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StVONorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1497/75 E 14. Oktober 1976 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X05Im RIS seit
21.09.2020Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020