TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W208 2225492-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

AVG §53a
AVG §53b
AVG §71
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53
GebAG §54
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W208 2225492-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 13-800700508 vom 08.10.2019 wegen Dolmetschgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erbrachte in einem Verfahren zu IFA: 13-800700508 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, im Folgenden belangte Behörde genannt) am 26.08.2019 Dolmetscherleistungen.

Am 16.09.2019 brachte der BF seine Gebührennote für die am 26.08.2019 erbrachten Dolmetscherleistungen per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er im Wesentlichen mit dem überraschenden Ableben seines Bruders begründete.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.10.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Anspruch des BF aus Gebührenersatz für seine Dolmetscherleistungen gemäß § 53 iVm Abs 1 GebAG 1975 erloschen sei und wies die vorgelegte Gebührennote vom 26.08.2019 iHv ? 98,60, eingelangt am 16.09.2019, gemäß § 53a und § 53b AVG 1991 iVm §§ 53 Abs 2 und § 54 GebAG idgF als unzulässig zurück.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Begehrens über den Gebührenersatz für die Dolmetscherleistungen am 26.08.2019 wurde Folgendes ausgeführt: Die Frist für die 14-tägige Geltendmachung der Dolmetschgebühr nach § 38 Abs 1 GebAG habe mit Abschluss der jeweiligen Parteieinvernahmen zu laufen begonnen. Der BF sei mit den einschlägigen Vorschriften vertraut und würde sich auf den Gebührennoten auch ein entsprechender Hinweis finden, dass Gebührennoten binnen 14 Tagen einzulangen hätten. Im vorliegenden Fall sei die Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten Frist von 14 Tagen gemäß §§ 53b iVm § 53a AVG und §§ 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG bei der belangten Behörde eingelangt. Der Gebührenanspruch sei daher erloschen.

Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Frist gemäß § 38 Abs 1 GebAG um eine nicht erstreckbare materielle Frist handle. Weitere - inhaltliche - Ausführungen betreffend den Wiedereinsetzungsantrag wurden keine getroffen.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 11.10.2019) richtet sich die am 06.11.2019 eingebrachte Beschwerde.

Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe nach einem Notanruf aus einem Krankenhaus am 30.08.2019 nach DEUTSCHLAND fahren müssen, da sein Bruder schwer erkrankt und infolge am 02.09.2019 verstorben sei. Das Ableben seines Bruders habe es sofort notwendig gemacht, die Überführung des Leichnams nach AFGHANISTAN für das dortige Begräbnis zu organisieren. Dies sei am 03.09.2019 mit seiner Flugbegleitung erfolgt. Er sei am 08.09.2019 wieder nach FRANKFURT zurückgeflogen und erst am 10.09.2019 in INNSBRUCK angekommen, zumal er davor noch in DEUTSCHLAND unaufschiebbare Organisationsarbeiten betreffend das Ableben seines Bruders vornehmen habe müssen. Er habe daher mit seinem Schreiben vom 16.09.2019 sowie mittels eines Telefonates mit einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einreichung der Gebührennote beantragt, da er durch ein unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, innerhalb der 14-tägigen Frist seine Gebührennote einzureichen. Der Tod seines Bruders stelle das unabwendbare Ereignis dar, welches ihn gehindert habe, die Gebührennote rechtzeitig an die belangte Behörde zu übermitteln. Diese Gebührennote habe er ebenfalls mit seinem Schreiben vom 16.09.2019 an die belangte Behörde übermittelt. In dem angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise auf das Ableben seines Bruders und die dadurch notwendig gewordene Reise nach KABUL als Wiedereinsetzungsgrund Bezug genommen und keine diesbezüglichen Feststellungen oder rechtliche Ausführungen getroffen. Der angefochtene Bescheid leide daher an Feststellungsmängeln.

Weiter rügte der BF eine Verletzung des Parteiengehörs sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Schließlich stellte er den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Geltendmachung seiner Gebührennote Nr. 182 vom 26.08.2019 zu gewähren und ihm die beantragten Gebühren in der Folge zuzusprechen.

4. Mit Schreiben vom 13.11.2019, eingelangt am 18.11.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung I413 zugewiesen und infolge einer Unzuständigkeitsanzeige umprotokolliert und am 02.12.2019 der Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit dem Wiedereinsetzungsantrag des BF auseinandergesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Dass sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit dem Wiedereinsetzungsantrag des BF auseinandergesetzt hat, wird auch anhand der von ihr getroffenen Begründung im angefochtenen Bescheid verdeutlicht, wonach es sich ihrer Ansicht nach bei der Frist gemäß § 38 Abs 1 GebAG um eine materiellrechtliche Frist handle (erg. die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich sei).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die folgenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) sind im Gegenstand maßgeblich:

"Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: [...]

Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. [...]"

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. [...]"

3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall davon aus, dass es sich bei der gegenständlich maßgeblichen Frist nach § 38 Abs 1 GebAG um eine nicht erstreckbare materiellrechtliche Frist handeln würde, die keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich sei, weshalb über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung nicht inhaltlich abgesprochen wurde. Sie wies den Gebührenantrag aufgrund dieser Rechtsansicht wegen Verspätung zurück.

Obwohl die belangte Behörde die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht explizit in einem eigenen Spruchpunkt festgehalten hat, geht diese mangels getroffener Sachentscheidung und entsprechender Begründung aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig hervor.

Da der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN), ist dem BVwG eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (vgl VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Es ist demnach im Gegenstand ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde dem BF zu Recht eine Sachentscheidung hinsichtlich seines Wiedereinsetzungsantrages verweigert hat.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138).

Sie ist aber auch gegen die Versäumung einer "doppelfunktionalen" Frist, also einer Frist, die sowohl materiellrechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Charakter aufweist, zulässig. Es reicht daher aus, wenn solche Fristen auch verfahrensrechtliche Wirkungen auslösen können (Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, § 71, Rz 20 unter Hinweis auf VwGH 29.01.1996, 95/10/0262; 23.10.2001, 2000/11/0142).

Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des VwGH hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, § 32, Rz 3 unter Hinweis auf VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 26.04.2011, 2011/03/0017 uwN).

Die Frist für die Geltendmachung der Gebühr nach § 38 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt. Dennoch ist nach Kramer in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/1 Anh § 365 ZPO, Rz 91, bei Vorliegen der in § 146 ZPO genannten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Leichte Fahrlässigkeit an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht. Dabei hat der Sachverständige zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag seinen Gebührenanspruch geltend zu machen. Diese Regelung ist nach Krammer/Schmidt auch in Verfahren Außerstreitsachen sinngemäß anzuwenden (§ 21 AußStrG) und dem Grunde nach auch im Strafverfahren. Im Hinblick auf die enge Verknüpfung mit dem Verfahrensrecht erscheine es daher auch im Verwaltungsverfahren sachgerecht die Wiedereinsetzung zuzulassen (vgl dazu Krammer/Schmidt, SDG - GebAG, 4. Auflage [2018], § 38, Anm 7 und die in E 76 zitierte Judikatur des OLG Wien vom 14.10.1988, 31 Rs 266/88 SVSlg 36.722 sowie OLG Linz vom 30.10.1995, 2 R 232/95 SV 1996/1, 33; LG Wels 21 R 181/08 EFSlg 121.644 sowie den Hinweis auf die von Hengstschläger-Leeb, AVG 2014, § 51a, Rz 7, als problematisch erachtete Einordnung als materiellrechtliche Frist).

Der Gebührenanspruch des Dolmetschers wird nach § 53b AVG (also einem Verfahrensgesetz) begründet und ist das GebAG - für den hier zutreffenden Fall, dass keine Verordnung der Bundesregierung über Pauschalbeträgen (Tarife) existiert - bloß sinngemäß anzuwenden, sodass die Frist des § 38 Abs 1 GebAG iVm § 53b AVG zumindest auch einen verfahrensrechtlichen Charakter aufweist. Dies wird weiters dadurch unterstrichen, dass die §§ 32ff AVG (und damit das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG) zweifellos auch auf die Gebührenantragstellung des Dolmetschers anzuwenden sind, was bei Vorliegen einer ausschließlich materiellrechtlichen Frist nicht möglich wäre (vgl zu letzterem: Hengstschläger-Leeb, AVG, § 32, Rz 5, 6 unter Hinweis auf Judikatur des VwGH und VfGH, oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, Rz 229).

Vor diesem Hintergrund, ist die Frist nach § 38 Abs 1 GebAG im Verwaltungsverfahren einer Wiedereinsetzung zugänglich und wäre daher von der belangten Behörde inhaltlich über den Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen gewesen (vgl zu Wiedereinsetzungen bei Fristversäumnis durch Dolmetscher zB BVwG 25.06.2019, W181 2217556-1; 07.01.2019, W195 2209486-1); weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl dazu VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002; Rn 48).

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden und in der Folge erst auf Grundlage dieses Ergebnisses über den Gebührenantrag des BF abzusprechen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt eine Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist nach § 53b AVG iVm § 38 GebAG.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Dolmetscher Dolmetschgebühren ersatzlose Behebung Frist Fristablauf materielle Frist Sache des Verfahrens unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verfahrensrechtliche Frist Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2225492.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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