TE Vwgh Beschluss 2019/9/11 Ro 2019/04/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0035
Ro 2019/04/0036
Ro 2019/04/0037
Ro 2019/04/0038
Ro 2019/04/0039
Ro 2019/04/0040
Ro 2019/04/0041
Ro 2019/04/0042
Ro 2019/04/0043
Ro 2019/04/0044
Ro 2019/04/0045
Ro 2019/04/0046
Ro 2019/04/0047
Ro 2019/04/0048
Ro 2019/04/0051
Ro 2019/04/0052
Ro 2019/04/0053
Ro 2019/04/0054
Ro 2019/04/0055
Ro 2019/04/0056
Ro 2019/04/0057
Ro 2019/04/0058
Ro 2019/04/0059
Ro 2019/04/0060
Ro 2019/04/0062
Ro 2019/04/0063
Ro 2019/04/0064
Ro 2019/04/0065
Ro 2019/04/0066
Ro 2019/04/0067
Ro 2019/04/0069
Ro 2019/04/0070
Ro 2019/04/0071
Ro 2019/04/0072
Ro 2019/04/0073
Ro 2019/04/0074
Ro 2019/04/0085
Ro 2019/04/0120
Ro 2019/04/0121
Ro 2019/04/0125
Ro 2019/04/0126
Ro 2019/04/0127
Ro 2019/04/0159
Ro 2019/04/0160
Ro 2019/04/0178
Ro 2019/04/0179
Ro 2019/04/0190
Ro 2019/04/0203
Ro 2019/04/0217
Ro 2019/04/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der Bürgerinitiative K (protokolliert zu Ro 2019/04/0034), 2. der Bürgerinitiative O (protokolliert zu Ro 2019/04/0035), 3. der Bürgerinitiative S (protokolliert zu Ro 2019/04/0036), 4. der Bürgerinitiative F (protokolliert zu Ro 2019/04/0037), 5. der Bürgerinitiative B (protokolliert zu Ro 2019/04/0038), 6. der Bürgerinitiative E (protokolliert zu Ro 2019/04/0039), 7. der Bürgerinitiative Z (protokolliert zu Ro 2019/04/0040), 8. der Bürgerinitiative B-V (protokolliert zu Ro 2019/04/0041), 9. der Bürgerinitiative S A (protokolliert zu Ro 2019/04/0042), 10. der Bürgerinitiative S-V (protokolliert zu Ro 2019/04/0043), 11. der Bürgerinitiative J (protokolliert zu Ro 2019/04/0044), 12. der Gemeinde S T (protokolliert zu Ro 2019/04/0045), 13. der Gemeinde A (protokolliert zu Ro 2019/04/0046), 14. des R (protokolliert zu Ro 2019/04/0047), 15. der C (protokolliert zu Ro 2019/04/0048), 16. des R F (geboren 1975) (protokolliert zu Ro 2019/04/0051), 17. der At (protokolliert zu Ro 2019/04/0052), 18. des R F (geboren 1943) (protokolliert zu Ro 2019/04/0053), 19. der M (protokolliert zu Ro 2019/04/0054), 20. des P (protokolliert zu Ro 2019/04/0055), 21. des R F (protokolliert zu Ro 2019/04/0056), 22. des J (protokolliert zu Ro 2019/04/0057), 23. des R M (protokolliert zu Ro 2019/04/0058), 24. der A M (protokolliert zu Ro 2019/04/0059), 25. des E (protokolliert zu Ro 2019/04/0060), 26. des DI Dr. A (protokolliert zu Ro 2019/04/0061), 27. des H (protokolliert zu Ro 2019/04/0062), 28. des J P (protokolliert zu Ro 2019/04/0063), 29. des H B (protokolliert zu Ro 2019/04/0064), 30. des R V (protokolliert zu Ro 2019/04/0065), 31. des C M (protokolliert zu Ro 2019/04/0066), 32. des M H (protokolliert zu Ro 2019/04/0067), 33. der G (protokolliert zu Ro 2019/04/0069), 34. des R S (protokolliert zu Ro 2019/04/0070), 35. der J S (protokolliert zu Ro 2019/04/0071), 36. der Bürgerinitiative KU (protokolliert zu Ro 2019/04/0072), 37. des J G (protokolliert zu Ro 2019/04/0073), 38. der M A (protokolliert zu Ro 2019/04/0074), 39. des Naturschutzbundes Salzburg in 5020 Salzburg (protokolliert zu Ro 2019/04/0085), 40. des J W (protokolliert zu Ro 2019/04/0120), 41. der M W (protokolliert zu Ro 2019/04/0121), 42. des Ing. K (protokolliert zu Ro 2019/04/0125), 43. des F G (protokolliert zu Ro 2019/04/0126), 44. der E G (protokolliert zu Ro 2019/04/0127), 45. der Bürgerinitiative B G (protokolliert zu Ro 2019/04/0159), 46. des G E (protokolliert zu Ro 2019/04/0160), 47. des P D (protokolliert zu Ro 2019/04/0178), 48. der M D (protokolliert zu Ro 2019/04/0179), 49. des F P (protokolliert zu Ro 2019/04/0190), 50. des A N (protokolliert zu Ro 2019/04/0203), 51. des JO (protokolliert zu Ro 2019/04/0217) sowie 52. der A W (protokolliert zu Ro 2019/04/0218), alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2019, Zl. W155 2120762-1/478E, betreffend Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A AG und 2. S GmbH, beide vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 erteilte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) der A AG und der S GmbH (mitbeteiligte Parteien) für ein näher bezeichnetes elektrizitätsrechtliches Vorhaben die Genehmigung (insbesondere) gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

