TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W208 2226131-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs4
GEG §8
GGG Art1 §14
GGG Art1 §18
GGG Art1 §2 Abs1
GGG Art1 §32 TPTeil I
JN §54

Spruch

W208 2226131-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, 8800 FELDKIRCH, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 31.07.2018, BMVRDJ-Z336.890/0002-I 7/2018, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 21.08.2015 eine Klage auf Abberufung des Geschäftsführers der XXXX GmbH (Streitwertes ? 35.000,00) beim Landesgericht FELDKIRCH (LG) ein.

Die dafür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv ? 707,00 erfolgte durch Gebühreneinzug.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, Zl XXXX , mit folgendem Inhalt (auszugsweise):

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, bis zum 09.11.2015 den Betrag in der Höhe von EUR 65.000,- als Abgeltung dafür, dass der Kläger seine Geschäftsführer- und Gesellschaftereigenschaft, sowie seine Geschäftsanteile im Unternehmen XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , aufgibt, zuzüglich eines Beitrages in der Höhe von EUR 7.500,- binnen derselben Frist (hälftige Kaution) zu Handen des Klagsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. [...]

3. Sollte der Beklagte die in Punkt 1) genannten Beträge nicht fristgerecht bezahlen, wird das Verfahren auf Antrag der klagenden Partei fortgesetzt werden."

2. Mit Mandatsbescheid der Kostenbeamtin des LG wurde daraufhin ein Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde dem BF eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von ? 2.072,00 (Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG: ? 72.500,00 abzüglich der bereits bezahlten ? 707,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von ? 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG vorgeschrieben.

Dieser Mandatsbescheid wurde aufgrund einer Vorstellung des BF vom Präsidenten des LG am 25.05.2016 aufgehoben.

3. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (belangte Behörde im Verfahren vor dem BVwG) hob in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde - nach einem Parteiengehör, in dem sich der BF nicht äußerte - gemäß § 7 Abs 4 GEG den Bescheid des Präsidenten des LG vom 25.05.2016 von Amts wegen, wegen Unrichtigkeit auf (Spruchpunkt 1) und schrieb dem BF neuerlich die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von ? 2.072,00 (Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG: ? 72.500,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von ? 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe ? 2.080,00, zur Zahlung vor (Spruchpunkt 2).

4. Dieser Bescheid wurde - obwohl der BF rechtlich vertreten war - irrtümlich am 07.08.2018 direkt an den BF und damit unwirksam zugestellt. Das BMVRDJ stellte den Bescheid daraufhin nocheinmal am 07.12.2018 dem Rechtsvertreter des BF zu.

5. Dagegen richtet sich die am 04.01.2019 zur Post gegebene Beschwerde des BF. Darin wurde im Wesentlichen auf die Vorstellung verwiesen und vorgebracht, dass der Vergleich, wegen Nichtzahlung des Beklagten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zustande gekommen wäre. Der BF als Kläger habe daraufhin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und den Vergleich widerrufen. Deshalb sei auch keine Vergleichsgebühr zu bezahlen. Der Zahlungsauftrag sei ersatzlos zu beheben.

6. Mit Schreiben vom 02.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt im Punkt I.1. wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten:

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für Vergleiche in allen Verfahren entsteht nach § 2 Z 1 lit a GGG mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan.

Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

§ 18 GGG lautet:

"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

[...]

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

[...]"

Die nach dem anzuwendenden § 32 TP 1 I. (idF BGBl. I Nr. 87/2015) Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von bis ? 35.000,00 ? 707,00, bei einem Streitwert von über 70.000,00 hingegen ? 2.779,00.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Der BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass der Vergleich widerrufen worden sei, weil der Beklagte nicht bezahlt habe. Deshalb falle auch keine Gebühr an. Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zwischen aufschiebend bedingten und auflösend bedingten Vergleichen zu unterscheiden sei. Nur aufschiebend bedingte Vergleiche seien bis zum Bedingungseintritt gebührenrechtlich irrelevant (VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0040). Im vorliegenden Fall liege ein auflösend bedingter Vergleich vor. Es sei der Anspruch auf die Gebühr mit der Protokollierung entstanden und werde durch den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht beseitigt. Demnach sei die Gebühr zu bezahlen.

