TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/22 I415 2231811-1

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I415 2231811-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Ghana, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2020, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste im November 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er wurde am 23.04.2020 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und in weiterer Folge in das PAZ XXXX überstellt.

2.       Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2020 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.

3.       Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2020 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und räumte dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme ein. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

4.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.05.2020 Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I., erster Spruchteil). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.

5.       Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6.       Am 03.06.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass er bereits im August 2014 einen Asylantrag in Italien gestellt hatte. Am darauffolgenden Tag wurden Dublin Konsultationen mit Italien eingeleitet.

7.        Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.06.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung aufgrund seines am 03.06.2020 gestellten Asylantrages als unrechtmäßig anzusehen sei.

8.       Mit Schreiben des BFA vom 05.06.2020, bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 15.06.2020 eingelangt, wurden Bescheid und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine Identität steht fest.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2020 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA noch keine Entscheidung getroffen hat.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, nämlich einer Geburtsurkunde und weiterer Dokumente (AS 65 bis 67), konnte die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich des am 03.06.2020 gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) vom 10.06.2020 und den Beschwerdeausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Zur Behebung des Bescheides

3.1.1 der mit „Erkenntnisse“ betitelte § 28 VwGVG lautet:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)“

3.1.2   Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegnehmen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101“; vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).

3.1.3 Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist, stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA noch nicht entschieden hat. Wie oben dargestellt, ist das Verfahren in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Asylantrag stellt, der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.

Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat und der Antrag auf internationalen Schutz gegebenenfalls aufgrund einer Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vom BFA als unzulässig zurückzuweisen sein wird, nichts ändern.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 15.06.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 22.06.2020 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Einreiseverbot ersatzlose Behebung Kassation offenes Verfahren Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2231811.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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