TE Vwgh Erkenntnis 2020/8/27 Ra 2020/13/0037

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §25

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision F in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Februar 2020, Zl. RV/7105554/2019, betreffend Einkommensteuer 2018, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber zahlte anlässlich des Wechsels seines Arbeitsplatzes seinem ehemaligen Arbeitgeber Fortbildungskosten in Höhe von 40.878,23 Euro zurück. Der neue Arbeitgeber ersetzte dem Revisionswerber großteils diese Fortbildungskosten und unterzog den Aufwandersatz der Lohnsteuer.

2        Der Revisionswerber machte die rückgezahlten Fortbildungskosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2018 als Werbungkosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten nicht an, weil der neue Arbeitgeber einen Aufwandersatz geleistet und der Revisionswerber somit die Kosten wirtschaftlich nicht getragen hatte.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. In der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 18.085 Euro, die sich aus einer geringfügigen Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Aufwandersatz sowie der Lohnsteuer, die auf dem Aufwandersatz lastete, zusammensetzte. Daraufhin stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und berücksichtigte einen geringfügig höheren Betrag als Werbungskosten. Begründend führte es aus, aufgrund des kausalen Werbungskostenbegriffes könnten nur solche Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, die ein Steuerpflichtiger auch tatsächlich getragen habe. Der Revisionswerber habe aber die Aufwendungen nicht vollständig selbst getragen, weil sie ihm teilweise vom Arbeitgeber ersetzt worden seien. In Höhe der Lohnsteuer, die vom neuen Arbeitgeber einbehalten wurde, lägen aber Werbungskosten vor. Es sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorgebringt, das Bundesfinanzgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum lohnsteuerpflichtigen Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers erfüllen, abgewichen.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem seitens der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Der Revision ist zulässig und begründet.

8        Im Verfahren unstrittig ist, dass die rückgezahlten Fortbildungskosten dem Grunde nach Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darstellen. Strittig ist nur die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen.

9        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aufgrund eines Aufwandersatzes nicht selbst getragen hat, für sich allein einer Anerkennung als Werbungskosten nicht entgegen. Soweit es sich bei den vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer getragenen und als Vorteile aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 EStG 1988 der Lohnversteuerung unterzogenen Aufwendungen ihrer Art nach rechtlich um Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 handelt, muss der dem Steuerpflichtigen durch die Lohnversteuerung solcher Auslagenersätze erwachsene Nachteil steuerlich vielmehr durch die Anerkennung der betroffenen Auslagen als Werbungskosten mit der dadurch bewirkten Minderung des der Einkommensteuer unterworfenen Einkünftebetrages korrigiert werden (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Der kausale Werbungskostenbegriff steht dem nicht entgegen (VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241, VwSlg. 8055/F).

10       Wenn das Bundesfinanzgericht meint, anstelle der Fortbildungskosten sei die auf dem Aufwandersatz lastende Lohnsteuerals Werbungskosten zu berücksichtigen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dem schon § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entgegensteht.

11       Da das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt hat, hat es das Erkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

12       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130037.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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