2        Die revisionswerbenden Parteien erhoben dagegen (wie auch weitere Parteien) Beschwerde.

3        Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht dahingehend über diese Beschwerden, dass einzelne Nebenbestimmungen abgeändert und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen wurden. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu den oz. Zahlen protokollierte Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

Zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils brachte die Revisionswerberin vor, dass sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase eine massive Erosionsgefahr und die Gefahr von Hangrutschungen bestünden und bereits erste Hangrutschungen stattgefunden hätten. Da auf einem Viertel der Gesamtfläche bereits gebaut werden dürfe ergebe sich die unmittelbar drohende Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens. Zudem handle es sich bei der gegenständlichen Fläche um ein sensibles Gebiet für Fauna und Flora und es sei davon auszugehen, dass bei einem Baubeginn seltene Tierarten verschwinden und massive Waldschäden eintreten würden. Bei einer Interessenabwägung würden die Interessen der revisionswerbenden Parteien überwiegen, weil in ihre Eigentumsrechte gravierend durch Enteignung eingegriffen würde und das öffentliche Interesse nur die Versorgung betreffe. Der Nutzen für das öffentliche Interesse sei verhältnismäßig gering.

Unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2019, Ra 2019/05/0002, führten die revisionswerbenden Parteien aus, dass sie es im Fall des Obsiegens nicht selbst in der Hand hätten, den Abbruch der dann konsenswidrig errichteten Freileitung durchzusetzen. Es falle bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ins Gewicht, dass die Umsetzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Parteien im Fall ihres Obsiegens in zeitlicher Hinsicht ungewiss bleiben würde.

5        Die mitbeteiligten Parteien erstatteten zu diesem Antrag eine Stellungnahme, in der sie vorbrachten, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die durch den längst gegebenen Verzug im Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlichen netzseitigen Maßnahmen seien bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Aufschub des Baubeginns und damit der (für 2023 geplanten) Inbetriebnahme für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei - so die mitbeteiligten Parteien unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) sowie ein vorgelegtes Gutachten zur dringlichen netzbedingten Notwendigkeit der gegenständlichen Leitung - aufgrund der schon jetzt äußerst angespannten Netzsituation unvertretbar. Seitens der E-Control werde jede weitere Verschiebung als Gefährdung der Versorgungssicherheit und des Elektrizitätsmarktes angesehen.

Selbst wenn das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses verneint werden sollte, müsste die Interessenabwägung zugunsten der mitbeteiligten Parteien ausfallen. Den gewichtigen Interessen der mitbeteiligten Parteien stünden keine über die Inanspruchnahme des rechtskräftigen UVP-Konsenses hinausgehenden Nachteile der revisionswerbenden Parteien gegenüber. Mit der pauschalen Behauptung, es bestünden eine massive Erosionsgefahr und die Gefahr von Hangrutschungen bzw. es sei zu befürchten, dass seltene Tierarten verschwinden und massive Waldschäden eintreten würden, seien die revisionswerbenden Parteien der sie treffenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht (dahingehend, welche besonderen außergewöhnlichen Gefährdungen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Einzelfall rechtfertigen würden) nicht nachgekommen. Demgegenüber enthalte das angefochtene Erkenntnis zahlreiche schutzgutbezogene Auflagen, die gewährleisten würden, dass die Eingriffe in umweltverträglicher Weise erfolgen würden. Der bloße Umstand, dass mit dem Bau Eingriffe in Schutzgüter verbunden seien, sei durch den UVP-Konsens gedeckt. Allfällige Zwangsrechtsverfahren seien eine direkte Folge der Umsetzung des rechtskräftigen UVP-Konsenses und daher kein unverhältnismäßiger Nachteil. Zudem sei auf das Erfordernis des Versuchs einer gütlicher Einigung und der der Notwendigkeit einer angemessenen Entschädigung zu verweisen.

