TE Bvwg Beschluss 2019/10/2 L516 2140057-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.10.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2140057-4/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2019, 1091964208/190866298, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 23.08.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 24.09.2019 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit um Tatsachen handle, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorlagen, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde.

Verfahrensablauf

Am 23.08.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am 24.08.2019 statt, eine Einvernahme vor BFA am 29.08.2019. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.09.2019 verzichtete der Beschwerdeführer nach einer Rechtsberatung und Aufklärung über die Folgen und Konsequenzen auf eine für den 03.09.2019 anberaumten Einvernahme.

Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.09.2019 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz gem § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die diesbezügliche Niederschrift sowie die Verwaltungsakten der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht wies jene amtswegig vorgelegte Beschwerde gem § 22 Abs 10 AsylG mit Beschluss vom 10.09.2019, L525 2140057-2/4E, mangels Vorliegen eines Bescheides zurück, da jene Niederschrift nicht vorschriftsgemäß beurkundet war.

Am 24.09.2019 hob das BFA mit dem im Zuge einer weiteren Einvernahme nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und das BFA übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die Verwaltungsakten der Behörde.

Die Verwaltungsakten des BFA langten am 30.09.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Momand sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus dem Distrikt Mardan, Khyber Pakhtunkhwa. Seine Identität steht fest (BVwG Erkenntnis 13.06.2018, L512 2140057-1/13E, S 4; Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), 27.09.2019).

1.2 Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.06.2018 rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung als zulässig erachtet.

Der Beschwerdeführer begründete jenen ersten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA zusammengefasst damit, dass er in Österreich arbeiten wolle, seine Mutter und Geschwister zu Hause in Pakistan seien, sein Vater 2015 bei einem Unfall mit einem LKW verstorben sei und der Beschwerdeführer von Österreich aus seine Familie unterstützen wolle, die derzeit von anderen Verwandten unterstützt werde. Im Beschwerdeverfahren brachte er vor, dass er Geld zurückzahlen müsse, das von ihm bzw von seinem Vater ausgeborgt worden sei; er werde deshalb bedroht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.06.2018 für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Jene Entscheidung wurde am 14.06.2018 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach dem Zustellgesetz zugestellt und damit rechtskräftig. (BVwG Erkenntnis 13.06.2018, L512 2140057-1/13E, S 2, 52 ff).

1.3 Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2018 ungefähr acht Monate in Italien auf und verfügte über dort über eine Aufenthaltsgenehmigung, welche jedoch mit 10.08.2019 abgelaufen ist (Niederschrift 29.08.2019, Aktenseite (AS) 79; IZR, 27.09.2019).

1.4 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 24.08.2019 an, dass er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich verlassen und sich in Italien aufgehalten habe. Seinen neuen Antrag begründe er damit, dass er seine Familie 2009 als Bauern gearbeitet habe, eines Tages die Taliban nach Haus gekommen seien, sein Bruder von jenen mitgenommen worden sei und diese von ihnen Essen und Trinken erhalten hätten, wovon wiederum das Militär erfahren habe und sie von diesem attackiert worden seien. Seine Schwester, seine Mutter sowie sein Vater seien von jenen umgebracht worden, er wisse nicht, ob sein Bruder noch lebe. Er habe Aus Angst ungefähr neun Jahre zuvor Pakistan verlassen. Er wolle um Hilfe bitten (Niederschrift 24.08.2019, AS 31, 33).

