TE Vfgh Beschluss 1996/2/26 B3455/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §35
ZPO §146 Abs1
ZPO §529 Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Folge hinsichtlich einer "Nichtigkeitsklage" und einem Wiedereinsetzungsantrag gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofs wegen Fristversäumnis

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 26. September 1995, GZ B2787/95-4, die von Z P gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1995, Z302.011/2-III/11/95, wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist zurück.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es ua. wörtlich:

"Wie aus dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften zugehörigen Rückschein hervorgeht, wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren am 24. Juli 1995 - durch persönliche Übernahme - zugestellt. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG 1953).

Im vorliegenden Fall lief die sechswöchige Beschwerdefrist am 4. September 1995 ab, die Beschwerde wurde aber erst am 6. September 1995 zur Post gegeben."

1.2. Gegen diesen am 27. Oktober 1995 zugestellten Beschluß brachte Z P mit einem am 9. November 1995 zur Post gegebenen, zu B3455/95 protokollierten Schriftsatz eine "Nichtigkeitsklage", in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein.

1.2.1. Die "Nichtigkeitsklage" wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Antragstellerin nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich zum Inhalt eines vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Rückscheins über die Zustellung des angefochtenen Ministerialbescheids zu äußern.

Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob und inwieweit §35 Abs1 VerfGG 1953 die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Nichtigkeitsklage im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt gestattet, stellt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht den angerufenen Nichtigkeitsgrund des §529 Abs1 Z2 ZPO dar, weil sie gar nicht einwendet, im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unvertreten gewesen zu sein.

1.2.2. Sofern der hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist auf der Behauptung basieren sollte, der Ministerialbescheid sei der Antragstellerin nicht, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. September 1995, B2787/95, annahm, am 24. Juli 1995, sondern erst am 26. Juli 1995 zugestellt worden, wäre darin nicht die Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu erblicken. Denn in diesem Fall wäre die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt aber notwendig eine Fristversäumnis voraus (vgl. §33 erster Satz VerfGG 1953; s. zB auch VfSlg. 12988/1992, 13467/1993).

Soweit die Antragstellerin den Standpunkt vertritt, der Ministerialbescheid sei zwar schon am 24. Juli 1995 zugestellt worden, sie sei aber auf Grund des zugehörigen Briefumschlags, der auf der Rückseite den Poststempel "26.7.95-8oo, 1080 Wien" trage, der irrigen Meinung gewesen, die Zustellung habe erst am 26. Juli 1995 stattgefunden, so ist ihr entgegenzuhalten:

Wie die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Schreiben vom 29. November 1995 bekanntgab, wurde der Rückscheinbrief von der Adressatin am 24. Juli 1995 persönlich übernommen. In einer (der Antragstellerin in Ablichtung zugemittelten) ergänzenden Note vom 5. Februar 1996 wurde darauf hingewiesen, daß ein bei einem Postamt einlangender RS-Brief zunächst auf der Rückseite des Briefumschlags abgestempelt wird ("24.7.95-8oo, 1080 Wien"); erst nach der Zustellung wird der Rückschein im dafür vorgesehenen Feld "Zustellpostamt" mit einem Stempelabdruck versehen ("24.7.95-12oo, 1080 Wien"). Diese Mitteilungen stützen die Annahme des Verfassungsgerichtshofs über den Zustellungszeitpunkt, wie sie bereits im Beschluß vom 26. September 1995 getroffen wurde.

Ein Irrtum der Adressatin über den Zustellungstag wäre hier grob fahrlässig unterlaufen, weil der Ministerialbescheid nicht etwa durch postamtliche Hinterlegung, sondern (am 24. Juli 1995) durch persönliche, mit eigenhändiger Unterschrift bestätigte Übergabe zugestellt wurde. Daß der Rückschein das Übernahmsdatum "24. Juli 1995" aufweist, bestreitet die Antragstellerin gar nicht. Wenn sie daher ihrem Rechtsvertreter, wie im Wiedereinsetzungsantrag der Sache nach dargelegt, nicht das richtige Zustelldatum nannte, so handelt es sich dabei nach den gegebenen Umständen keinesfalls mehr um einen bloß minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953.

Den Anträgen war daher keine Folge zu geben.

2. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 zweiter Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Verfahren, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3455.1995

Dokumentnummer

JFT_10039774_95B03455_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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