der Senatsvorsitzenden dezidiert geregelt, aber eben nicht die Stellvertreterregelung des Vorsitzenden. Diese ergibt sich im Konkreten aus folgenden Verfügungen des Herrn Bundesministers (Arbeitsplatzbesetzung der DKS).
Gemäß Weisung des Herrn Bundesminister vom 26.09.2018 (GZ S92615/120-Org/2018; Organisationsplan ZE5, Version 9, in Krafttretung mit 01.10.2018, DiszBW-Abt/BMLV) war weiters verfügt:
Bgdr Mag. *** war auf der PosNr 023 – VorsDKS seit 01.10.2014 (OrgPlan ZE5, Version 6) bzw seit 01. 10. 2018 (OrgPlan ZE5, Version 9) als Vorsitzender diensteingeteilt (GZ P412677/63-PersB/2014(1)).
Obst *** war seit 01.10.2014 auf der PosNr 025 – 2.stvVorsDKS eingeteilt, aber aufgrund der dienstlichen Abwesenheit von Bgdr *** (war im Kabinett des Herrn Bundesminister tätig) wurde er mit gleichem Datum 01.10.2014 in Vertretung auf PosNr 024 – 1. stvVorsDKS als 1. Stellvertreter diensteingeteilt und mit der Funktion betraut (GZ P407780/28-PersB/2014).
Obst *** war seit 01.12.2002 auf der PosNr 970-temporäre Verwendung eingeteilt, aber aufgrund der Vertretung Bgdr *** durch Obst *** wurde er mit 01.10.2014 in Vertretung auf PosNr 025 – 2. stvVorsDKS als 2. Stellvertreter diensteingeteilt und mit der Funktion betraut (GZ P410162/46-PersB/2014).
Im Organisationsplan – Ausdruck vom 03.02.2017 – waren eingeteilt:
Positionsnummer
MTC Verwendung
API seit
Name
Besetzungsart
023
VorsDKS
01.10.2014
***
Einteilung
024
1.stvVorsDKS
01.10.2014
***
Einteilung
024
1.stvVorsDKS
01.10.2014
***
Vertretung
025
2.stvVorsDKS
01.10.2014
***
Vertretung
025
2.stvVorsDKS
01.10.2014
***
Einteilung
970
Temporäre Verwendung
01.12.2002
***
Einteilung
Mit Ablauf 31.07.2018 trat Bgdr *** in den Ruhestand.
Konkret waren am 02.11.2018 gem. Organisationsplan – Ausdruck vom 19.10.2018 – eingeteilt:
Positionsnummer
MTC Verwendung
API seit
Name
Besetzungsart
023
VorsDKS
01.08.2017
***
Einteilung
024
1.stvVorsDKS
01.08.2017
***
Vertretung
025
2.stvVorsDKS
01.08.2017
***
Einteilung
025
2.stvVorsDKS
01.08.2017
***
Vertretung
970
Temporäre Verwendung
01.08.2017
***
Einteilung
Aus den Auszügen des Organisationsplans lässt sich eindeutig ableiten, dass innerhalb der Disziplinarkommission Obst *** immer als 1. Stellvertreter (oder als Vertreter des 1. Stellvertreters) in dieser Funktionsperiode eingeteilt war.
[…]
Mit Wirksamkeit vom 9. Jänner 2019 (GZ S91534/4-DiszBW/2018(1)) wurde gem. §16 Abs1 und 2 HDG 2014 Bgdr Prof. Mag. Dr. *** vom Herrn Bundesminister als zusätzlicher Stellvertreter für den Rest der Funktionsperiode bestellt. Der diesbezügliche Akt wurde am 20. Dezember 2018 seitens 1.stv VorsDKS Obst *** mit Wirksamkeit 30. 12. 2018 angelegt, die Unterfertigung seitens Herrn Bundesminister erfolgte aber erst am 09. 01. 2019.
Aus der o.a. Darstellung ist ersichtlich, dass der Verfüger der Geschäftseinteilung für das Jahr 2019 (Obst ***) bereits am 20.12.2018 die Intension hatte, einen weiteren stv Vorsitzenden mit Wirksamkeit 30.12.2018 einzuteilen, um hinsichtlich der Verfügung rechtskonform zu agieren.[…]
Gem. §18 Abs2 HDG ist die Geschäftseinteilung jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr vom Vorsitzenden zu erlassen und öffentlich kundzumachen.
Da am 02. 11. 2018 (Ruhendstellung der Mitgliedschaft des Vorsitzenden) Obst *** als 1. stv Vorsitzender DKS (PosNr 024) in Vertretung diensteingeteilt war, verfügte er als 1. Stellvertreter am 09. Jänner 2019 die Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019.