6        Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2019 wurde der vorliegenden ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht verwies auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2019, aus dem sich ergebe, dass an der Errichtung und am Betrieb des gegenständlichen Leitungsvorhabens ein unmittelbares besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehe, das die Interessen am Naturschutz überwiege. Ausgehend von der Stellungnahme der E-Control als Regulierungsbehörde, wonach jede weitere Verzögerung des Baubeginns zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen würde, sowie unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt habe, sei der Antrag schon deshalb abzuweisen.

Zur Interessenabwägung verwies das Verwaltungsgericht auf (näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht sowohl hinsichtlich der Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils als auch hinsichtlich der (Un)Möglichkeit der Beseitigung der Folgen des Eingriffs im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses treffe. Das allgemein gehaltene, nicht weiter substantiierte Vorbringen, wonach sich eine massive Erosionsgefahr und die Gefahr von Hangrutschungen ergebe sowie der Verweis auf das Verschwinden seltener Tierarten und den Eintritt massiver Waldschäden enthalte keine ausreichend konkreten Angaben. Die durch das Leitungsvorhaben eintretenden Veränderungen seien grundsätzlich nicht irreversibel. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Auswirkungen des Vorhabens auf sämtliche Schutzgüter auseinandergesetzt und gestützt auf Sachverständigengutachten die Umweltverträglichkeit bestätigt. Den revisionswerbenden Parteien sei es nicht gelungen, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun.

7        Mit Schriftsatz vom 29. August 2019 richteten die revisionswerbenden Parteien an den Verwaltungsgerichtshof einen (der Sache nach auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Ausführungen entsprechen dem bereits in der außerordentlichen Revision zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Vorbringen. Es wird keine Änderung der Voraussetzungen geltend gemacht, sondern eine Neubeurteilung begehrt.

8        Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

9        Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (siehe VwGH 15.3.2018, Ra 2018/06/0016, mwN).

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zu allem etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mwN).

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt (vgl. VwGH 10.4.2014, AW 2013/10/0073, sowie - jeweils im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer 380 kV-Leitung - 30.9.2008, AW 2008/05/0040, 27.7.2007, AW 2007/05/0029, mwN). Für die konkrete Annahme einer Gefährdung der Versorgungssicherheit hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach eine diesbezügliche Stellungnahme der Regulierungsbehörde (E-Control), in der diese eine Verzögerung des Baubeginns als Gefährdung der Versorgungssicherheit bezeichnet hatte, als maßgeblich erachtet (vgl. erneut VwGH AW 2008/05/0040, AW 2007/05/0029).

12       Ausgehend davon ist die - vorliegend ebenfalls (u.a.) auf ein diesbezügliches Schreiben der E-Control gestützte - Auffassung des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nicht als rechtswidrig zu erkennen. Schon aus diesem Grund ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt.

Daran vermag der Verweis der revisionswerbenden Parteien auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2019, Ra 2019/05/0002, schon deshalb nichts zu ändern, weil die zugrunde liegenden Konstellationen im Hinblick auf das hier zu bejahende zwingende öffentliche Interesse nicht vergleichbar sind.

13       Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es - um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - erforderlich, dass die revisionswerbenden Parteien schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0026, mwN). Mit dem fallbezogen nicht weiter konkretisierten Verweis auf die Gefahr massiver Erosion und von Hangrutschungen sowie mit der ebenso nicht weiter ausgeführten Befürchtung des Verschwindens seltener Tierarten und des Eintretens massiver Waldschäden werden keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils erstattet. Auch insoweit ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2019 nicht als fehlerhaft anzusehen. Ausgehend davon wäre selbst bei Nicht-Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt worden.

14       Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien war daher nicht stattzugeben.

15       Ausgehend davon kann vorliegend dahingestellt bleiben, inwieweit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des (zu Ro 2019/04/0055 protokollierten) Antrags des 20.-Antragstellers das Fehlen einer noch nicht erledigten Revision entgegenstünde (die Vorlage einer Revision ist insoweit nicht erfolgt; dass gegen den im Verwaltungsakt befindlichen Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Revision des 20.-Antragstellers ein Vorlageantrag erhoben worden wäre, lässt sich den übermittelten Akten nicht entnehmen).

Wien, am 11. September 2019

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040034.J00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten