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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des L in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Juli 2019, 405-4/2300/1/10-2019, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch betreffend die Spruchpunkte 2., 3. und 5. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11. September 2018 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
1. Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2., 3. und 5. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 2. und 3. und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11. September 2018 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines näher bezeichneten LKW vorgeworfen, er habe am 11. Juni 2018 zu einer näher genannten Uhrzeit am Tatort
1. nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt,
2. an einem näher bestimmten Tag und näher genannten Uhrzeit die in Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Ziffern ii-iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume nicht mittels manueller Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte eingetragen und auch nicht manuell nachgetragen,an einem näher bestimmten Tag und näher genannten Uhrzeit die in Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii-iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume nicht mittels manueller Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte eingetragen und auch nicht manuell nachgetragen,
3. an einem näher bestimmten Tag und näher genannten Uhrzeit die Fahrerkarte vor Ablauf des Arbeitstages entnommen, was sich auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten ausgewirkt habe, und die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit nicht aufgezeichnet,
4. an einem näher bestimmten Tag zu näher genannten Uhrzeiten den im Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber nicht richtig verwendet, weil die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende“ nicht durchgeführt worden sei,
5. an näher bestimmten Tagen zu näher genannten Uhrzeiten die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien, weil alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet worden seien,
6. das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, nicht beachtet,
7. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet.
Der Revisionswerber habe dadurch näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb zu Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, zu den Spruchpunkten 2., 3. und 5. gemäß § 134 Abs. 1b KFG in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF VO (EU) 2016/403 ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, zu Spruchpunkt 4. gemäß § 134 Abs. 1 KFG in Verbindung mit Anhang III Richtlinie 2006/22/EG idF der VO (EU) 2016/403 ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, zu Spruchpunkt 6. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO sowie zu Spruchpunkt 7. gemäß § 134 Abs. 3d KFG eine Ermahnung (ad 1.) und sechs Geld- sowie sechs Ersatzfreiheitsstrafen (ad 2. € 300,-- bzw. 60 Stunden, ad 3. € 300,-- bzw. 60 Stunden, ad 4. € 70,-- bzw. 12 Stunden, ad 5. € 1.500,-- bzw. 300 Stunden, ad 6. € 250,-- bzw. 96 Stunden und ad 7. € 40,-- bzw. 12 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG iHv. insgesamt € 265,-- vorgeschrieben wurden.Der Revisionswerber habe dadurch näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, zu den Spruchpunkten 2., 3. und 5. gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung , VO (EU) 2016/403 ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, zu Spruchpunkt 4. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung , der VO (EU) 2016/403 ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, zu Spruchpunkt 6. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sowie zu Spruchpunkt 7. gemäß Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG eine Ermahnung (ad 1.) und sechs Geld- sowie sechs Ersatzfreiheitsstrafen (ad 2. € 300,-- bzw. 60 Stunden, ad 3. € 300,-- bzw. 60 Stunden, ad 4. € 70,-- bzw. 12 Stunden, ad 5. € 1.500,-- bzw. 300 Stunden, ad 6. € 250,-- bzw. 96 Stunden und ad 7. € 40,-- bzw. 12 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG iHv. insgesamt € 265,-- vorgeschrieben wurden.
2 Der Revisionswerber erhob nur gegen die Spruchpunkte 2. bis 6. des Straferkenntnisses mit näherer Begründung Beschwerde.
3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde mit Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 6. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen, betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Spruch hinsichtlich der Strafnorm betreffend die VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 mit dem Zusatz zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses „Anhang I Z 2, Punkt 19“ sowie zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses mit dem Zusatz „Anhang I Z 2, Punkt 14“ ergänzt und es wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt € 170,-- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses insofern teilweise Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Revisionswerber eine Ermahnung erteilt wurde. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 900,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt wurden. Zudem wurden hier ebenso in Bezug auf die übertretene Norm der Zusatz „Anhang I Z 2, Punkt 19“ angefügt und die Kosten für das behördliche Strafverfahren zu diesem Punkt auf € 90,-- reduziert sowie ausgesprochen, dass für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag anfällt. Mit Spruchpunkt IV. erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision zu den Spruchpunkten 2. bis 5. (des Straferkenntnisses) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, jene der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei hinsichtlich Spruchpunkt 6. (des Straferkenntnisses) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 6. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen, betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Spruch hinsichtlich der Strafnorm betreffend die VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 mit dem Zusatz zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses „Anhang römisch eins Ziffer 2,, Punkt 19“ sowie zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses mit dem Zusatz „Anhang römisch eins Ziffer 2,, Punkt 14“ ergänzt und es wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt € 170,-- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses insofern teilweise Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Revisionswerber eine Ermahnung erteilt wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 900,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt wurden. Zudem wurden hier ebenso in Bezug auf die übertretene Norm der Zusatz „Anhang römisch eins Ziffer 2,, Punkt 19“ angefügt und die Kosten für das behördliche Strafverfahren zu diesem Punkt auf € 90,-- reduziert sowie ausgesprochen, dass für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag anfällt. Mit Spruchpunkt römisch vier. erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision zu den Spruchpunkten 2. bis 5. (des Straferkenntnisses) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, jene der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei hinsichtlich Spruchpunkt 6. (des Straferkenntnisses) gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz - aus, dass hinsichtlich der übertretenen Normen zu den Spruchpunkten 2. bis. 5. des Straferkenntnisses die Bestimmungen des § 134 Abs. 1b KFG in Verbindung mit den im Straferkenntnis zitierten Artikeln der VO (EU) Nr. 165/2014 anzuwenden seien. Hinsichtlich der Strafnorm sei betreffend die Spruchpunkte 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses die VO (EU) 2016/403 ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 (Anhang III, Punkt 2.) anzuwenden. Aus den vorliegenden Aufzeichnungen des Kontrollgerätes habe sich ergeben, dass der Revisionswerber die in der Anzeige umschriebenen Unterlassungen (Übertretungen) gesetzt habe. Er habe demnach die entsprechenden Einträge am digitalen Fahrtenschreiber entweder unterlassen oder diesen nicht richtig verwendet. Diese Übertretungen seien von den genannten rechtlichen Bestimmungen umfasst. Die Ergänzung des Spruches habe zu erfolgen gehabt, weil auch anzuführen gewesen sei, nach welcher Gruppe von Verstößen und welcher Ziffer entsprechend Anhang III der VO (EU) 2016/403 der Kommission vom 19. März 2016 die Strafe verhängt worden sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz - aus, dass hinsichtlich der übertretenen Normen zu den Spruchpunkten 2. bis. 5. des Straferkenntnisses die Bestimmungen des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit den im Straferkenntnis zitierten Artikeln der VO (EU) Nr. 165/2014 anzuwenden seien. Hinsichtlich der Strafnorm sei betreffend die Spruchpunkte 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses die VO (EU) 2016/403 ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 (Anhang römisch drei, Punkt 2.) anzuwenden. Aus den vorliegenden Aufzeichnungen des Kontrollgerätes habe sich ergeben, dass der Revisionswerber die in der Anzeige umschriebenen Unterlassungen (Übertretungen) gesetzt habe. Er habe demnach die entsprechenden Einträge am digitalen Fahrtenschreiber entweder unterlassen oder diesen nicht richtig verwendet. Diese Übertretungen seien von den genannten rechtlichen Bestimmungen umfasst. Die Ergänzung des Spruches habe zu erfolgen gehabt, weil auch anzuführen gewesen sei, nach welcher Gruppe von Verstößen und welcher Ziffer entsprechend Anhang römisch drei der VO (EU) 2016/403 der Kommission vom 19. März 2016 die Strafe verhängt worden sei.
5 Hinsichtlich der Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht - sofern hier relevant - aus, dass betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses gemäß § 134 Abs. 1b KFG ein sehr schwerer Verstoß vorliege, der mit nicht weniger als € 300,-- zu bestrafen sei. Die belangte Behörde habe daher ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt. Hinsichtlich der Strafhöhe zu Spruchpunkt. 5 des Straferkenntnisses sei nur eine Geldstrafe zu verhängen gewesen, weil es sich hierbei um ein Dauerdelikt handle. Da es sich hier um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handle, der entsprechend § 134 Abs. 1b KFG mit nicht weniger als € 300,-- zu bestrafen sei und solche Übertretungen im Deliktszeitraum dreimal festgestellt worden seien, sei die verhängte Geldstrafe von € 1.500,-- zu hoch gegriffen gewesen und habe daher mit einer Geldstrafe von € 900,-- das Auslangen gefunden werden können. Zudem habe die Behörde hinsichtlich der Strafbemessung nicht aufgezeigt, weshalb hier gerade eine Geldstrafe von € 1.500,-- verhängt worden sei. Die nunmehr festgesetzte Höhe sei sicherlich ausreichend, um auch hier die nochmalige Übertretung hintanzuhalten. Hinsichtlich der Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht - sofern hier relevant - aus, dass betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG ein sehr schwerer Verstoß vorliege, der mit nicht weniger als € 300,-- zu bestrafen sei. Die belangte Behörde habe daher ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt. Hinsichtlich der Strafhöhe zu Spruchpunkt. 5 des Straferkenntnisses sei nur eine Geldstrafe zu verhängen gewesen, weil es sich hierbei um ein Dauerdelikt handle. Da es sich hier um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handle, der entsprechend Paragraph 134, Absatz eins b, KFG mit nicht weniger als € 300,-- zu bestrafen sei und solche Übertretungen im Deliktszeitraum dreimal festgestellt worden seien, sei die verhängte Geldstrafe von € 1.500,-- zu hoch gegriffen gewesen und habe daher mit einer Geldstrafe von € 900,-- das Auslangen gefunden werden können. Zudem habe die Behörde hinsichtlich der Strafbemessung nicht aufgezeigt, weshalb hier gerade eine Geldstrafe von € 1.500,-- verhängt worden sei. Die nunmehr festgesetzte Höhe sei sicherlich ausreichend, um auch hier die nochmalige Übertretung hintanzuhalten.
6 Soweit dieses Erkenntnis über die Spruchpunkte 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses abspricht, richtet sich dagegen die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- oder Abweisung der Revision sowie den Zuspruch der Kosten beantragte.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Das vom Revisionswerber bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sieben verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sieben voneinander unabhängige Spruchpunkte (vgl. zu geteilten Spruchpunkten VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011). Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche. Indem das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses teilweise Folge gab, erfolgte auch in dem Fall ein getrennter Abspruch.Das vom Revisionswerber bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sieben verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sieben voneinander unabhängige Spruchpunkte vergleiche , zu geteilten Spruchpunkten VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011). Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche. Indem das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses teilweise Folge gab, erfolgte auch in dem Fall ein getrennter Abspruch.
13 Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109, mwN).Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109, mwN).
14 Ein trennbarer Abspruch liegt auch in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe vor; auch insoweit ist die Zulässigkeit einer erhobenen Revision getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209, mwN).Ein trennbarer Abspruch liegt auch in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe vor; auch insoweit ist die Zulässigkeit einer erhobenen Revision getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209, mwN).
15 I. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinsichtlich des Schuldspruches durch Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses:römisch eins. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinsichtlich des Schuldspruches durch Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses:
16 Die Revision bringt zu diesen Spruchpunkten zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 und 3 VStG abgewichen sei. Die Übertretungsnorm im Sinn des § 44a Z