TE Vwgh Beschluss 2020/8/27 Ra 2020/13/0051

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
BAO §289 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des B in W, vertreten durch die Progress Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH in 1130 Wien, Lainzer Straße 33, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2020, Zl. RV/7105345/2015, betreffend Zurückweisung Vorlageantrag (u.a. Einkommensteuer 2006), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht einen Vorlageantrag des Revisionswerbers u.a. betreffend Einkommensteuer 2006 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

2        Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.

3        Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 hob das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang gemäß § 289 Abs. 1 lit. c BAO auf.

4        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 14.5.2020, Ra 2020/13/0010, mwN). Der Revisionswerber hat auf Anfrage erklärt, klaglos gestellt zu sein.

6        Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7        Der Revisionswerber wurde im vorliegenden Fall schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Fristen) gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 14.5.2020, Ra 2020/13/0010, mwN).

8        Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 27. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130051.L00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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