[…]
Da sich gem. Abschnitt II der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019 die Senatsvorsitzenden gegenseitig vertreten bzw gem. Punkt II der drittgenannte Stellvertreter des Vorsitzenden (nimmt diese Tätigkeit als Nebentätigkeit zu seinen originären Aufgaben als Rechtsberater wahr und scheint deshalb im OrgPlan DKS nicht namentlich auf) bei Verhinderung der in den Punkten 1 bis 4 genannten Vertretern in den jeweiligen Senat eintritt, hatte Bgdr Prof. Mag. Dr. *** die Vertretung des Senatsvorsitzenden des Senates 1 (aufgrund der Ablehnung des Senatsvorsitzenden des Senates 6 Obst *** durch den Beschuldigten am 18. 03. 2019 und aufgrund der Befangenheitserklärung des Senatsvorsitzenden des Senates 4 Obst *** am 18. 02. 2019) zu übernehmen. […]Da sich gem. Abschnitt römisch zwei der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019 die Senatsvorsitzenden gegenseitig vertreten bzw gem. Punkt römisch zwei der drittgenannte Stellvertreter des Vorsitzenden (nimmt diese Tätigkeit als Nebentätigkeit zu seinen originären Aufgaben als Rechtsberater wahr und scheint deshalb im OrgPlan DKS nicht namentlich auf) bei Verhinderung der in den Punkten 1 bis 4 genannten Vertretern in den jeweiligen Senat eintritt, hatte Bgdr Prof. Mag. Dr. *** die Vertretung des Senatsvorsitzenden des Senates 1 (aufgrund der Ablehnung des Senatsvorsitzenden des Senates 6 Obst *** durch den Beschuldigten am 18. 03. 2019 und aufgrund der Befangenheitserklärung des Senatsvorsitzenden des Senates 4 Obst *** am 18. 02. 2019) zu übernehmen. […]
Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Disziplinarkommission für Soldaten
- die Verfügung der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019 durch den 1. stv Vors Obst *** und auch
- die stv Senatsführung des Senates 1 (Kommissionsverfahren; Bescheid vom 06. 03. 2019) bis zur Ablehnung gem. §72 Abs4 HDG durch den Beschuldigten am 18. 03. 2019 durch Obst *** und
- danach aufgrund der Befangenheitserklärung des 2. stv Vors Obst *** die stv Senatsführung des Senates 1 durch Bgdr Prof. Mag. Dr. *** gem. Vertretungsregel rechtmäßig."
3.2. Zum Bedenken eines rückwirkenden Inkrafttretens der Verordnung äußert sich die verordnungserlassende Behörde wiederum auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen nicht übernommen):
"Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019; Verfügung des stv Vorsitzenden der DKS gemäß §18 Abs2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I Nr 2 (HDG 2014) vom 9. Jänner 2019, GZ I/1-DKS/19 Erlass vom 16. Jänner 2019, GZ S91534/1-DiszBW/2019, kundgemacht am 28. Jänner 2019 im Intranet durch Verlautbarungsblatt II Nr 20/2019 und am 31. Jänner 2019 im lnternet […], jeweils unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung, zusätzlich ausgehängt an der Amtstafel des BMLV am 12. Feber 2019."Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019; Verfügung des stv Vorsitzenden der DKS gemäß §18 Abs2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins Nr 2 (HDG 2014) vom 9. Jänner 2019, GZ I/1-DKS/19 Erlass vom 16. Jänner 2019, GZ S91534/1-DiszBW/2019, kundgemacht am 28. Jänner 2019 im Intranet durch Verlautbarungsblatt römisch zwei Nr 20/2019 und am 31. Jänner 2019 im lnternet […], jeweils unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung, zusätzlich ausgehängt an der Amtstafel des BMLV am 12. Feber 2019.
Die Verfügung erfolgte erst am 9. Jänner 2019 deshalb, weil mit der Verfügung der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019 auf die Bestellung eines weiteren Stellvertreters durch den Herrn Bundesminister zugewartet wurde. Denn mit Wirksamkeit vom 9. Jänner 2019 (GZ S91534/4-DiszBW/2018(1)) wurde gem. §16 Abs1 HDG Bgdr Prof. Mag. Dr. *** vom Herrn Bundesminister als zusätzlicher Stellvertreter für den Rest der Funktionsperiode bestellt.
Die Geschäftseinteilung wurde vom stv Vorsitzenden der Disziplinarkommission im Wege der Aktenvorschreibung am 09. 01. 2019 genehmigt. Die administrativen Belange der Disziplinarkommission für Soldaten werden laut der Geschäftsverteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung von der Sektion I /DiszBW – Abteilung wahrgenommen. Dies erklärt die Geschäftszahl und das Genehmigungsverfahren.
Mit BGBl I Nr 181/2013 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS […]) wurde ab 01. 01. 2014 im §18 Abs2 HDG 2002 unter anderen folgender Satz angefügt:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 181 aus 2013, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS […]) wurde ab 01. 01. 2014 im §18 Abs2 HDG 2002 unter anderen folgender Satz angefügt:
'Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.'
Diese Adaptierungen und Formalanpassungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 betreffen insbesondere nach den Erläuterungen die zur Straffung von Disziplinarverfahren notwendigen Anpassungen, die durch weitgehende Angleichungen an die mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I Nr 140, im Disziplinarrecht der Bundesbeamten bereits vorgenommenen Regelungen erfolgen sollen.Diese Adaptierungen und Formalanpassungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 betreffen insbesondere nach den Erläuterungen die zur Straffung von Disziplinarverfahren notwendigen Anpassungen, die durch weitgehende Angleichungen an die mit der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 140, im Disziplinarrecht der Bundesbeamten bereits vorgenommenen Regelungen erfolgen sollen.
Im Gegensatz zu §101 Abs5 BDG […] wurde aber vom Gesetzgeber hinsichtlich der Publizierung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten nicht die BDG Bestimmung übernommen, sondern nur die öffentliche Kundmachung gem. §18 Abs2 HDG 2014 vorgeschrieben, nicht aber den verpflichtenden Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission.
Daher ist die Kundmachung der Geschäftseinteilung im Intranet und im Internet unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung wohl als gesetzeskonform anzusehen.
[…]
Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 wurde am 15. 01. 2020 im Intranet (VBI. II Nr 7/2020) bzw im Internet […] unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung verlautbart, wobei unter Punkt VII festgehalten wurde, dass 'die bis zum 31. Dezember 2019 mit den Bezug habenden Geschäftsordnungen verfügten Zuständigkeiten der Senate bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen bleiben'.Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 wurde am 15. 01. 2020 im Intranet (VBI. römisch zwei Nr 7/2020) bzw im Internet […] unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung verlautbart, wobei unter Punkt römisch sieben festgehalten wurde, dass 'die bis zum 31. Dezember 2019 mit den Bezug habenden Geschäftsordnungen verfügten Zuständigkeiten der Senate bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen bleiben'.
[…]
Die Verfügung dieser Geschäftseinteilung 2019 basiert auf §16 HDG 2014 (vor 2. DR – Novelle), wurde vom damaligen zuständigen stv Vorsitzenden (Obst ***) wohl erst am 09. 01. 2019 verfügt […] und im Intranet und Internet unter Abbildung der gesamten Rechtsverordnung am 28. 01. 2019 bzw 31. 01. 2019 öffentlich kundgemacht. Dies wohl unter Missachtung des Verbotes eines rückwirkenden lnkrafttretens (mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019).
[…]
Mangels Vorliegen der 3 Punkte des Art139 Abs3 B-VG ist nach Ansicht der Disziplinarkommission für Soldaten nur die rückwirkende Inkraftsetzung der bereits außer Kraft getretenen Verordnung ('mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019') als problematisch anzusehen, dies hat aber auf das gegenständliche Verfahren keine Auswirkungen."
4. Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Darlegungen der Disziplinarkommission vollinhaltlich beitritt. Zum Themenkreis der Stellvertretungsregelungen bezüglich des Kommissionsvorsitzenden führt sie ergänzend aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erlassung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 nicht aus der Geschäftseinteilung der DKS ergebe, weil nach der Bestimmung des §18 Abs2 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018 die Stellvertretung des Kommissionsvorsitzenden nicht in einer Geschäftseinteilung zu regeln sei; diese ergebe sich gemäß §16 Abs2 Z1 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018 ausschließlich aus der Bestellung (des Vorsitzenden und) der Stellvertreter. Die Bestellung des Vorsitzenden und der Stellvertreter sowie weiterer Mitglieder für die Funktionsperiode 2017 bis 2022 sei mit Erlass vom 29. November 2016, kundgemacht im Verlautbarungsblatt II, Nr 58/2016, durch den Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt worden und sehe in absteigender Vertretungsreihenfolge Brigadier ***, Oberst *** und Oberst *** als Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission vor. Allfälligen anderslautenden Reihenfolgen in Geschäftseinteilungen für bestimmte Kalenderjahre könne daher in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommen.4. Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Darlegungen der Disziplinarkommission vollinhaltlich beitritt. Zum Themenkreis der Stellvertretungsregelungen bezüglich des Kommissionsvorsitzenden führt sie ergänzend aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erlassung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 nicht aus der Geschäftseinteilung der DKS ergebe, weil nach der Bestimmung des §18 Abs2 HDG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2018, die Stellvertretung des Kommissionsvorsitzenden nicht in einer Geschäftseinteilung zu regeln sei; diese ergebe sich gemäß §16 Abs2 Z1 HDG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2018, ausschließlich aus der Bestellung (des Vorsitzenden und) der Stellvertreter. Die Bestellung des Vorsitzenden und der Stellvertreter sowie weiterer Mitglieder für die Funktionsperiode 2017 bis 2022 sei mit Erlass vom 29. November 2016, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch zwei, Nr 58/2016, durch den Bundesminist