TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/30 L503 2222506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L503 2222506-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 19.06.2019 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zahl: XXXX , und nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.01.2020, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 22.1.2020 ausgefolgt.

Der (unvertretene) Beschwerdeführer hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und gab das AMS nachträglich mit Schreiben vom 22.1.2020 (OZ 9) eine entsprechende Verzichtserklärung ab; der Verzicht wurde nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs 4a VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2222506.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten