Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
AlVG §10Spruch
L503 2222506-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 19.06.2019 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zahl: XXXX , und nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.01.2020, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 22.1.2020 ausgefolgt.
Der (unvertretene) Beschwerdeführer hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und gab das AMS nachträglich mit Schreiben vom 22.1.2020 (OZ 9) eine entsprechende Verzichtserklärung ab; der Verzicht wurde nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs 4a VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2222506.1.00Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020