Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in den Revisionssachen des S R N, (zu Ra 2019/19/0083) und des A N, (zu Ra 2019/19/0423), beide vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Mag. Marion Vasoll, Rechtsanwälte in 9620 Hermagor, Egger Straße 19, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, W261 2200011-1/9E und W261 2200005-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die minderjährigen Revisionswerber, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 31. Oktober 2016 gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 übertrug das Bezirksgericht Hermagor der volljährigen Schwester die Obsorge für die beiden Revisionswerber.
3 Mit Bescheiden jeweils vom 29. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber und ihrer Schwester sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden jeweils vom 29. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber und ihrer Schwester sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
4 Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Schwester der Revisionswerber den Status der Asylberechtigten zu.
5 Mit den (gesondert ergangenen) angefochtenen Erkenntnissen vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) als unbegründet ab, gab ihnen jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte II. statt, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit den (gesondert ergangenen) angefochtenen Erkenntnissen vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) als unbegründet ab, gab ihnen jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. statt, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Gegen diese Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, erhoben die Revisionswerber Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und (außerordentliche) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
7 Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2020, E 699-701/2019-23, hob der Verfassungsgerichtshof die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, insoweit damit die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden - also in jenem Umfang, in dem diese Erkenntnisse auch im hg. Verfahren in Revision gezogen wurden -, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (vgl. die Aufhebung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, durch das Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 298/2019, G 117-121/2020) auf.Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2020, E 699-701/2019-23, hob der Verfassungsgerichtshof die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, insoweit damit die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden - also in jenem Umfang, in dem diese Erkenntnisse auch im hg. Verfahren in Revision gezogen wurden -, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung vergleiche , die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, durch das Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 298/2019, G 117-121/2020) auf.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.
9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
10 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtenen Entscheidungen - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden (vgl. VwGH 27.5.2020, Ro 2019/19/0013 und 0014, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtenen Entscheidungen - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden vergleiche , VwGH 27.5.2020, Ro 2019/19/0013 und 0014, mwN).
11 Die Revisionswerber haben sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Klaglosstellung durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geäußert.
12 Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190083.L00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020