Bei der Einvernahme am 29.08.2019 vor dem BFA gab er an, er habe seit neun Jahren leichte Herzprobleme, könne jedoch nicht sagen, was er genau habe, habe hier bei einem Arzt Tabletten erhalten, die er nicht kenne, und er habe auch keine medizinischen Unterlagen. Er habe bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts ergänzen. Er sei eigentlich in Kunduz geboren und afghanischer Staatsangehöriger und im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach Pakistan geflohen, wo er dann Probleme mit den Taliban bekommen habe, weshalb er ausgereist und nach Europa geflohen sei. Er habe bis 2009 gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder auf den Feldern anderer Bauern gearbeitet. Eines Tages seien die Taliban gekommen und diese hätten Essen verlangt. Sein Bruder sei dafür als Geisel genommen worden. Ein paar Tage später habe die Polizei davon Wind bekommen und es sei zwischen dieser und den Taliban zu einer Schießerei gekommen. Sein Vater sei dabei gestorben, wo sein Bruder sei, wisse er nicht. Er selbst sei dann nach Karachi gegangen und dort drei Monate geblieben, ehe er von dort in den Iran gereist sei, wo er sich weitere drei Jahre aufgehalten habe. Danach sei er in die Türkei und nach weiteren drei bis vier Jahren nach Europa. Dies seien seine Probleme, weitere gebe es nicht. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im Vorverfahren, wonach er zwei Brüder habe und der Vater 2015 bei einem LKW-Unfall verstorben sei, habe er damals gelogen und nicht von seiner Familie erzählt, sondern von seinen Nachbarn. Seit der Entscheidung im Vorverfahren habe sich auch nicht sein Privatleben verändert. Er habe weder in Österreich noch in der EU Angehörige oder Personen, zu denen er ein besonderes Verhältnis habe oder von denen er finanziell abhängig wäre (Niederschrift 29.08.2019, AS 77, 79).

Bei der Einvernahme am 24.09.2019, gab der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Ausführungen noch an, er wolle nicht zurück, er habe niemanden mehr in Pakistan. Er habe sonst nichts zu sagen (Niederschrift 24.09.2019, S 2).

1.5 Das Verfahren zu diesem Folgeantrag wurde nicht zugelassen (IZR, 27.09.2019).

1.6 Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit 14.06.2018 ist auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe.

1.7 Die pakistanische Botschaft stellte für den Beschwerdeführer am 09.08.2019 ein bis 02.12.2019 gültiges Heimreisezertifikat aus (IZR, 27.09.2019).

2. Beweiswürdigung

2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, war zu treffen, da der Beschwerdeführer im Vorverfahren durchgehend angegeben hat, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und zu keinem Zeitpunkt eine afghanische Staatsangehörigkeit behauptet hat, er im gegenständlich keine schlüssige Erklärung für sein nunmehriges geändertes Vorbringen und auch keine entsprechenden Dokumente zu einer etwaigen Bescheinigung vorgelegt hat, sodass das BFA zutreffend davon ausgegangen ist, das jenes neue Vorbringen nicht glaubhaft ist. Schließlich weist auch das von der pakistanischen Botschaft ausgestelltes Heimreisezertifikat auf die pakistanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hin.

2.2 Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 14.06.2018 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen (Niederschrift 24.09.2019, S 11-33) die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist (AS 111). Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Ländersituation gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Einfachgesetzliche Rechtsgrundlage: §12a AsylG

3.1 Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 vorliegen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).

3.2 Aufrechte Rückkehrentscheidung

3.2.1 Gemäß § 12a Abs 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Mit der im Vorverfahren am 14.06.2018 rechtskräftig erlassenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegen den Beschwerdeführer gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seither sind keine 18 Monate vergangen, sodass die Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist.

3.3 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts

3.3.1. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Folgeantrag zusammengefasst damit, dass seine Familie im Jahr 2009 im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Taliban, die seinen Bruder entführt und Essen verlangt hätten, und dem Militär ums Leben gekommen sei und er damals deshalb aus Angst Pakistan verlassen habe. Sein Fluchtvorbringen im Vorverfahren sei gelogen gewesen (siehe oben 1.4). Der Beschwerdeführer stützt damit seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2018 vorlagen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung, die er seinen Angaben nach bereits seit 9 Jahren hat (vgl VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338, Rz 19). Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506). Das Vorbringen im Folgeverfahren, wonach er afghanischer Staatsangehöriger sei, ist nicht glaubhaft (siehe dazu oben 2.1).

3.3.2 Das BFA legte seinem am 24.09.2019 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

3.3.3 Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem - bisherigen - Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz - voraussichtlich - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.4 Keine Verletzung der EMRK

3.4.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

3.4.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

3.4.3 Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Abhängigkeit oder besonders engen Beziehung zu einer in Österreich oder der EU aufenthaltsberechtigten Person ausgegangen werden könne und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Dem konnte nicht entgegengetreten werden.

3.5 Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal die Identität des Beschwerdeführers feststeht und die pakistanische Botschaft bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat.

3.6 Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 24.09.2019 rechtmäßig.

3.7 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit Prognoseentscheidung Terror

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2140057.4.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten