TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 I411 2219554-1

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §8
GGG Art1 §26 Abs1

Spruch

I411 2219554-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2019, Zl. XXXX,

A)

I. beschlossen:

Die Beschwerde der XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund des Antrags vom 26.06.2013 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.06.2013, XXXX, die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 170/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung A5 und zu 12/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AP TG27 sowie zu 12/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AP TG28 für die Beschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Sparkasse XXXX Sparkasse von 1877 und des Veräußerungsverbots für das Land XXXX in XXXX bewilligt.

2. An Eintragungsgebühren wurden für die Eintragung des Eigentumsrechts EUR 1.364,00 am 05.11.2013 und für die Eintragung des Pfandrechts EUR 780,00 am 04.07.2013 geleistet.

3. Mit Amtsvermerk vom 27.11.2018 stellte der Revisor fest, dass sich der im Kaufvertrag vom 17.09.2012 offengelegte Kaufpreis iHv EUR 123.219,00 nicht an dem Preis orientiere, der für dieselben Miteigentumsanteile samt damit verbundenem Wohnungseigentum im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen sei, womit außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 1. Satz GGG vorlägen. Er ermittelte an Hand einer im selben Objekt gelegenen Wohnung und Tiefgaragenplatz einen Verkehrswert für Miteigentumsanteile der Wohnung von EUR 204.000,00 und für jene der Tiefgaragenplätze von jeweils EUR 23.000,00, insgesamt EUR 250.000,00 und damit unter Anrechnung der bereits geleisteten Eintragungsgebühr eine restliche Eintragungsgebühr von EUR 1.394.00.

4. Mit Lastschriftanzeige vom 05.12.2018 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr von EUR 1.394,00 zur Bezahlung vor und legte den Amtsvermerk vom 27.11.2018 bei.

5. Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 19.03.2019 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 1.402,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vor.

6. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, in welcher sie Verjährung des Anspruches des Bundes auf die restliche Gerichtsgebühr vorbrachte.

7. Mit Bescheid vom 26.04.2019 erkannte die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin "schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX, XXXX, betreffend Miteigentumsanteile an der Liegenschaft XXXX, nach TP 9 lit b Z 1 GGG iVm § 26 Abs 1 GGG zu berichtigende Gebühr in Höhe von EUR 1.305,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von jeweils Euro 1.313,00 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX, IBAN XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck: XXXX - restl. Eintr.Geb. TP 9 lit b Z 1 GGG, einzuzahlen."

8. Gegen diesen den Rechtsanwälten der Beschwerdeführerin am 02.05.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben.

9. Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Am 28.06.2013 bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 170/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung A5 und zu 12/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AP TG27 sowie zu 12/6912 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AP TG28 für die Beschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Sparkasse XXXX XXXX Sparkasse von 1877 und des Veräußerungsverbots für das Land XXXX in XXXX in das Grundbuch.

Die Beschwerdeführerin leistete für die Eintragung des Eigentumsrechts eine Eintragungsgebühr von EUR 1.364,00.

Am 05.12.2018 schrieb die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin eine restliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.394,00 vor. Diese Beträge haften unberichtigt aus.

Der angefochtene Bescheid wurde ausschließlich gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt. Danach steht der festgestellte Sachverhalt aus folgenden Gründen fest:

Der in Pkt. I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest.

Die Feststellung über die Eintragungen in das Grundbuch basieren unzweifelhaft auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.06.2013, XXXX, sowie durch Einsicht in das offene Grundbuch.

Die Feststellung zur geleisteten Eintragungsgebühr basiert auf den im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsnachweis.

Die Feststellung zur Vorschreibung einer restlichen Eintragungsgebühr basiert auf der im Verwaltungsakt einliegenden Lastschriftanzeige vom 05.12.2018 sowie dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Amtsvermerk jeweils vom 27.11.2018. Dass diese Beträge unberichtigt aushaften ergibt sich unmissverständlich aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Nachdem der angefochtene Bescheid gegenüber der Erstbeschwerdeführerin nicht erlassen wurde und somit ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet, war die Beschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer eingebracht wurde, mangels Parteistellung und Beschwer zurückzuweisen.

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde

3.2. § 8 GEG lautet auszugsweise:

"Verjährung

§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

(3) [...]"

3.3. Einziges Beschwerdeargument ist das Vorbringen, im vorliegenden Fall sei die Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr verjährt. Dieser Einwand ist jedoch nicht zutreffend.

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs 1 GEG verjährt der Gebührenanspruch des Bundes in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch zu laufen begann, somit mit Ablauf des Jahres 2013 (die für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgte am 08.08.2013). Der letzte Halbsatz des § 8 Abs 1 GEG ist im vorliegenden Fall nicht relevant.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (556 BlgNR, 5. GP, Seite 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des BGBl Nr 288/1962 in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist.

Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Eintragung des beantragten Eigentumsrechts im Grundbuch, die unbekämpft blieb) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu § 6 ABGB bzw VwGH 03.10.2002, 97/08/0600 ua; VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).

Daran vermag auch der Hinweis auf eine in einem Kommentar vertretene, offenbar vom Kommentator missverstandenen Beschluss des VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283, zurückzuführende Auffassung nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am 11. Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao Revision durch Beschluss des OGH vom 24. Oktober 1995, zugestellt am 17. November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am 17. November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung) sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).

Daher endete im Lichte des § 8 Abs 1 GEG und des vorzitierten Beschlusses VwGH 27.01.2000, 99/16/0283, sowie des vorzitierten Erkenntnisses VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037, die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2013, dem Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, sohin mit Ablauf des Jahres 2018.

Mit Lastschriftanzeigen vom 05.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die restlichen Gebührenbeträge samt der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG zu bezahlen. Eine solche Lastschriftanzeige iSd § 6a Abs 2 GEG ist eine Aufforderung zur Zahlung iSd § 8 Abs 2 GEG, welche die Verjährung unterbricht. Diesfalls ist auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Daher ist im vorliegenden Fall keineswegs von einer Verjährung des Gebührenanspruchs des Bundes auszugehen.

Weitere Beschwerdegründe wurden nicht in der Beschwerde releviert. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine weiteren von Gerichts wegen aufzugreifende Mängel hervorgekommen. Daher war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidadressat Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuch Grundbuchseintragung Parteistellung Rechtzeitigkeit Verjährung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2219554.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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