TE OGH 2020/8/28 15Os76/20w

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Veröffentlicht am 28.08.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen W***** K***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 222 Hv 20/18f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten W***** K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen W***** K***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 222 Hv 20/18f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten W***** K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2018, GZ 222 Hv 20/18f-34, wurde W***** K***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2018, GZ 222 Hv 20/18f-34, wurde W***** K***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 14. November 2018, AZ 9 Bs 364/18z, der von K***** dagegen erhobenen Berufung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verurteilten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).Der vom Verurteilten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Textnummer

E129122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00076.20W.0828.000

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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