3.3.2. Dem Vorbringen der belangten Behörde ist zu folgen.

Es spricht einiges dafür, dass bei einem auflösend bedingten Vergleich, die Pauschalgebühr anfällt, weil der Vergleich ja abgeschlossen wurde und damit zustande kam und erst durch den Nichteintritt der Bedingung widerrufen wurde.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für Vergleiche in allen Verfahren entsteht nach § 2 Z 1 lit a GGG bereits mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).

Wird ein Vergleich geschlossen, der über den eigentlichen Streitwert hinausgeht, so ist im gebührenrechtlichen Sinne von einer Ausdehnung der Klage auszugehen (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305). Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Soweit § 18 Abs 2 Z 2 GGG von einem "Wert" spricht, ist es nach der Judikatur des VwGH offenkundig, dass dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in den §§ 14 bis 17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279). Wesentlich ist dafür allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).

Ist der Vergleichswortlaut eindeutig, so ist die Behörde im Hinblick auf die im Gerichtsgebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen (VwGH 30.03.1998, 98/16/0107). Auf einen vom (eindeutigen) Vergleichstext allenfalls abweichenden Willen kommt es nicht an (VwGH 24.04.2002, 2002/16/0091; VwGH 23.10.2002, 2002/16/0226).

Die im Vergleich übernommene Verpflichtung ist nach dem eindeutigen Wortlaut, dass die beklagte Partei einen Gesamtstreitwert von ? 72.500,00 bis zum 09.11.2015 zu bezahlen gehabt hätte. Daher beträgt die Pauschalgebühr gem TP 1 in der anzuwendenden Fassung ? 2.779,00. Davon waren die bereits entrichteten ? 707,00 abzuziehen und besteht daher ein Restsaldo von ? 2.072,00. Die Berechnung der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Der BF behauptet nicht, dass die belangte Behörde die Gebühr falsch berechnet, also etwa den Tarif falsch angewandt hätte. Er vermeint, dass aufgrund des Widerruf des Vergleichs überhaupt keine Gebühr angefallen wäre.

3.3.3. Die beklagte Partei hat sich an den Vergleich nicht gehalten und wurde der bereits geschlossen Vergleich erst dadurch wieder aufgelöst. Somit lag - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - kein aufschiebend bedingter Vergleich vor (der keine Gebührenpflicht ausgelöst hätte). Der VwGH hat zum aufschiebend bedingter Vergleich eindeutige Feststellungen getroffen:

"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 unter E 116 des § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung) sind aufschiebend bedingte Vergleiche bis zum Bedingungseintritt (gerichts)gebührenrechtlich irrelevant. Für eine Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wäre es daher erforderlich gewesen, Feststellungen über den Eintritt der strittigen Bedingung, [...] zu treffen." (VwGH 08.10.2016, Ro 2014/16/0040)

Aus der oben angeführten Rechtsprechung und den bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist nach Ansicht des BVwG zu entnehmen, dass es für die Gebührenpflicht auf den Abschlusszeitpunkt des Vergleichs und den Zeitpunkt dessen Protokollierung ankommt. Daraus ergibt sich, dass die Formulierung einer "auflösenden Bedingung" und deren Eintritt die Gebührenpflicht nicht beseitigen kann.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Punkt 1) des Vergleiches festgesetzte Zahlungsverpflichtung iHv insgesamt ? 72.500,00 in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen und die diesem Betrag entsprechende Gebühr (abzüglich der bereits entrichteten) in Rechnung gestellt, obwohl der Vergleich letztlich widerrufen und das Verfahren fortgesetzt wurde.

Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, der Vergleich vom 12.10.2015 löse gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG eine neue Gebührenpflicht nach TP 1 GGG in dem von ihr angenommenen Ausmaß aus, nicht als fehlerhaft erkennen.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar hat der VwGH zur Nichtgebührenpflicht eines aufschiebend bedingten Vergleiches eine eindeutige Aussage getroffen (VwGH 08.10.2016, Ro 2014/16/0040), jedoch - soweit für das BVwG ersichtlich -noch nicht festgestellt, dass auflösend bedingte Vergleiche gemäß § 2 Z 1 lit a GGG gebührenpflichtig sind, selbst wenn die auflösende Bedingung eintritt.

Schlagworte

Abberufung Abgeltung Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Geschäftsführer Gesellschafter Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung Revision zulässig Vergleich Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226131.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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