TE Vfgh Beschluss 2020/6/26 E4267/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

EMRK 7. ZP Art4
AbfallwirtschaftsG 2002 §15 Abs3
StGB §180, §181
VfGG §7 Abs2
  1. StGB § 180 heute
  2. StGB § 180 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  3. StGB § 180 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 180 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 180 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Geldstrafe nach dem AbfallwirtschaftsG 2002

Spruch

I.römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II.römisch zwei. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie – der Sache nach – im Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK.

Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK liegt vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl statt vieler VfSlg 14.696/1996, 20.246/2018) nicht vor: Die Straftatbestände der §180 und §181 StGB einerseits und der Straftatbestand des §15 Abs3 AWG 2002 andererseits unterscheiden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgen unterschiedliche Regelungsabsichten. Während in den §§180 ff. StGB im Wesentlichen das Rechtsgut Umwelt unter strafrechtlichen Schutz gestellt wird, zielt §15 Abs3 AWG 2002 unmittelbar auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfall und damit auf eine geordnete Abfallwirtschaft ab.Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK liegt vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche statt vieler VfSlg 14.696/1996, 20.246/2018) nicht vor: Die Straftatbestände der §180 und §181 StGB einerseits und der Straftatbestand des §15 Abs3 AWG 2002 andererseits unterscheiden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgen unterschiedliche Regelungsabsichten. Während in den §§180 ff. StGB im Wesentlichen das Rechtsgut Umwelt unter strafrechtlichen Schutz gestellt wird, zielt §15 Abs3 AWG 2002 unmittelbar auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfall und damit auf eine geordnete Abfallwirtschaft ab.

Im Übrigen wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die beschwerdeführende Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Abbruchs der Asbestzementplatten zu Recht als Abfallbesitzerin iSd §2 Abs6 Z1 AWG 2002 beurteilt hat, nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Doppelbestrafungsverbot, Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4267.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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