TE Vwgh Beschluss 1997/11/26 97/03/0325

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Vorderstadt 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Mai 1994, Zl. 4a-St-619/164, betreffend Ratenzahlung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Bezirkshauptmannschaft einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Ratenzahlung hinsichtlich von Geldstrafen, die wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 über ihn verhängt worden waren, gemäß § 54b Abs. 2 und 3 VStG ab.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht zulässig.

Nach dieser Verfassungsbestimmung kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Diese Prozeßvoraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Anrufung eines unabhängigen Verwaltungssenates in Betracht kommt, dieser aber noch nicht angerufen worden ist (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 21. September 1994, Zl. 93/03/0157, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0066).

Gemäß § 54c VStG ist u.a. gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichtung (§ 54b Abs. 3) kein Rechtsmittel zulässig.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95-10 u.a., ist diese Vorschrift verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dahin zu verstehen, daß lediglich ein administrativer Instanzenzug (im Sinne des Einleitungssatzes der genannten Verfassungsvorschrift), nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates ausgeschlossen wird.

Daraus ergibt sich, daß in Ansehung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne der Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG noch nicht erschöpft ist. Die Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0308).

Diese Entscheidung bedeutet mangels expliziter Aussagen in Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 54b Abs. 3 VStG kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Slg. Nr. 13142/A, mwN).

In Ansehung der nicht zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030325.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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