RS Vfgh 2020/6/26 E1689/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §3, §8, §57
FremdenpolizeiG 2005 §52
Richtlinie 2013/33/EU AufnahmeRL Art21
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie des Art3 EMRK durch Abweisung des Asyl- und subsidiären Schutzstatus betreffend eine Staatsangehörige des Iraks; mangelnde Auseinandersetzung mit der medizinischen Versorgung der betagten Beschwerdeführerin in der Herkunftsregion

Rechtssatz

Art3 EMRK:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt entgegen der Rsp des EGMR das hohe Alter der verwitweten Beschwerdeführerin sowie ihre zahlreichen psychischen und physischen Gebrechen und damit ihre außerordentliche Vulnerabilität außer Betracht und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu. Insbesondere fehlt auch eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Zugang der Beschwerdeführerin zu den im Irak vorhandenen Medikamenten, Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten, auf deren Vorhandensein das BVwG seine Entscheidung stützt. Durch die nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrem Zugang zur von ihr benötigten Versorgung wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht gemäß Art3 EMRK verletzt.

BVG-Rassendiskriminierung:

Das BVwG stellt betreffend die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin fest, dass diese aus der Region Sadr City, einem Stadtteil von Bagdad, stammt und begnügt sich in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung, dass familiäre Anknüpfungspunkte und staatliche Einrichtungen zur (medizinischen) Versorgung der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Dabei unterlässt es jedoch, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in der Herkunftsstadt Bagdad auseinanderzusetzen und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Beziehung zu setzen. Einer solchen Auseinandersetzung kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil die Sicherheitslage im Irak von Provinz zu Provinz variiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1689.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten